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Wie ist die Bedeutung des „privaten Endverbrauchers“ im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 der CLP-Verordnung zu verstehen?

Helpdesk-Nummer: 0543

Ein „privater Endverbraucher“ ist in diesem Sinne jede Person, die eine Chemikalie nicht für seine gewerbliche Verwendung bezieht. Dies würde einem „Verbraucher“ im Kontext dieser Bestimmung entsprechen.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1236)