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Was muss ich tun, wenn sich die Tonnage eines Stoffes erhöht, der bereits unter der Richtlinie 67/548/EG angemeldet wurde?

Helpdesk-Nummer: 0249

Im Rahmen der REACH-Verordnung gelten Stoffe, die nach der Richtlinie 67/548/EG angemeldet wurden (bekannt als NONS: Notification Of New Substances), für den Hersteller, Importeur oder Alleinvertreter, der diese Anmeldung durchgeführt hat, als registriert. Der Anmelder erhält nach einer erfolgreichen Anfrage bei der ECHA eine Registrierungsnummer für die mitgeteilte Tonnage. Weitere Details sind im Frage/Antwort-Dokument der ECHA für Registranten von bereits angemeldeten Stoffen beschrieben.

Wenn die hergestellte oder importierte Menge eines bereits angemeldeten Stoffes die nächste Tonnageschwelle erreicht (1, 10, 100 oder 1000 Tonnen pro Jahr), ist das Registrierungsdossier zu aktualisieren. Nach Artikel 22 Absatz 1 ist die Aktualisierung unverzüglich einzureichen. Der Hersteller oder Importeur muss die Herstellung/Einfuhr nicht aussetzen, während sein für die Aktualisierung eingereichtes Dossier bearbeitet wird, außer die ECHA bestimmt etwas anderes. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur die der erreichten Tonnagegrenze entsprechenden zusätzlichen Informationen eingereicht werden müssen, sondern auch alle Informationen, die den niedrigeren Mengenschwellen entsprechen, sofern sie noch nicht eingereicht wurden.

Wenn beispielsweise eine Firma ihre Menge auf über 10 oder mehr Tonnen pro Jahr erhöht, muss sie nicht nur die Informationen nach Anhang VII (≥ 1 Tonne) sondern auch die zusätzlichen Informationen nach Anhang VIII der REACH-Verordnung (≥ 10 Tonnen) einreichen. Außerdem muss eine Aktualisierung für die Überschreitung der Mengengrenze von 10 oder mehr Tonnen pro Jahr auch einen Stoffsicherheitsbericht enthalten.

Der Registrant ist verpflichtet, die ECHA über die zusätzlichen Informationen zu informieren, die er für die Erfüllung der Informationsanforderungen der neuen Mengenschwelle benötigt (Artikel 12 Absatz 2). Um diesen Prozess zu erleichtern und um die Bearbeitung des Dossiers für die Aktualisierung zu beschleunigen, empfiehlt die ECHA den Registranten, dass dieser eine Voranfrage an die ECHA stellt, wenn er solche zusätzlichen Informationen benötigt. Nach Erhalt dieser Information agiert die ECHA wie im Rahmen einer Voranfrage nach Artikel 26 Absätze 3 und 4 (siehe Abschnitt 7.4 “Aktualisierung des Registrierungsdossiers für Stoffe, die im Rahmen von REACH als registriert gelten“ der Leitlinie zur Registrierung). Die ECHA muss den Registranten über die Namen und Adressen anderer Registranten und über alle relevanten Studienzusammenfassungen, die von diesen bereits eingereicht wurden informieren, um die Teilung existierender Daten zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Tierversuchen an Wirbeltieren nicht unnötig wiederholt werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

Der deutsche Helpdesk präzisiert an dieser Stelle die FAQ der ECHA mit einigen Eckpunkten:

Nach dem Ergebnis einer Abstimmung zwischen der EU-Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist für die Aktualisierung der Registrierung eines nach der Richtlinie 67/548/EWG angemeldeten Neustoffes im Fall einer Überschreitung der Tonnagegrenze von 1 Tonne pro Jahr auf 1-10 Tonnen pro Jahr keine Registrierungsgebühr fällig.

(ECHA ID 0055)

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