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Informationen für KMU

Grundsätzlich ergeben sich für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die REACH-und CLP-Verordnung dieselben Rechte und Pflichten wie auch für die großen Unternehmen. Spürbare Erleichterungen gibt es nur in Bezug auf die zu zahlenden Gebühren im Rahmen der verschiedenen Verfahren. Die umfangreichen Pflichten stellen für KMU jedoch oft besondere Hürden dar, zu deren Überwindung wir mit den Inhalten auf diesen Seiten etwas beitragen wollen. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf dem Thema Registrierung. Ende Mai 2018 läuft die letzte der drei Registrierungsphasen für die sogenannten Phase-in–Stoffe ab. Alle Firmen, die Stoffe im Mengenbereich von einer Tonne bis ≤ 100 Tonnen pro Jahr herstellen oder importieren, müssen diese bis zu diesem Stichtag registrieren. Voraussichtlich werden auch hier viele KMU betroffen sein.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der verschiedenen Pflichten im Rahmen von REACH, die für Sie als kleines oder mittleres Unternehmen relevant sein können:

Registrierung
Sofern Sie Stoffe als solche oder in Gemischen in einer Menge von 1 Tonne und mehr herstellen oder aus einem Nicht-EU-Land in die Europäische Union einführen, müssen Sie diese registrieren. Das ist auch dann der Fall, wenn ein anderes Unternehmen für den identischen Stoff bereits eine Registrierung vorgenommen hat.

Meldung in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
Wenn der Stoff registrierungspflichtig ist, aber aufgrund der niedrigen Tonnage noch nicht registriert wurde, müssen Sie bereits jetzt Informationen zu dessen Einstufung und Kennzeichnung bei der ECHA einreichen. Auch hier gilt, dass diese Meldung unabhängig von bereits erfolgten Meldungen anderer Unternehmen ist.

Sicherheitsdatenblatt
Sie müssen Ihren Kunden des Stoffes oder des Gemisches ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen, wenn der Stoff als solcher oder das Gemisch in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt:

  • Der Stoff oder das Gemisch erfüllt die Kriterien für die Einstufung als gefährlich
  • Der Stoff bzw. das Gemisch ist gemäß Anhang XIII der REACH-Verordnung persistent, bioakkumulierbar oder toxisch (PBT) oder sehr persistent oder sehr bioakkumulierbar (vPvB)
  • Der Stoff steht auf der Kandidatenliste

Zulassungsverfahren
Wurden von Ihnen verwendete Stoffe in den Anhang XIV der REACH-Verordnung (Liste der zulassungspflichtigen Stoffe) aufgenommen, dürfen Sie diese nach Ende des jeweiligen Ablaufdatums nur noch zur Verwendung in Verkehr bringen oder verwenden, wenn eine Zulassung für die entsprechende Verwendung vorliegt. Diese kann entweder durch einen Hersteller/Importeur oder auch durch einen nachgeschalteten Anwender beantragt werden.

Sofern Sie ein nachgeschaltete Anwender sind, der einen Stoff im Rahmen der Zulassung eines vorgeschalteten Akteurs in der Lieferkette verwendet, müssen Sie dies der ECHA innerhalb von drei Monaten nach der ersten Lieferung (nach Zulassungserteilung) melden.

Beschränkungsverfahren
Ebenso müssen Sie die im Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgeführten Beschränkungen bezüglich der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Stoffen und Gemischen einhalten.

Kandidatenliste
Wenn Sie ein Erzeugnis liefern, das einen besonders besorgniserregenden Stoff (SVHC) in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, der in der Kandidatenliste aufgeführt ist, müssen Sie den Abnehmern des Erzeugnisses die Ihnen vorliegenden einschlägigen Sicherheitsinformationen zur Verfügung stellen, die eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ermöglichen. Das bedeutet, dass mindestens die Bezeichnung des betreffenden Stoffes angegeben werden muss. Der Begriff „Abnehmer“ bezieht sich hier auf industrielle oder gewerbliche Anwender und Händler; Verbraucher fallen nicht darunter. Diese müssen auf ihr Ersuchen hin innerhalb von 45 Tagen Informationen zu SVHC in Erzeugnissen erhalten. Für diese Informationspflichten sind keine Mengenschwellen vorgesehen - sie gelten auch für Stoffe unter 1 Tonne pro Jahr.