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In einem SIEF erscheint die Kostenteilung ungerecht und intransparent. Gibt es eine nationale Behörde, an die sich benachteiligte Registranten wenden können?

Helpdesk-Nummer: 0219

REACH sieht vor, dass Studiendaten von den Registranten des Stoffes gemeinsam eingereicht werden. Die potenziellen Registranten sind Teilnehmer eines SIEF und teilen die für die Registrierung notwendigen Daten. So sollen unnötige Tierversuche vermieden werden.

Die bei der gemeinsamen Einreichung anfallenden Kosten sollen auf gerechte und transparente Weise geteilt werden. Die gemeinsame Einreichung darf nicht zur Kartellbildung und Verdrängung der übrigen Wettbewerber missbraucht werden. Zum Beispiel dürfen nicht einzelne/wenige Firmen, die über umfangreiche für die Registrierung notwendige Daten verfügen, diese Position zu ihrem Vorteil ausnutzen. Sie dürfen die übrigen SIEF-Teilnehmer nicht bei der Registrierung behindern, indem sie beispielsweise ungerechtfertigt hohe Preise für die Teilung der Daten fordern.

Wenn Firmen offensichtlich die Registrierung und damit Vermarktung eines Stoffes durch andere SIEF-Teilnehmer erschweren, haben die benachteiligten Unternehmen die Möglichkeit, ihre nationale Kartellbehörde (in Deutschland das Bundeskartellamt) darüber zu informieren. Diese kann versuchen mit allen Beteiligten eine Verhandlungslösung über die Kostenteilung zu erreichen, die den SIEF-Teilnehmern eine Registrierung und damit den Zugang zum Markt unter gerechten Bedingungen ermöglicht.

Durch eine transparente und gerechte Kostenteilung können Missbrauchsverfahren vermieden werden, die im Rahmen des nationalen und europäischen Kartellrechts (eventuelle Verstöße gegen § 1 bzw. Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder §§ 19 f. bzw. Artikel 102 dieses Vertrags) möglich sind.
Näheres regelt die Verordnung (EU) 2016/9.

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