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FAQ (161)

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Wie erstelle ich eine Meldung für den Eintrag in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis und reiche diese ein?

Helpdesk-Nummer: 0400

Wie erstelle ich eine Meldung?

Zur Erstellung Ihrer Einstufungs- und Kennzeichnungsmeldung können Sie eines der folgenden …

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Ich plane die Meldung eines Stoffes. Kann ich überprüfen, ob es bereits eine vorher gemeldete Einstufung und Kennzeichnung im Hinblick auf meinen Stoff gibt?

Helpdesk-Nummer: 0402

Ja, das ist in REACH-IT mit dem Assistenten zur Online C&L-Meldung möglich. Während Sie Ihre eigene Meldung einreichen, …

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Ich habe meine Einstufungs- und Kennzeichnungsinformationen in einem REACH-Registrierungsdossier eingereicht. Wie kann ich diese Meldung aktualisieren?

Helpdesk-Nummer: 0406

Wenn Sie eine REACH-Registrierung eingereicht haben, können Sie Ihre Einstufungs- und Kennzeichnungsinformationen nur durch eine …

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Wer muss keine Meldungen für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis vornehmen?

Helpdesk-Nummer: 0016

Nachgeschaltete Anwender, einschließlich Formulierer von Gemischen, Produzenten von Erzeugnissen sowie Händler gefährlicher …

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 206)

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Müssen bei der Meldung eines Stoffes für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis dessen Bestandteile, Zusatzstoffe und Verunreinigungen auch separat gemeldet werden?

Helpdesk-Nummer: 0390

Nein. Bestandteile, Zusatzstoffe und Verunreinigungen eines Stoffes müssen nicht einzeln gemeldet werden, selbst wenn sie …

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 213)

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Kann ich die Einstufung verwenden, die bereits in der Datenbank verfügbar ist?

Helpdesk-Nummer: 0403

Ja. Wenn Sie das Online-Einreichungstool verwenden, können Sie einer bereits gemeldeten Einstufung für denselben Stoff …

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Welche Informationen muss eine Werbung für gefährliche Stoffe nach Artikel 48 der CLP-Verordnung enthalten?

Helpdesk-Nummer: 0373

Artikel 48(1) der CLP-Verordnung umreißt die Informationen, die in einer Werbung für einen als gefährlich eingestuften Stoff …

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 272)

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Wie ist die Bedeutung des „privaten Endverbrauchers“ im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 der CLP-Verordnung zu verstehen?

Helpdesk-Nummer: 0543

Ein „privater Endverbraucher“ ist in diesem Sinne jede Person, die eine Chemikalie nicht für seine gewerbliche Verwendung …

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1236)

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Welche Informationen muss eine Werbung für Gemische nach Artikel 48 Absatz 2 der CLP-Verordnung enthalten?

Helpdesk-Nummer: 374

Die CLP-Verordnung verlangt, dass jegliche Werbung für als gefährlich eingestufte oder durch Artikel 25 Absatz 6 geregelte …

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

Hinweis des Helpdesks:
Für den Verkauf an die breite Öffentlichkeit ist es nicht hilfreich noch sachdienlich, auf ein Sicherheitsdatenblatt zu verweisen, dass diese Informationen (nach Artikel 25 Absatz 6) enthält.

Die Vollzugsbehörden in Deutschland vertreten folgende Auffassung:

  1. Die Informationen zu Gefahreneigenschaften im Online-Handel müssen so vorgehalten werden, dass der private Endverbraucher diese zwingend passieren muss, bevor er die Ware in den Warenkorb legen und den Bestellvorgang einleiten kann.
  2. Die Werbung muss gemäß Artikel 48 Absatz 2 der CLP-Verordnung die folgenden Angaben
    enthalten, die direkt und nicht über einen Link auf andere Seiten verfügbar sein müssen:

    1. Gefahrenhinweis(e) (H-Sätze)
    2. Gefahrenpiktogramm(e)
    3. Signalwort
    4. sofern zutreffend, die ergänzenden Informationen gemäß Artikel 25 Absatz 6.

Ein Bild des Produktes, auf dem das Kennzeichnungsetikett und die Gefahrenkennzeichnung eindeutig erkennbar sind, wird ebenso akzeptiert, sofern die notwendigen Informationen enthalten sind.

(ECHA ID 273)

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Wo ist eine Übersetzung der H- und P-Sätze in andere europäische Sprachen zu finden?

Helpdesk-Nummer: 0354

Im Anhang III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und …

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