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Können sich Importeure von Erzeugnissen auf den Artikel 7 Absatz 6 der REACH-Verordnung berufen?

Helpdesk-Nummer: 0094

Der Importeur oder Produzent eines Erzeugnisses als natürliche oder juristische Person, muss nach Artikel 7 Absatz 1 Stoffe in Erzeugnissen registrieren, die darin in einer Gesamtmenge von 1 Tonne pro Jahr und pro Produzent oder Importeur enthalten sind und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 hat er eine Mitteilung an die Agentur zu machen, wenn besonders besorgniserregende Stoffe (Kandidatenliste) in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) und in einer Gesamtmenge von mehr als einer Tonne pro Jahr enthalten sind.

Artikel 7 Absatz 6 besagt, dass die vorgenannten Absätze 1-5 zur Registrierung und Mitteilung von Stoffen in Erzeugnissen nicht gelten für Stoffe, die bereits für diese Verwendung registriert wurden. Der genannte Artikel ist somit anwendbar für alle Produzenten oder Importeure von Erzeugnissen.

Ein Nicht-EU-Hersteller ist nach den Bestimmungen der REACH-Verordnung nicht verantwortlich für die Registrierung oder Mitteilung und kann sich somit nicht auf Artikel 7 Absatz 6 beziehen.