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FAQ (381)

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Muss der Anmelder die Begründung für eine Nichteinstufung nach Art. 40 (1) (d) der CLP-Verordnung angeben, wenn eine Einstufung für einen Endpunkt per definitionem ausgeschlossen ist?

Helpdesk-Nummer: 0377

Ja. Anmelder, d. h. Hersteller und Importeure, müssen immer eine Begründung für das Fehlen einer Einstufung („no classification

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 219)

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