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Für Stoffe ab 10 Jahrestonnen ist ein Stoffsicherheitsbericht zur Registrierung vorzulegen, bei gefährlichen Stoffen auch eine Risikobeschreibung. Muss für gefährliche Stoffe, die nicht umweltgefährlich sind, eine Risikobeschreibung im Hinblick auf die Umwelt vorgelegt werden?

Helpdesk-Nummer: 0247

Eine Expositionsbeurteilung und die Risikobeschreibung ist dann durchzuführen, wenn der Stoff den Kriterien der in Artikel 14 Absatz 4 genannten Gefahrenklassen oder – kategorien der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 entspricht oder PBT- bzw. vPvB-Eigenschaften besitzt.

Die Pflicht greift folglich unabhängig davon, ob der Stoff auf der Grundlage der toxikologischen, ökotoxikologischen oder physikalisch-chemischen Eigenschaften als gefährlich einzustufen ist. Eine Risikobeschreibung für die Umwelt ist auch für Stoffe zu erstellen, die im Sinne der CLP-Verordnung nicht umweltgefährlich sind.

Mit der Frage, wie der Stoffsicherheitsbericht und die Risikobeschreibung zu erstellen sind, befassen sich die Leitlinien zu Informationsanforderungen und Stoffsicherheitsbeurteilung sowie die auf der ECHA Seite verfügbaren Formate für einen Stoffsicherheitsbericht.