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Zuständigkeiten des Helpdesks

Die gesetzlichen Aufgaben des deutschen REACH-CLP-Biozid Helpdesks beschränken sich ausschließlich auf Auskünfte zur REACH-, CLP- und Biozid-Verordnung. Daher ist der Helpdesk für Anfragen zu folgenden Regelungen nicht zuständig und kann hierüber keine Auskünfte erteilen:

  • Verordnung (EU) 2019/1021 (POP)
  • Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (PIC)
  • Verordnung (EU) 2017/852 (Quecksilber)
  • Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (F-Gase) / Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
  • Richtlinie 2011/65/EU (RoHS)
  • § 16f des Chemikaliengesetzes (SCIP-Datenbank)
  • Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV, englische Version)
  • Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV)

Hinweise zu den zuständigen Behörden

Bitte wenden Sie sich bei Fragen hierzu an die für Ihr Unternehmen örtlich zuständige Behörde.

Hinweis: Die verlinkte ICSMS-Datenbank enthält nicht die für die SCIP-Meldepflicht zuständigen Behörden.

Die zuständige Behörde für die ChemKlimaschutzV finden Sie unter: Link

Für die Durchführung des Melde- und Mitteilungsverfahrens der ChemBiozidDV ist die Bundesstelle für Chemikalien bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zuständig. Informationen zu diesen Verfahren stehen Ihnen auf der Homepage der BAuA zur Verfügung.

Links zu externen Hilfestellungen