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Harmonisierte Einstufung und Änderungsverordnungen

Der Gesetzgeber kann für bestimmte Stoffe die Einstufung und Kennzeichnung vorschreiben. Die CLP-Verordnung sieht dies für chemische Stoffe mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden und/oder atemwegssensibilisierenden Eigenschaften vor. Eine Einstufung in eine andere als die genannten Gefahrenklassen ist unter bestimmten Umständen ebenfalls möglich. Für Wirkstoffe aus dem Pflanzenschutzbereich sowie Biozidwirkstoffe wird eine Einstufung und Kennzeichnung für alle Gefahrenklassen festgelegt.

Die legal verbindlichen Einstufungen und Kennzeichnungen der einzelnen Stoffe sind im Anhang VI der CLP-Verordnung gelistet. Zu beachten ist, dass sich die Legaleinstufung in der Regel auf einen idealen Stoff ohne Verunreinigungen bezieht.

Änderungsverordnungen (ATPs)

Der Verordnungstext der CLP-Verordnung sowie die Anhänge (insbesondere Anhang VI) der CLP-Verordnung werden kontinuierlich fortgeschrieben und ergänzt. Dies geschieht per delegierter Verordnung etwa einmal im Jahr.

Die Fortschreibung des Anhang VI wird durch das Einreichen eines Vorschlags zur Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung (CLH-Vorschlag) bei der ECHA durch einen Mitgliedstaat oder einen Wirtschaftsteilnehmer initiiert. In bestimmten Fällen kann das Verfahren aber auch auschließlich durch einen Mitgliedstaat gestartet werden. Das Verfahren wird im Titel V der CLP-Verordnung (Artikel 36 bis 38) beschrieben.

Im europäischen Vorschriftenbereich wird dies als Anpassung an den technischen Fortschritt (Adaptation to Technical Progress) bezeichnet. In der Praxis hat sich die inoffizielle Bezeichnung "ATP" etabliert.

Für die Anwendung der ATP sind Übergangsfristen vorgesehen. In der Regel wird für die Übernahme der harmoniserten Einstufung durch die Wirtschaftsteilnehmer eine Übergangsfrist von 18 Monaten festgelegt. Nach Ablauf dieser Fristen (Anwendungsfrist) sind die Änderungen verbindlich anzuwenden.

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