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Sind Importeure verpflichtet, Informationen zu Verunreinigungen/Zusatzstoffen eines importierten Stoffes in einem Gemisch mitzuteilen, um die Meldepflicht gemäß Artikel 40 Absatz 1 der CLP-Verordnung zu erfüllen?

Helpdesk-Nummer: 0478

Nein, sind sie nicht. Wenn ein Stoff in einem Gemisch vorhanden ist und der Importeur nicht weiß, ob dieser Stoff als solcher hinzugefügt wurde oder es sich um einen Bestandteil (Zusatzstoff/Verunreinigung) eines Stoffes im Gemisch handelt, muss diese Komponente gemeldet werden sofern sie die Kriterien von Artikel 39 der CLP-Verordnung erfüllt. Weiß der Importeur eines Gemisches jedoch, dass ein im Gemisch vorhandener Stoff ein Bestandteil (Zusatzstoff/Verunreinigung) eines anderen Stoffes im Gemisch ist, können die Felder zu Verunreinigungen und Beimengungen ausgefüllt werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 846)