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FAQ (381)

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Welcher Rechtsträgerwechsel muss für Anträge auf Zulassung oder gewährte Zulassungen gemeldet werden?

Helpdesk-Nummer: 0504

Ein Rechtsträgerwechsel ist eine Änderung der juristischen Person, die der Antragsteller einer Zulassung oder der Inhaber einer …

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1239)

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Gilt ein Stoff nach Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe b) als Phase-in-Stoff, wenn dieser ausschließlich als Zwischenprodukt hergestellt und in den 15 Jahren vor Inkrafttreten der REACH-Verordnung nicht in Verkehr gebracht wurde? Gilt dies auch für entsprechende Stoffe mit einer Herstellung nach dem 1. Juni 2007?

Helpdesk-Nummer: 0135

In Artikel 3 Nr. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) sind drei Bedingungen gelistet, von denen ein Stoff mindestens …

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Ein Phase-in-Stoff wird in Mengen von 250t/a als standortinternes isoliertes Zwischenprodukt und zusätzlich in Mengen von 750 t/a  als transportiertes isoliertes Zwischenprodukt (jeweils im geschlossenen System) hergestellt. Welche Registrierungsfrist gilt hier?

Helpdesk-Nummer: 0286

Die insgesamt hergestellte Menge des Stoffes von 1000 t/a ist relevant für die Registrierungsfrist. Wird der Stoff zwischen dem …

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Sind Zwischenprodukte, die nicht unter streng kontrollierten Bedingungen verwendet werden, auch von der Zulassung nach Titel VII ausgenommen?

Helpdesk-Nummer: 0287

Die Ausnahme von Titel VII – Zulassung – gilt für alle Zwischenprodukte unabhängig davon, ob sie in geschlossenen Systemen …

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Wie sieht der zur Registrierung vorzulegende Datensatz bei standortinternen isolierten Zwischenprodukten aus?

Helpdesk-Nummer: 0288

Die Datenanforderungen bezüglich standortinterner isolierter Zwischenprodukte sind in Artikel 17 der REACH-Verordnung geregelt. …

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Ein Homopolymer >1000 t/a soll in die EU importiert werden. Muss das Monomer registriert werden, wenn der ungebundene Restmonomerengehalt unter 2% liegt?

Helpdesk-Nummer: 0121

Die Registrierungspflicht eines Monomers unter der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 richtet sich nach Artikel 6 Absatz 3. …

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Müssen Oberflächen behandelte Stoffe registriert werden?

Helpdesk-Nummer: 0242

In einem Oberflächenbehandlungsverfahren sind die folgenden Stoffe relevant: 

  • "Basisstoff": Stoff in Form von Partikeln, auf …

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde. Diese FAQ weicht bei der Interpretation der Registrierungspflichten für Oberflächenbehandlungsagentien beim Import von oberflächenbehandelten Stoffen in nicht-Nanoform von der ursprünglichen Version der FAQ ab. Die ursprüngliche Formulierung dieser FAQ implizierte nach Meinung des nationalen Helpdesk, dass Oberflächenbehandlungsagentien registriert werden müssten. Gemäß der neuen Version der FAQ besteht diese Registrierungspflicht nicht. Die Anmerkungen in eckigen Klammern beinhalten klarstellende Ergänzungen des deutschen Helpdesks.

(ECHA ID 38)

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Eine Firma importiert Stoffe in Gemischen und verarbeitet diese in Produkten. Welche Verpflichtungen bestehen, wenn die Menge der importierten Stoffe <1t/a liegt?

Helpdesk-Nummer: 0033

Bei dem Import von Stoffen in Mengen < 1 t/a besteht nach Artikel 6 der REACH-Verordnung keine Registrierungspflicht. 

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Ist es unter REACH ausreichend, die Sicherheitsdatenblätter über eine Internetplattform zur Verfügung zu stellen?

Helpdesk-Nummer: 0215

Gemäß Artikel 31 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind Sicherheitsdatenblätter dem Abnehmer des Stoffes zur Verfügung zu …

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Darf ein Sicherheitsblatt mehrere Stoffe oder Gemische abdecken?

Helpdesk-Nummer: 0212

Ja, wenn die Informationen, die in dem Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung gestellt wurde, für jeden Stoff oder Gemisch den …

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

Der Helpdesk präzisiert die Antwort:
Die Möglichkeit Gruppensicherheitsdatenblätter zu bilden, ergibt sich aus den Vorschriften, ohne dort explizit erwähnt zu sein. Als Voraussetzung neben dem ausreichend übereinstimmenden Gefahrenprofil, müssen alle zur Gruppe zugeordneten Einzelstoffe eindeutig zu identifizieren sein. Bei Stoffen könnte man ggf. Salze mit gleichen Säure- oder Base-Strukturen (Vorsicht bei unterschiedlichen Löslichkeiten!) zusammenfassen. Für Gemische ist eine Gruppierung möglich, da hier nur die gefährlichen Komponenten genannt werden müssen und die genaue Konzentration dieser Komponenten nicht angegeben werden muss. Hieraus ergibt sich die Möglichkeit, dass unterschiedliche Gemische zu einer Gruppe zusammengefasst werden, z. B. solche mit unterschiedlichen aber ungefährlichen Komponenten oder solche mit gewissen Schwankungen im Konzentrationsbereich einzelner Komponenten. Voraussetzung ist aber, dass sich Einstufung und Kennzeichnung und die erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht ändern. Daher sollte die Gruppenbildung verantwortlich erfolgen und sich an den Zielen und Vorschriften für das Sicherheitsdatenblatt orientieren.

Zum Beispiel können Gemische nicht in die Gruppenbildung einbezogen werden, wenn benennungspflichtige Stoffe enthalten sind, die nicht im Gruppensicherheitsdatenblatt genannt werden. Auch Gemische, in denen Komponenten vom angegebenen Konzentrationsbereich abweichen, können nicht eingruppiert werden. Außerdem sollten in den Gruppensicherheitsdatenblättern keine Stoffe genannt werden, die nicht tatsächlich in allen dieser Gruppe zugeordneten Produkten vertreten sind, da dies ggf. relevant ist für die messtechnische Überwachung und die zu treffenden Schutzmaßnahmen.

(ECHA ID 947)

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