Navigation und Service

Eine Firma importiert Stoffe in Gemischen und verarbeitet diese in Produkten. Welche Verpflichtungen bestehen, wenn die Menge der importierten Stoffe <1t/a liegt?

Helpdesk-Nummer: 0033

Bei dem Import von Stoffen in Mengen < 1 t/a besteht nach Artikel 6 der REACH-Verordnung keine Registrierungspflicht. 

Jedoch sind nach den Artikeln 39 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 folgende Stoffe für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis mitzuteilen:

  • Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als gefährlich erfüllen
  • Stoffe, die in einem Gemisch in einer Konzentration in Verkehr gebracht werden, die über den in dieser Verordnung oder gegebenenfalls den in der Richtlinie 1999/45/EG genannten Konzentrationsgrenzwerten liegt, was zur Einstufung des Gemisches als gefährlich führt

Die Meldepflichten gelten für Hersteller oder Importeure von Stoffen, die einen in Artikel 39 diese Verordnung genannten Stoff in Verkehr bringen.

Produzenten von Erzeugnissen unterliegen in diesem Zusammenhang nur einer Meldepflicht, wenn aus den Erzeugnissen beabsichtigt Stoffe freigesetzt werden, sie also in den Regelungsbereich des Artikels 7 Absatz 1 der REACH-Verordnung fallen.

Besonders besorgniserregende Stoffe, die in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgeführt sind, sind unabhängig von der importierten oder hergestellten Menge Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach Titel VII der REACH-Verordnung.