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Mitteilung von Stoffen in Erzeugnissen nach Artikel 7 (2)

Besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen, die die Kriterien des Artikels 57 erfüllen (CMR-, PBT-, vPvB-Stoffe) und nach Artikel 59 ermittelt wurden, sind der ECHA mitzuteilen, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • der Stoff ist in einer Menge von mehr als 1 Tonne pro Jahr und Produzent/Importeur im Erzeugnis enthalten und
  • der Stoff ist in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) im Erzeugnis enthalten.

Ausnahmen:
In Absatz 3 des Artikels 7 ist eine expositionsbedingte Ausnahme von dieser Mitteilung geregelt. Danach muss der Produzent oder Importeur die Mitteilung nicht machen, wenn er eine Exposition mit dem Stoff bei der Verwendung einschließlich der Entsorgung des Erzeugnisses ausschließen kann. Eine weitere Ausnahmeregelung findet sich in Absatz 6 desselben Artikels. Danach muss keine Mitteilung erfolgen, wenn sie bereits für die betreffende Verwendung registriert wurden. Das bedeutet, bei der Registrierung des Stoffes durch einen Stoffhersteller oder -importeur muss die Verwendung im Erzeugnis als identifizierte Verwendung aufgenommen worden sein. Die Registrierung muss nicht in der Lieferkette erfolgt sein.

Die Mitteilungspflicht gilt seit dem 01.06.2011 und muss spätestens 6 Monate nach der Aufnahme des Stoffs in die Kandidatenliste erfolgen. Die zu übermittelnden Informationen sind in Artikel 7 Absatz 4 genannt und in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst:

Informationen nach Artikel 7 Absatz 4Bezug
Identität und Kontaktangaben der Produzenten oder Importeure (Ausnahme: eigene Betriebsstandorte)Anhang VI Abschnitt 1
Registrierungsnummer/n, falls verfügbarArtikel 20 Absatz 1
Identität des StoffesAnhang VI Abschnitt 2.1 bis 2.3.4
Einstufung des/der Stoffe/sAnhang VI Abschnitt 4.1 bis 4.2
kurze Beschreibung der Verwendung/en des/der Stoff/e in dem ErzeugnisAnhang VI Abschnitt 3.5
Mengenbereich des/der Stoffe/s