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Bewertungsverfahren

Die REACH-Verordnung sieht zwei unterschiedliche Bewertungsverfahren vor. Die Stoffbewertung (Substance Evaluation; SEV), um zu bewerten ob von einem Stoff ein Risiko ausgeht und die Dossierbewertung (Dossier Evaluation; DEV), um den Inhalt eines eingereichten Registrierungsdossiers zu überprüfen.

Diese Verfahren werden unter dem Titel VI der REACH-Verordnung zusammengefasst. Ein großer Unterschied in den beiden Verfahren ist die Zuständigkeit für diese Verfahren (siehe Abbildung).

Schema unterschiedliche Evaluierungsverfahren Überblick über die unterschiedlichen Bewertungsverfahren unter REACH, © BAuA Helpdesk

Die Dossierbewertung wird von der ECHA (Europäischen Chemikalienagentur) durchgeführt, bei der Stoffbewertung ist ein Mitgliedstaat für die Prüfung eines Stoffes verantwortlich. Während bei der Dossierbewertung der Inhalt der Registrierungsdossiers Grundlage der Bewertung der ECHA ist, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Stoffbewertung auch auf Informationen außerhalb der Registrierungsunterlagen, z.B. Publikationen aus der akademischen Literatur oder Monitoringdaten, zugreifen, um die untersuchten Besorgnisse aufzuklären.

In beiden Verfahren wird nach Erstellen eines Entscheidungsentwurfs dieser von den betroffenen Firmen als auch allen Mitgliedstaaten kommentiert und ggf. ergänzt. Es erfolgt dann eine ECHA-Entscheidung an die entsprechenden Firmen, in der die fehlenden Informationen nachgefordert werden.

Jeder Registrant kann gegen die an ihn ergangene Entscheidung im Rahmen der Dossierbewertung innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe Widerspruch vor der Widerspruchskammer (Board of Appeal) einlegen. Die bisher ergangenen Entscheidungen der Widerspruchskammer finden Sie auf der Seite der ECHA, hier können ebenso die Bekanntmachungen zu eingereichten Widersprüchen eingesehen werden.

Nach Ablauf der in der Entscheidung festgelegten Frist zur Vorlage der weiteren Informationen prüft die ECHA bzw. der bewertende Mitgliedstaat die eingereichten Informationen und entscheidet, ob diese ausreichend sind, die Forderung in der Entscheidung zu erfüllen.