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Muss ein ungefährlicher Stoff, der auch unter REACH registriert wird, an das Verzeichnis gemeldet werden?

Helpdesk-Nummer: 0381

Ja. In Artikel 39(a) der CLP-Verordnung heißt es, dass „Stoffe, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registrierungspflichtig sind“, in den Geltungsbereich des Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses fallen, wenn sie in Verkehr gebracht werden. Somit gilt die Meldepflicht für Stoffe, die unter REACH registrierungspflichtig sind und in Verkehr gebracht werden, unabhängig davon, ob sie gefährlich sind oder nicht. Wird ein Stoff nicht eingestuft, so sollte bei der Meldung für das Verzeichnis in der XML-Sammeldatei / im IUCLID-5-Dossier oder im Online-Assistenten für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis von REACH-IT die Option „not classified“ (nicht eingestuft) ausgewählt werden.

Ist der Stoff jedoch nicht registrierungspflichtig und erfüllt nicht die Kriterien für die Einstufung als gefährlich, so besteht keine Meldepflicht. Achtung: Ist ein Stoff noch nicht registriert worden, so sollte der Anmelder die Meldung gemäß der Bestimmung in Artikel 40(3) der CLP-Verordnung vornehmen, da die Meldung von den Registrierungsfristen unabhängig ist (siehe hierzu auch FAQ Nr. 379). Hat ein Unternehmen bereits ein Registrierungsdossier für den Stoff mit Einstufung und Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung eingereicht, so braucht es keine separate Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis vornehmen.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 197)