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Ammoniumdichromat

Bei den aufgeführten Verwendungsbereichen handelt es sich um grundsätzlich bekannte Hauptverwendungen. Die Angaben müssen nicht umfassend und vollständig sein. Hersteller, Importeure und Lieferanten von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sollten daher die Verwendungen und den Einsatz der Kandidatenstoffe prüfen und gegebenenfalls die anfallenden REACH-Anforderungen erfüllen.

Dieser Stoff wurde auf die Liste gemäß Artikel 59 (Kandidatenliste) aufgenommen.

Stoffbezeichnung

Ammoniumdichromat

CAS-Nummer

7789-09-5

EG-Nummer

232-143-1

Aufnahmedatum

18.06.2010

Aufnahmegrund

krebserzeugend (Artikel 57a)
erbgutverändernd (Artikel 57b)
fortpflanzungsgefährdend (Artikel 57c)

Unterstützende Dokumente (nur in Englisch)

Support Document (PDF-Datei, 83 KB)
Kommentare zum Anhang XV-Dossier (PDF-Datei, 96 KB)

Anhang XV Dossier

Dossier (PDF-Datei, 580 KB)

Entscheidungsnummer

ED/30/2010 (PDF-Datei, 480 KB)

Verwendungsbereiche

Ammoniumdichromat wird hauptsächlich als Oxidationsmittel verwendet. Weitere bekannte Verwendungen finden sich bei der Herstellung lichtempfindlicher Bildschirme und als Beizmittel bei der Herstellung von Textilien. Zu den geringfügigen Verwendungen scheinen die Metallbehandlung und die Nutzung als laboranalytisches Agens zu gehören.

Entnommen aus

Übersetzung aus der Pressemitteilung der ECHA vom 18.06.2010: ECHA adds eight substances to the Candidate List for authorisation

Verwendung in Verbrauchererzeugnissen *)

Detailinformation (PDF-Datei, 148 KB)

IUCLID Stoffdatensatz **)

Datensatz

*) Die Daten basieren auf Informationen, die von Unternehmen in Meldungs- und Registrierungsdossiers an die ECHA übermittelt worden sind. Es bedeutet nicht, dass der jeweilige Stoff in allen Erzeugnissen dieser Typen enthalten ist, sondern nur, dass er es sein kann. Ähnlich bedeutet Nichterscheinen eines Erzeugnisses auf der Liste nicht, dass es keinen SVHC-Stoff enthält.

**) Es sind teilweise vorausgefüllte Stoffdatensätze im IUCLID-Format angelegt worden. Diese wurden zur Unterstützung von Erzeugnisimporteuren und -produzenten für die Meldungen von Stoffen in Erzeugnissen gemäß Artikel 7(2) erstellt. Ein Unternehmen, das die Meldung durchführt, bleibt jedoch alleinig für die Angemessenheit und Richtigkeit der Angaben in der Meldung verantwortlich.