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Welche Informationen muss eine Werbung für gefährliche Stoffe nach Artikel 48 der CLP-Verordnung enthalten?

Helpdesk-Nummer: 0373

Artikel 48(1) der CLP-Verordnung umreißt die Informationen, die in einer Werbung für einen als gefährlich eingestuften Stoff angegeben werden müssen. Die Werbung muss die Gefahrenklasse(n) und/oder die zutreffende(n) Gefahrenkategorie(n) enthalten, zum Beispiel akute orale Toxizität, Kategorie 3.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 272)