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Die CLP-Revision – ein Überblick

Amtsblatt mit EU-Logo im Vordergrund, im Hintergrund sind Gefahrstoffsymbole zu sehen. ©Fotoagentur Fox

Die Revision der CLP-Verordnung ist ein wichtiger Bestandteil der „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit“ der Europäischen Kommission.

Der Gesetzgebungsprozess wurde zunächst durch eine öffentliche Konsultation und eine Folgeabschätzung eingeleitet. Im Dezember 2022 erfolgte dann ein zweiteiliger Legislativvorschlag. Dieser umfasste zum einen die Einführung von neuen Gefahrenklassen und zum anderen Änderungen in den Bereichen der Regeln zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.

Die neuen Gefahrenklassen wurden durch einen delegierten Rechtsakt eingeführt. Bei diesem Verfahren darf die Kommission nicht wesentliche Vorschriften eines Gesetzes ergänzen oder ändern. Die EU-Kommission nimmt dabei einen Vorschlag für ein Gesetz an und sofern, Rat und Parlament nicht widersprechen, wird dieser im Amtsblatt veröffentlicht und somit wirksam.

Die neuen Gefahrenklassen

Mit der delegierten Verordnung (EU) 2023/707 wurden in die CLP-Verordnung vier neue Gefahrenklassen eingeführt.

Die neu eingeführten Gefahrenklassen sind:

  • Endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit
  • Endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt
  • Persistente, bioakkumulierbare und toxische Eigenschaften oder sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Eigenschaften
  • Persistente, mobile und toxische Eigenschaften oder sehr persistente, sehr mobile Eigenschaften

Die Kriterien der neue Gefahrenklassen orientieren sich stark an den bereits etablierten Kriterien aus den Verordnungen (EU) 2017/2100 und (EU) 2018/605, welche die Kriterien zur Bewertung von endokrinen Eigenschaften im Rahmen der Wirkstoffgenehmigung für Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel festlegen, als auch an Anhang XIII der REACH-Verordnung, welcher die Kriterien für die Bewertung von PBT und vPvB-Stoffen enthält.

Weiterhin werden zu endokrinen Disruptoren mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit als auch auf die Umwelt jeweils zwei Kategorien, analog zu den Kategorien in den Gefahrenklassen zur Kanzerogenität, Mutagenität und Reproduktionstoxizität vorgegeben. Damit tritt neben die aus anderen europäischen Verfahren bekannte ED-Bewertung nun auch eine Verdachtskategorie, um mögliche endokrin wirksame Stoffe zu identifizieren. Die Gefahrenklassen zu persistenten Stoffen sind jeweils in Differenzierungen unterteilt, sodass Stoffe zum Beispiel gleichzeitig sowohl als PBT als auch als vPvB, identifiziert werden können.

Bei den neuen Klassen PMT/vPvM beziehen sich die M/vM-Kriterien insbesondere auf den Koc -Wert. Der Koc-Wert ist der Verteilungskoeffizient von organischem Kohlenstoff und Wasser und spiegelt die Fähigkeit eines Stoffes wider, an der organischen Fraktion von festen Umweltkompartimenten wie Boden, Schlamm und Sediment zu adsorbieren. Damit soll das Potenzial eines Stoffes, in Trinkwasserquellen zu gelangen und sich in diesen zu verbreiten, abgebildet werden.

Anwendungsfristen

Grundsätzlich können die neuen Gefahrenklassen seit dem Tag des Inkrafttretens der delegierten Verordnung für die Einstufung von Stoffen und Gemischen angewendet werden.

Für die verpflichtende Anwendung sind aber verschiedene Übergangsfristen vorgesehen. So müssen Stoffe seit dem 1. Mai 2025 und Gemische ab dem 1. Mai 2026 auf Basis der neuen Kriterien bewertet und eingestuft werden.

Für Chargen von Stoffen und Gemische, die bis zu diesen Zeitpunkten bereits in den Verkehr gebracht wurden, gelten erweiterte Übergangsfristen bis zum 1. November 2026 (Stoffe) beziehungsweise 1. Mai 2028 (Gemisch).

Revision im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren

Die weiteren Änderungen im Rahmen der Revision wurden im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, mit Beteiligung von EU-Rat und -Parlament verabschiedet. Dabei diskutieren parallel der Rat der EU (Vertreter der Mitgliedstaaten) und das Parlament den Vorschlag und entwickeln in Trilogverhandlungen einen Kompromissvorschlag.

