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Welche Stoffe sind von der Meldung entsprechend des Artikels 33 (Stoffe in Erzeugnissen) betroffen?
Helpdesk-Nummer: 0091
Die Informationspflicht entsprechend Artikel 33 gilt für Stoffe, die die Kriterien des Artikels 57 erfüllen und entsprechend …
Können sich Importeure von Erzeugnissen auf den Artikel 7 Absatz 6 der REACH-Verordnung berufen?
Helpdesk-Nummer: 0094
Der Importeur oder Produzent eines Erzeugnisses als natürliche oder juristische Person, muss nach Artikel 7 Absatz 1 Stoffe in …
Werden Monomerstoffe zukünftig der Zulassungspflicht unterliegen?
Helpdesk-Nummer: 0119
Nein, denn Monomere sind Zwischenprodukte. Zwischenprodukte sind nach Artikel 2 Absatz 8 von der Zulassungspflicht ausgenommen.
…
Dürfen zulassungspflichtige Stoffe im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung verwendet werden?
Helpdesk-Nummer: 0275
Die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung ist in Artikel 3 Nr. 23 der REACH-Verordnung definiert als unter kontrollierten …
Sind Zwischenprodukte immer von der Zulassung ausgenommen, auch wenn sie nicht strikt eingeschlossen und streng kontrolliert gehandhabt werden?
Helpdesk-Nummer: 0276
Zwischenprodukte sind, gemäß Artikel 2 Absatz 8, grundsätzlich von der Zulassung ausgenommen.
In Bezug auf die Registrierung …
Sofern ein Sicherheitsdatenblatt falsch oder fehlerhaft ist, muss ich es dem Hersteller oder Lieferanten sagen?
Helpdesk-Nummer: 0207
Sie müssen das Sicherheitsdatenblatt (SDB) im Rahmen Ihrer Sorgfaltspflicht auf offensichtliche Fehler und Mängel überprüfen. Ein …
Gelten die Anforderungen für das Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II der REACH-Verordnung auch für Polymere und wenn in welchem Umfang?
Helpdesk-Nummer: 0146
Gemäß Artikel 2 Absatz 9 der REACH-Verordnung gelten nur die Titel II und VI nicht für Polymere. Dies bedeutet Polymere sind …
Kann ein Händler die Registrierungsnummer des Lieferanten weiter verwenden oder kann er eine eigene Registriernummer erhalten, ohne das Registrierungsverfahren zu durchlaufen, da der Stoff folglich bereits registriert ist?
Helpdesk-Nummer: 0214
Gemäß Artikel 6 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind nur Hersteller und Importeure von Stoffen für deren Registrierung …
Ist es unter REACH ausreichend, die Sicherheitsdatenblätter über eine Internetplattform zur Verfügung zu stellen?
Helpdesk-Nummer: 0215
Gemäß Artikel 31 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind Sicherheitsdatenblätter dem Abnehmer des Stoffes zur Verfügung zu …
Darf ein Sicherheitsblatt mehrere Stoffe oder Gemische abdecken?
Helpdesk-Nummer: 0212
Ja, wenn die Informationen, die in dem Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung gestellt wurde, für jeden Stoff oder Gemisch den …
Hinweis:
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.
Der Helpdesk präzisiert die Antwort:
Die Möglichkeit Gruppensicherheitsdatenblätter zu bilden, ergibt sich aus den Vorschriften, ohne dort explizit erwähnt zu sein. Als Voraussetzung neben dem ausreichend übereinstimmenden Gefahrenprofil, müssen alle zur Gruppe zugeordneten Einzelstoffe eindeutig zu identifizieren sein. Bei Stoffen könnte man ggf. Salze mit gleichen Säure- oder Base-Strukturen (Vorsicht bei unterschiedlichen Löslichkeiten!) zusammenfassen. Für Gemische ist eine Gruppierung möglich, da hier nur die gefährlichen Komponenten genannt werden müssen und die genaue Konzentration dieser Komponenten nicht angegeben werden muss. Hieraus ergibt sich die Möglichkeit, dass unterschiedliche Gemische zu einer Gruppe zusammengefasst werden, z. B. solche mit unterschiedlichen aber ungefährlichen Komponenten oder solche mit gewissen Schwankungen im Konzentrationsbereich einzelner Komponenten. Voraussetzung ist aber, dass sich Einstufung und Kennzeichnung und die erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht ändern. Daher sollte die Gruppenbildung verantwortlich erfolgen und sich an den Zielen und Vorschriften für das Sicherheitsdatenblatt orientieren.
Zum Beispiel können Gemische nicht in die Gruppenbildung einbezogen werden, wenn benennungspflichtige Stoffe enthalten sind, die nicht im Gruppensicherheitsdatenblatt genannt werden. Auch Gemische, in denen Komponenten vom angegebenen Konzentrationsbereich abweichen, können nicht eingruppiert werden. Außerdem sollten in den Gruppensicherheitsdatenblättern keine Stoffe genannt werden, die nicht tatsächlich in allen dieser Gruppe zugeordneten Produkten vertreten sind, da dies ggf. relevant ist für die messtechnische Überwachung und die zu treffenden Schutzmaßnahmen.
(ECHA ID 947)