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Verpflichtungen für nachgeschaltete Anwender

Was ist ein nachgeschalteter Anwender?

Ein nachgeschalteter Anwender ist definitionsgemäß eine

"natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs. Händler und Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender. Ein [...] Reimporteur gilt als nachgeschalteter Anwender"

(Artikel 3 (13) der REACH-Verordnung).

Das bedeutet: wenn Sie als Formulierer Mischungen zubereiten, die am Ende von einem Verbraucher (beispielsweise als Wandfarbe) oder auch im industriellen Bereich (beispielsweise als Klebstoff für den Flugzeugbau) eingesetzt werden, gelten Sie als nachgeschalteter Anwender. Doch auch Ihre Kunden aus dem industriellen Bereich (in diesem Fall also der Flugzeugbauer) gelten als nachgeschalteter Anwender. Gewerbliche Anwender (wie Handwerker, Reinigungsbetriebe usw.) zählen dazu, ebenso wie Abfüller oder Reimporteure.

Ausgenommen von REACH werden nur private Verbraucher und die Händler. Als letzterer müssen Sie jedoch aufpassen: für die chemischen Stoffe oder Gemische, die Sie innerhalb der EU aufkaufen, haben Sie zwar keine formalen Registrierungsverpflichtungen durch REACH. Kaufen Sie diese jedoch außerhalb der EU, gelten Sie als Importeur und haben die entsprechenden Verpflichtungen.

Als nachgeschalteter Anwender haben Sie Rechte und Pflichten. Sie müssen Risikominderungsmaßnahmen anwenden, Informationspflichten erfüllen und einen Stoffsicherheitsbericht erstellen.