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Gilt ein Stoff nach Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe b) als Phase-in-Stoff, wenn dieser ausschließlich als Zwischenprodukt hergestellt und in den 15 Jahren vor Inkrafttreten der REACH-Verordnung nicht in Verkehr gebracht wurde? Gilt dies auch für entsprechende Stoffe mit einer Herstellung nach dem 1. Juni 2007?

Helpdesk-Nummer: 0135

In Artikel 3 Nr. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) sind drei Bedingungen gelistet, von denen ein Stoff mindestens eine erfüllen muss, um unter REACH als Phase-in-Stoff zu gelten und die Übergangsfristen des Artikels 23 in Anspruch nehmen zu können. 

Stoffe, die nicht im EINECS gelistet sind, können unter die Voraussetzungen des Artikels 3 Nummer 20 Buchstabe b) fallen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Stoffe sind in den letzten Jahren vor Inkrafttreten von REACH am 1. Juni 2007 in der EU hergestellt worden.
  • Die Stoffe sind in den 15 Jahren vor Inkrafttreten der REACH-Verordnung nicht in Verkehr gebracht worden. Ein Beispiel wäre in diesem Zusammenhang die ausschließliche Verwendung als internes Zwischenprodukten.

Das maßgebliche Kriterium ist die Herstellung ohne das Inverkehrbringen in den letzten 15 Jahren vor Inkrafttreten der REACH-Verordnung. Solche Stoffe unterlagen nicht den Anmeldepflichten in den der REACH-Verordnung vorangegangen Verfahren. Somit gab es für den Gesetzgeber einen sachlichen Grund, diese Stoffe als Phase-in-Stoffe zu betrachten.

Stoffe, die vor dem 1. Juni 2007 hergestellt wurden, können für den Hersteller als Phase-in-Stoffe nach Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe b) gelten, wenn sie die genannten Vermarktungskriterien erfüllen.

Stoffe, die erstmals nach dem 1. Juni 2007 hergestellt wurden, sind keine Phase-in-Stoffe nach Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe b). Bevor diese erstmals in Mengen von 1 Jahrestonne oder mehr hergestellt oder importiert werden, müssen sie bei der ECHA nach Artikel 6 registriert werden.