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Biozidprodukte, die nicht von der alten Biozidrichtlinie erfasst waren

Übergangsregelungen nach Artikel 93

Hierbei handelt es sich um Biozidprodukte, bei denen keine Vorläufersubstanz (Precursor) in Verkehr gebracht wird (z. B. Ozon, welches vor Ort mittels eines Ozongenerators aus Umgebungsluft hergestellt wird) oder um Biozidprodukte, bei denen die Precursor ohne bioziden Zweck vermarktet werden (z. B. aktives Chlor, welches vor Ort durch Elektrolyse von Regeneriersalz hergestellt wird).

Für die Zulassung dieser Biozidprodukte regelt Artikel 93 der neuen Biozidverordnung die Übergangsmaßnahmen. Demnach dürfen Biozidprodukte, die nicht von der alten Biozidrichtlinie erfasst waren und die aus Wirkstoffen bestehen, diese enthalten oder erzeugen, die bereits am 1. September 2013 vermarktet oder in Biozidprodukten verwendet wurden

  • bis zur (Nicht-)Genehmigung des Wirkstoffes, sofern bis zum 1. September 2016 ein Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffes für die entsprechende Produktart gestellt wurde

ohne Zulassung verwendet werden.

Wird nach der Entscheidung zur Genehmigung des Wirkstoffes fristgerecht ein Antrag auf Zulassung des Biozidproduktes gestellt, dürfen die Produkte weiter verwendet werden, bis die Zulassung erteilt wird. Sollte die Zulassung abgelehnt werden, so darf das Biozidprodukt 365 Tage nach der Entscheidung nicht mehr verwendet werden.

Sollte kein Antrag auf Zulassung des Biozidproduktes gestellt worden sein, so dürfen die Biozidprodukte 365 Tage nach dem Zeitpunkt der Genehmigung nicht mehr verwendet werden.

Das Bild stellt die Übergangsregelungen nach Artikel 93 der Biozidverordnung dar.

Abbildung: Übergangsregelungen nach Artikel 93. (a) Biozidprodukte (BP), die nicht von der alten Biozidrichtlinie erfasst waren und die aus Wirkstoffen bestehen, diese enthalten oder erzeugen, die bereits am 1. September 2013 vermarktet oder in Biozidprodukten verwendet wurden, dürfen bis zur Genehmigung des Wirkstoffes für die betreffende Produktart ohne Zulassung verwendet werden, wenn bis zum 1. September 2016 ein Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffes gestellt wird. (b) Wird bis zum Zeitpunkt der Genehmigung des Wirkstoffes für die betreffende Produktart ein Antrag auf Zulassung des Biozidproduktes gestellt, darf das Produkt für die Dauer des Zulassungsverfahrens weiter vermarktet und verwendet werden. (c) Wird kein Antrag auf Genehmigung für die betreffende Produktart bis zum 1. September 2016 gestellt, dürfen die entsprechenden Biozidprodukte seit dem 1. September 2017 nicht mehr verwendet werden.


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