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Müssen bei der Meldung eines Stoffes für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis dessen Bestandteile, Zusatzstoffe und Verunreinigungen auch separat gemeldet werden?

Helpdesk-Nummer: 0390

Nein. Bestandteile, Zusatzstoffe und Verunreinigungen eines Stoffes müssen nicht einzeln gemeldet werden, selbst wenn sie gefährlich sind und zur Einstufung des Stoffes beitragen. Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der CLP-Verordnung sind sie in der Begriffsbestimmung für einen Stoff enthalten:

„Stoff: chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.“

Werden diese Verunreinigungen, Zusatzstoffe oder Bestandteile jedoch auch als einzelne Stoffe verkauft, so müssen diese selbstverständlich gemeldet werden.

IUCLID gestattet die Angabe von vorhandenen Verunreinigungen und der notwendigen Zusatzstoffe eines Stoffes (zur Wahrung der Stabilität) sowie die Angabe des Beitrags dieser Bestandteile zu einer Einstufung des gemeldeten Stoffes in Abschnitt 1.2.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 213)