Am 20.11.2024 wurde mit Verordnung (EU) 2024/2865 der zweite Teil der Revision der CLP-Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Änderungen sind am 10.12.2024 in Kraft getreten. Für die meisten Änderungen gelten Übergangsfristen von 18 beziehungsweise 24 Monaten. Zusätzliche Übergangsfristen von 24 Monate werden für den Abverkauf von bereits in der Lieferkette befindlichen Stoffen und Gemischen gewährt.

Wichtige Änderungen im Überblick:

  • Einstufung
    • Klarstellungen zur Einstufung von komplexen Stoffen (sog. MOCS). Für Pflanzenextrakte, einschließlich ätherischer Öle, gilt für fünf Jahre eine spezifische Ausnahmeregelung mit einer Überprüfung der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch die Kommission.
    • Recht für die Kommission zur Initiierung einer harmonisierten Einstufung. Neben Mitgliedstaaten und Industrie kann nun auch die EU-Kommission harmonisierte Einstufungsvorschläge vorlegen, welche von ECHA oder EFSA erarbeitet werden.
  • Kennzeichnung
    • Konkretisierungen bei den Kennzeichnungsvorschriften: Die neuen Anforderungen umfassen klare Vorgaben zu Mindestschriftgröße, Schrift- und Hintergrundfarbe sowie Zeilenabstand.
    • Vorbehaltlose Nutzung von Faltetiketten: Faltetiketten dürfen nun in allen Fällen flexibel als Etikettierungsmethoden eingesetzt werden, wobei klare Regeln für deren Gestaltung gelten.
    • Klarstellungen zu den verpflichtenden Angaben bei Werbung und Fernabsatz-Angeboten: Bei Werbung und Fernabsatzangeboten müssen nun konkrete Angaben zu den Kennzeichnungselementen gemacht werden.
    • Einführung einer digitalen Kennzeichnung: Es wurde ein Rahmen für die Nutzung von digitalen Etiketten geschaffen und spezifische Voraussetzungen für deren Nutzung festgelegt.
    • Verkauf von Chemikalien über Nachfüllstationen: Konkrete Anforderungen an die Abgabe von unverpackten Chemikalien wurden eingeführt.
  • Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
    • Verbesserung der Datenqualität des Verzeichnisses durch Verpflichtung des Anmelders zur Aktualisierung. Zudem Veröffentlichung der Identität der Meldenden.
  • Mitteilungen an die Giftinformationszentren
    • Möglichkeit für Mitgliedstaaten, nun auch die Europäische Chemikalienagentur als Stelle für die Entgegennahme der relevanten Informationen benennen zu können.
    • Klarstellungen zu den Mitteilungspflichten von Händlern im Grenzüberschreitenden Handel, sowie für Relabeller und Rebrander.

Die Omnibus-Verordnung – die Revision der Revision?

Am 8. Juli 2025 den Entwurf einer Omnibus-Verordnung angenommen

Die EU-Kommission hat am 8. Juli 2025 den Entwurf einer Omnibus-Verordnung angenommen, die nun unter dem Ziel der Entbürokratisierung einige mit der Revision eingeführten Änderungen wieder zurücknehmen soll. Diese enthält auch Änderungen an der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

Darin enthalten sind auch eine Reihe von Änderungsvorschlägen, die Regelungen betreffen, die mit der Verordnung (EU) 2024/2865 in Kraft getreten, aber zum Teil noch nicht anwendbar sind. Dazu gehören neben der Rücknahme der Formatierungsregeln (Artikel 31 und Anhang I) auch Änderungen in den Vorgaben für Werbung und Fernabsatz (Artikel 48 und Artikel 48a), sowie weitere Maßnahmen.

Der Verordnungsentwurf wird in den kommenden Monaten im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch EU-Rat und EU-Parlament verhandelt. Wann und ob der Verordnungsvorschlag durch EU-Rat und EU-Parlament verabschiedet wird, und welche Regelungen im Zuge der Verhandlungen genau geändert werden, kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden.

Ergänzend zu diesem Entwurf hat die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/2865 angenommen, durch den die Anwendungsfristen aus der CLP-Revision für die Regelungen, die durch den Omnibus gegebenenfalls zurückgenommen werden sollen, um ein Jahr verlängert werden. Auch diese Änderungen müssen noch das ordentliche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.