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Ein Homopolymer >1000 t/a soll in die EU importiert werden. Muss das Monomer registriert werden, wenn der ungebundene Restmonomerengehalt unter 2% liegt?

Helpdesk-Nummer: 0121

Die Registrierungspflicht eines Monomers unter der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 richtet sich nach Artikel 6 Absatz 3. Danach reicht der Hersteller oder Importeur eines Polymers "für den Monomerstoff/die Monomerstoffe oder einen anderen Stoff/andere Stoffe, der/die noch nicht von einem vorgeschalteten Akteur der Lieferkette registriert wurden, bei der Agentur ein Registrierungsdossier ein, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Das Polymer besteht zu mindestens 2 Massenprozent (w/w) aus einem derartigen Monomerstoff/aus derartigen Monomerstoffen oder einem anderen Stoff/anderen Stoffen in Form von Monomereinheiten und chemisch gebundenen Stoffen;
  2. die Gesamtmenge dieses Monomerstoffes/dieser Monomerstoffe oder anderen Stoffes/anderer Stoffe beträgt mindestens 1 Tonne pro Jahr"

Die Bedingung 1.) bezieht sich ausdrücklich auf das im Polymer gebundene Monomer und nicht auf den ungebundenen Restmonomerenanteil. Als Ausschlusskriterium für eine Registrierung des Monomers kann sie nicht herangezogen werden.

Die Bedingung 2.) ergibt die Menge des umgesetzten und damit chemisch gebundenen Monomers (und des anderen Stoffes/der anderen Stoffe). In Übereinstimmung mit der Entscheidung der Widerspruchskammer (siehe Fall A001-2020) werden die Mengen des nicht umgesetzten nicht registriert. Das bedeutet im vorliegenden Beispiel, dass der Monomerstoff, da er zu mehr als 1 Tonne pro Jahr in Form der gebundenen Monomereinheit im Polymer importiert wird, registriert werden muss, wenn das noch nicht von einem vorgeschalteten Akteur der Lieferkette getan wurde (siehe auch Kapitel 3.2.1 Registrierungspflicht der "Leitlinien zu Monomeren und Polymeren" der ECHA).