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In situ Verfahren - Verpflichtungen

Im Zusammenhang mit der in situ Herstellung von Bioziden bestehen für die verschiedenen Akteure Pflichten in Bezug auf:

Artikel 95 : seit 1. September 2015 dürfen Biozidprodukte nur für biozide Zwecke vermarktet werden, wenn entweder der Hersteller/Importeur des Produkts / Wirkstoffs oder derjenige, der das Produkt / den Wirkstoff bereitstellt, auf der Artikel 95–Liste steht.

Artikel 17 (1) : Biozidprodukte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden, wenn sie zugelassen sind.

Voraussetzung für die Zulassung ist:

  • Genehmigung der Wirkstoff-Precursor-Kombination
  • Zulassung des Biozidprodukts

In der Regel beantragt der Hersteller/Importeur des Wirkstoffs, der Hersteller des Produkts oder derjenige, der das Produkt bereitstellt, die Genehmigung der Wirkstoff-Precursor-Kombination und die Zulassung des Produkts.


Die in situ Herstellung von Biozidwirkstoffen ist über verschiedene Verfahren möglich. Aus regulatorischer Sicht ist die Unterscheidung zwischen Verfahren, bei denen eine Vorläufersubstanz (Precursor) zu bioziden Zwecken vermarktet wird und Verfahren, bei denen kein Precursor zu bioziden Zwecken vermarktet wird, entscheidend.