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Wer muss keine Meldungen für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis vornehmen?

Helpdesk-Nummer: 0016

Nachgeschaltete Anwender, einschließlich Formulierer von Gemischen, Produzenten von Erzeugnissen sowie Händler gefährlicher Stoffe und Gemische müssen keine Meldungen für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis vornehmen, denn die Meldung der entsprechenden Stoffe sollte bereits auf einer früheren Stufe in der Lieferkette erfolgt sein.

Importeure von Erzeugnissen sind ebenfalls von der Meldepflicht von Stoffen in importierten Erzeugnissen in allen Fällen befreit, in denen die Registrierung dieser Stoffe (nach REACH Artikel 7) nicht erforderlich ist.

Natürliche oder juristische Personen, die außerhalb der EU Stoffe herstellen, Gemische formulieren oder Erzeugnisse produzieren, können keine Stoffe für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden.

Die unter REACH bestellten Alleinvertreter (OR) haben nur eine formale Rolle, wenn sie die für die Meldung an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis erforderlichen Informationen als Teil des Registrierungsdossiers vorlegen. Die CLP-Verordnung sieht für einen Alleinvertreter keine formale Rolle vor. Es wird jedoch von der ECHA akzeptiert, dass Dritte die Einreichung einer Meldung im Namen von einer Gruppe von Herstellern oder Importeuren, die sie vertreten, vornehmen. Wenn solch eine Lösung angewendet wird, muss die einreichende Rechtspersönlichkeit dokumentieren können, dass sie beauftragt wurde, im Auftrag und im Namen der Hersteller/Importeure zu handeln, die Teil der Gruppe sind, und dass der/die Hersteller/Importeure bestätigen, dass sie für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Meldung allein und voll verantwortlich bleiben.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 206)