Navigation und Service

Mitteilungen

Unter REACH müssen im Rahmen der verschiedenen Verfahren Mitteilungen über Stoffe an die Chemikalienagentur in Helsinki gemacht werden. Diese Mitteilungen umfassen jeweils festgelegte Informationsanforderungen, die in diesem Abschnitt zusammengestellt sind.

Dazu gehören die Mitteilungen über besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen gemäß Artikel 7 Absatz 2. Kann eine Exposition gegenüber einem solchen Stoff nicht ausgeschlossen werden, muss bei Überschreitung der angegebenen Mengen- und Konzentrationsschwellen die Agentur unterrichtet werden. 

Ebenso gibt es gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) eine allgemeine Meldepflicht für Stoffe, die in Verkehr gebracht werden.

Diese Meldepflicht für ein Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis besteht:

  • für unter REACH registrierungspflichtige Stoffe
  • für Gefahrstoffe unabhängig von deren Menge

Ist ein solcher Stoff schon registriert, ist eine Meldung nicht erforderlich, da die Informationen der Agentur bereits vorliegen. Die Meldepflicht beginnt am 01. Dezember 2010.

Nachgeschaltete Anwender, die gemäß Artikel 37 eine eigene Stoffsicherheitsbeurteilung durchgeführt haben, teilen dies der Agentur mit. Eine Übermittlung des erstellten Stoffsicherheitsberichtes ist nicht notwendig.

Informationsanforderungen zu Mitteilungen

Nach Artikel 7 der REACH-Verordnung sind der Chemikalienagentur besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen, die die Kriterien des Artikels 57 erfüllen (CMR-, PBT-, vPvB-Stoffe) und nach Artikel 59 ermittelt wurden, mitzuteilen, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • der Stoff ist in einer Menge von mehr als 1 Tonne pro Jahr und Produzent/Importeur im Erzeugnis enthalten und
  • der Stoff ist in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) im Erzeugnis enthalten.

In Absatz 3 des Artikels 7 ist eine expositionsbedingte Ausnahme von dieser Mitteilung geregelt. Danach muss der Produzent oder Importeur die Mitteilung nicht machen, wenn er eine Exposition mit dem Stoff bei der Verwendung einschließlich der Entsorgung des Erzeugnisses ausschließen kann.

Die Mitteilungspflicht gilt ab dem 01.06.2011. Die zu übermittelnden Informationen sind in Artikel 7 Absatz 4 genannt und in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst:

Informationen nach Artikel 7 Absatz 4Bezug
Identität und Kontaktangaben der Produzenten oder Importeure (Ausnahme: eigene Betriebsstandorte)Anhang VI Abschnitt 1
Registrierungsnummer/n, falls verfügbarArtikel 20 Absatz 1
Identität des StoffesAnhang VI Abschnitt 2.1 bis 2.3.4
Einstufung des/der Stoffe/sAnhang VI Abschnitt 4.1 bis 4.2
kurze Beschreibung der Verwendung/en des/der Stoff/e in dem ErzeugnisAnhang VI Abschnitt 3.5
Mengenbereich des/der Stoffe/s

Mitteilung von Stoffen nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung)

Gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) wird die Agentur ein Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis erstellen und unterhalten. Dieses Verzeichnis soll eine harmonisierte Einstufung der Stoffe enthalten.*

Die allgemeine Meldepflicht gemäß Artikel 39 der CLP-Verordnung für dieses Verzeichnis besteht:

  • für unter REACH registrierungspflichtige Stoffe
  • für Gefahrstoffe unabhängig von deren Menge

sofern die geforderten Informationen nicht bereits im Rahmen einer Registrierung an die Agentur übermittelt wurden. Diese Verpflichtung gilt für jeden Hersteller, jeden Produzenten eines Erzeugnisses und jeden Importeur.

Die Mitteilungspflicht gilt gemäß Artikel 40 Absatz 3 der CLP-Verordnung ab dem 01.12.2010. Die zu übermittelnden Angaben sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst:

Informationen nach Artikel 39 Absatz 1 (CLP-Verordnung)Bezug
Identität des Anmelders oder der Anmelder, der/die für das Inverkehrbringen des Stoffes oder der Stoffe verantwortlich ist/sindAnhang VI Abschnitt 1 (REACH-VO)
Identität der/des Stoffe/sAnhang VI Abschnitt 2.1 bis 2.3.4 (REACH-VO)
Einstufung des Stoffes oder der StoffeArtikel 13 (CLP-VO)
im Fall der Einstufung eines Stoffes in einige, aber nicht in alle Gefahrenklassen oder Differenzierungen, einen Hinweis darauf, ob dies auf fehlende, nicht schlüssige oder schlüssige, aber für die Einstufung nicht ausreichende Daten zurückzuführen ist
gegebenenfalls spezifische Konzentrationsgrenzwerte oder M-FaktorenArtikel 10 (CLP-VO); Anhang I Abschnitte 1, 2 und 3 (REACH-VO)
Kennzeichnungselemente für den Stoff oder die Stoffe zusammen mit zusätzlichen GefahrenhinweisenArtikel 17 Absatz 1 d), e) und f); Artikel 25 Absatz 1 (CLP-VO)

*Mit Inkrafttreten der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wurde der Titel XI „Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis" in der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gestrichen. Die Regelungen wurden in Titel V der CLP-Verordnung übernommen.