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Behandelte Waren

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Die Biozidverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) gilt sowohl für Biozidprodukte als auch für behandelte Waren.

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 l) der Biozidverordnung sind „behandelte Waren“ alle Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder denen ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden.

Eine behandelte Ware mit einer primären Biozidfunktion gilt gemäß Artikel 3 Absatz 1 a) als Biozidprodukt und muss entsprechend als solches zugelassen werden.

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Regelungen zum Inverkehrbringen von behandelten Waren

Das Inverkehrbringen von behandelten Waren ohne primäre Biozidfunktion wird in Artikel 58 der Biozidverordnung geregelt. 

Demnach darf eine solche behandelte Ware nur in den Verkehr gebracht werden, wenn alle in den Biozidprodukten enthaltenen Wirkstoffe, mit denen sie behandelt wurde oder die in einer solchen Ware enthalten sind, für die entsprechende Produktart und den Verwendungszweck in der Unionsliste oder in Anhang I der Biozidverordnung aufgeführt und alle dort festgelegten Bedingungen oder Einschränkungen erfüllt sind.

Behandelte Waren müssen in folgenden Fällen vom Inverkehrbringer gekennzeichnet werden (Artikel 58):

  1. wenn bei einer behandelten Ware, die ein Biozidprodukt enthält, der Hersteller dieser behandelten Ware Angaben zu bioziden Eigenschaften dieser Ware macht, oder
  2. wenn für den bzw. die betroffene(n) Wirkstoff(e) die Bedingungen der Genehmigung des Wirkstoffs dies erfordern. 

Unabhängig davon müssen sie mit Gebrauchsanweisungen einschließlich der zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen gemäß Artikel 58 Abs. 4 gekennzeichnet werden, wenn dies zum Schutz von Menschen, Tieren und der Umwelt erforderlich ist.

Die Kennzeichnung umfasst gemäß Artikel 58 Absatz 3 folgende Angaben:

  • eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die behandelte Ware Biozidprodukte enthält;
  • wenn dies belegt ist, die der behandelten Ware zugeschriebene biozide Eigenschaft;
  • die Bezeichnung aller Wirkstoffe, die in den Biozidprodukten enthalten sind;
  • die Namen aller in den Biozidprodukten enthaltenen Nanomaterialien mit der anschließenden Angabe „Nano“ in Klammern;
  • alle einschlägigen Verwendungsvorschriften, einschließlich Vorsichtsmaßnahmen, die wegen der Biozidprodukte, mit denen die behandelte Ware behandelt wurde bzw. die in dieser Ware enthalten sind, zu treffen sind.

Die Kennzeichnung hat in der oder den jeweiligen Amtssprache(n) des Mitgliedstaates (sofern von diesem nicht anders geregelt) zu erfolgen, in dem die behandelte Ware in Verkehr gebracht werden soll, und muss deutlich lesbar und hinreichend dauerhaft sein.

Darüber hinaus muss der Lieferant einer behandelten Ware auf Antrag eines Verbrauchers diesem Verbraucher binnen 45 Tagen kostenlos Informationen über die biozide Behandlung der behandelten Ware zur Verfügung stellen.

Übergangsmaßnahmen für behandelte Waren nach Artikels 94 der Biozidverordnung

Nach den Übergangsregelungen durften behandelte Waren nach Biozidverordnung unabhängig vom verwendeten Wirkstoff lediglich bis zum 01. März 2017 in Verkehr gebracht werden.

Behandelte Waren dürfen seit dem 01. März 2017 nur noch in Verkehr gebracht werden

  • wenn der verwendete Wirkstoff für die entsprechende Produktart genehmigt ist oder
  • wenn der verwendete Wirkstoff für die entsprechende Produktart in Anhang II der VO 1062/2014 gelistet ist und keine Entscheidung zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffes vorliegt
  • wenn der Wirkstoff im Anhang I der Biozid-Verordnung aufgeführt ist oder
  • ein Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs für die entsprechende Produktart bis spätestens zum 01. September 2016 gestellt wurde.

