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Welche Stoffe sind von der Meldung entsprechend des Artikels 33 (Stoffe in Erzeugnissen) betroffen?

Helpdesk-Nummer: 0091

Die Informationspflicht entsprechend Artikel 33 gilt für Stoffe, die die Kriterien des Artikels 57 erfüllen und entsprechend Artikel 59 ermittelt und von der Agentur im Internet auf der Kandidatenliste veröffentlicht sind.

Entsprechend den Kriterien des Artikels 57 sind besonders besorgniserregende Stoffe

  • Stoffe mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden oder  fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften
  • Stoffe, die persistent und bioakkumulierbar und toxisch oder
  • sehr persistent und sehr bioakkumulierbar sind
  • Stoffe mit Eigenschaften, die ebenso besorgniserregend sind wie die oben genannten (z. B. Stoffe mit endokrinen Eigenschaften; das sind Stoffe, die auf das Hormonsystem wirken).