Sind Tierversuche im Rahmen von REACH erforderlich, wenn ein Stoff nur in einem kosmetischen Mittel verwendet wird und die Arbeiter während dem Herstellungsverfahren einer Exposition ausgesetzt sein könnten?
Helpdesk-Nummer: 0521
Wenn eine Exposition von Arbeitern im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) besteht, gelten die REACH-Anforderungen. Beachten Sie, dass die REACH-Bestimmungen in den Anhängen VII bis XI die Verwendung von Anpassungen befürworten; Tierversuche sollten nur als letztes Mittel durchgeführt werden (Artikel 25 der REACH-Verordnung).
Folglich sind Versuche mit Wirbeltieren nur erforderlich, wenn keine Informationen, die die Informationsanforderungen erfüllen, zur Verfügung stehen und keine Anpassungsmöglichkeit im Sinne von Spalte 2 der REACH-Anhänge VII bis X oder im Sinne von Anhang XI anwendbar ist.
Dies stellt dann das einzige Mittel zur Bewertung der potentiellen Gefährdung der menschlichen Gesundheit infolge der Exposition von Arbeitern dar.
Hinweis:
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage zu kosmetischen Mitteln, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.
(ECHA ID 992)