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Leitlinien zu Anhang V: Ausnahmen von der Registrierungspflicht

(in Deutsch)

Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) und ihrer Änderung durch Verordnung (EG) Nr. 987/2008 vom 8. Oktober 2008 legt die Kriterien fest, nach denen die von Anhang V erfassten Stoffe von den Anforderungen in Bezug auf Registrierung, nachgeschaltete Anwender und Bewertung ausgenommen werden können. Die Formulierung dieser Kriterien ist sehr allgemein gehalten. Zweck der Leitlinien ist es, weitere Erläuterungen und Hintergrundinformationen zur Anwendung der verschiedenen Ausnahmen zu bieten und zu erklären, wann Ausnahmen anwendbar sind und wann nicht. Zu beachten ist, dass Unternehmen, die von einer Ausnahmeregelung Gebrauch machen, den Behörden (auf Verlangen) sachdienliche Informationen vorlegen müssen, die beweisen, dass ihre Stoffe für eine solche Ausnahmeregelung in Betracht kommen. Werden Reaktionsprodukte, deren Vorkommen auf jeden Fall vorhersehbar ist und die Auswirkungen auf die zu treffenden Risikomanagementmaßnahmen haben können, gemäß Anhang V in seiner durch Verordnung (EG) Nr. 987/2008 geänderten Fassung von der Registrierungspflicht ausgenommen, müssen nach Titel IV der Verordnung sachdienliche Sicherheitsinformationen über die Lieferkette mitgeteilt werden.

Bibliografische Angaben

Leitlinien zu Anhang V: Ausnahmen von der Registrierungspflicht. 
1. Auflage. Helsinki: European Chemicals Agency (ECHA) 2012. Seiten 59, PDF-Datei

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