Wird nach dem 01. September 2016 für den verwendeten Wirkstoff eine Entscheidung zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs getroffen, so dürfen die betreffenden behandelten Waren noch 180 Tage nach dieser Entscheidung in Verkehr gebracht werden.

Bitte beachten Sie: Für kennzeichnungspflichtige behandelte Waren sind keine Übergangsmaßnahmen vorgesehen. Diese Waren müssen demnach seit dem 1. September 2013 gekennzeichnet sein.

Abgrenzung behandelte Ware - Biozidprodukt

Um festzulegen, ob ein Produkt ein Biozidprodukt oder eine behandelte Ware ist, ist es notwendig zu entscheiden, ob es sich bei dem jeweiligen Produkt um einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis handelt. Während ein Stoff oder ein Gemisch lediglich eine beabsichtigte biozide Funktion beim Verwender aufweisen muss, um die Definition eines Biozidproduktes zu erfüllen, sind Erzeugnisse in aller Regel keine Biozidprodukte (siehe Abbildung).

Ein Erzeugnis ist gemäß Artikel 3 der REACH-Verordnung ein Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt.
Ein „Biozidprodukt“ ist gemäß Artikel 3 (1) a) der Biozidverordnung ein Stoff oder Gemisch in der Form, in der es zum Verwender gelangt. Es besteht mindestens aus einem Wirkstoff, enthält oder erzeugt diesen. Es ist dazu bestimmt auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.
„Behandelte Waren“ sind gemäß Artikel 3 Abs. 1 l) der Biozidverordnung alle Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder denen ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden.

Eine Farbe, die einen Biozidwirkstoff enthält, und die dazu bestimmt ist, Holz vor Pilzbefall zu schützen, wäre demnach als Biozidprodukt anzusehen. Dagegen würde ein Holzzaun, der mit einer Holzschutzfarbe zum Schutz vor Pilzbefall gestrichen ist, eine behandelte Ware darstellen. Weitere Beispiele zur Abgrenzung finden Sie in unten stehender Tabelle.

Entscheidungsbaum: Abgrenzung behandelte Ware - Biozidprodukt Abgrenzung behandelte Ware - Biozidprodukt (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Entscheidungsbaum: Abgrenzung behandelte Ware - Biozidprodukt

Abb. Entscheidungsbaum: Abgrenzung behandelte Ware - Biozidprodukt


Abgrenzung behandelte Ware - keine behandelte Ware

Produkte (sowohl Gemische als auch Erzeugnisse), die mit einem Biozidprodukt behandelt wurden oder denen eine Biozidprodukt absichtlich zugesetzt wurde, stellen behandelte Waren dar. In diesem Zusammenhang bedeutet "absichtlich zugesetzt" bzw. "absichtlich enthalten", dass in dem Produkt eine biozide Eigenschaft bzw. Funktion durch die Behandlung erreicht wird. So wird z. B. einer Farbe "absichtlich" ein Topfkonservierer zugesetzt um die Farbe während der Lagerung zu schützen. Beispiele zur Abgrenzung finden Sie in unten stehender Tabelle.

Beispiele zur Abgrenzung
Biozidproduktbehandelte Warekeine behandelte Ware
Holzschutzmittel (z. B. zum Schutz vor holzzerstörenden Insekten)mit diesem Holzschutzmittel behandelte Gartenstühle
Topfkonservierer (zum Schutz während der Lagerung vor mikrobieller Schädigung)Farben, Kleber, Fugenmassen etc., die einen Topfkonservierer enthaltenGegenstände, die mit topfkonservierten Farben bemalt bzw. mit topfkonservierten Klebern oder Fugenmassen versehen sind
BeschichtungsschutzmittelFarben, Fugenmassen etc. die ein Beschichtungssschutzmittel enthalten
Gegenstände, die mit Farben, die Beschichtungsschutzmittel enthalten, bemalt sind
SchleimbekämpfungsmittelPapierpulpe, der Schleimbekämpfungsmittel zugesetzt wurdePapier, bei dem während des Produktionsprozesses Schleimbekämpfungsmittel eingesetzt werden, die in dem fertigen Erzeugnis Papier keine Funktion mehr besitzen

FAQs zu behandelten Waren

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