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Zertifikate oder Konformitätsbestätigungen

Seit einiger Zeit erhalten wir vermehrt die Anfrage, wie REACH-Zertifikate bzw. REACH-Konformitätsbestätigungen zu erstellen sind. Hintergrund ist hier, dass Betreiber einiger Online-Plattformen diese von den Händlern verlangen. Darüber hinaus werden auch Unternehmen von ihren Kunden immer wieder um eine Konformitätsbestätigung gebeten.

Online-Shopping- und Lieferservicekonzept – Stockfoto © iStock

Die REACH-Verordnung (EG) Nr.1907/2006 sieht keine Zertifikate (oder Konformitätsbestätigungen etc.) vor. Demzufolge gibt es hierfür auch keinerlei Formatvorlagen oder festgelegte Verfahren.

Dennoch gibt es aus REACH-Sicht für die Lieferanten von Erzeugnissen vor allem zwei Regelungen, die von besonderer Bedeutung sind:

Melde- bzw. Informationspflichten gemäß Artikel 7, Absatz 2 bzw. Artikel 33

Nach Artikel 33 Absatz 1 müssen Lieferanten die Abnehmer (Unternehmen) ihrer Erzeugnisse informieren, wenn ein besonders besorgniserregender Stoff (SVHC), welcher auf die Kandidatenliste aufgenommen wurde, mit einem Massenanteil von mehr als 0,1 % enthalten ist. Dabei muss mindestens der Name des betreffenden Stoffes weitergegeben werden. Bezugsgröße für diesen Grenzwert stellt dabei das individuelle Erzeugnis dar und nicht das aus mehreren Erzeugnissen zusammengesetzte Produkt. Verbrauchern ist diese Information gemäß Artikel 33, Absatz 2 auf deren Ersuchen hin innerhalb von 45 Tagen zur Verfügung zu stellen. In welcher Form diese Information an die Abnehmer weitergegeben wird ist dabei nicht festgelegt. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Information direkt vorliegen muss, z.B. auf dem Lieferschein oder über einem direkten Link zu dem Produkt. Ein allgemeiner Hinweis auf eine übergeordnete unspezifische Internetseite ist dagegen nicht zulässig.

Einem Lieferanten außerhalb der EU obliegt nicht die Informationspflicht nach Artikel 33 Absatz 1. In diesem Fall ist es besonders wichtig, den Lieferanten bezüglich der SVHC in den Erzeugnissen zu kontaktieren und ggf. vertraglich zu regeln, dass dieser Ihnen hierzu Informationen zur Verfügung stellt.

Eine Meldepflicht an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) entsteht dann, wenn ein SVHC zu mehr als 0,1 % w/w in einem Erzeugnis enthalten ist und bezogen auf alle produzierten oder importierten Erzeugnisse dieser SVHC zu mehr als einer Tonne enthalten ist. Ausnahmen gelten für Stoffe, bei denen unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen einschließlich der Entsorgung eine Exposition von Mensch oder Umwelt ausgeschlossen werden kann und für Stoffe, die bereits für die betreffende Verwendung registriert wurden.

Beschränkungen gemäß Anhang XVII

Die Beschränkungsliste (Anhang XVII der REACH-Verordnung) enthält eine Liste von Stoffen, die entweder gar nicht oder nur in geringen Anteilen in bestimmten Erzeugnissen enthalten sein dürfen. Als Lieferant müssen Sie sicherstellen, dass die von Ihnen vertriebenen Erzeugnisse nicht unter eine dieser Beschränkungen fallen.

Sind verbotene Stoffe in den entsprechenden Erzeugnissen enthalten, führt dies zu einem Vermarktungsverbot und bei Nichtbeachtung begehen Sie möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat.

Zusammengefasst heißt das:
Aus REACH-Sicht gibt es keine Pflicht, REACH-Zertifikate oder Konformitätsbestätigungen zur Verfügung zu stellen. Sie sollten aber prüfen, ob Informations- oder Meldepflichten zu SVHC in Ihren Erzeugnissen bestehen. Diese Informationen müssen Sie in der Lieferkette, d. h. dem Käufer weitergeben und z.B. in der Produktbeschreibung zur Verfügung stellen. Weiterhin müssen Sie prüfen, ob ein in Anhang XVII genannter Stoff in Ihren Erzeugnissen enthalten ist. Dies kann in einigen Fällen bedeuten, dass das Erzeugnis nicht in Verkehr gebracht werden darf.

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