Navigation und Service

Sind Strahlmittel Stoffe/Gemische oder Erzeugnisse im Sinne von REACH?

Helpdesk-Nummer: 0080

Strahlmittel können zum Beispiel Metalle oder mineralische Materialien sein. Diese Mittel haben je nach Einsatzgebiet eine bevorzugte Korngröße, Form, Kantigkeit usw. Sie müssen aber auch bestimmte Materialeigenschaften, das heißt, eine bestimmte Zusammensetzung haben, um ihren Zweck zu erfüllen.

In Artikel 3 der REACH-Verordnung ist ein Erzeugnis definiert als „Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt“.

Damit die Einordnung dieser Strahlmittel als Erzeugnis erfolgen kann, müsste die Form der Partikel (rund, kantig, rau usw.) wichtiger als die chemische Zusammensetzung sein.

Folgende Fragen wurden für die Entscheidungsfindung herangezogen:

  1. Ist die Form, Gestalt, Oberfläche wichtig für die Wirksamkeit des Strahlmittels?
  2. Ist die Form, Gestalt, Oberfläche entscheidend für die Wirksamkeit des Strahlmittels?
  3. Kann das Strahlmaterial durch ein anderes Material ersetzt werden?
  4. Ist das Strahlmaterial universell einsetzbar? 

Aus den oben genannten Fragen lassen sich folgende Antworten ableiten:

  1. Die äußere Form ist in vielen Fällen wichtig, in Abhängigkeit vom Einsatzgebiet. Eine Kugelform wirkt weniger abrasiv als ein kantiges Material, das heißt zum massiven Abtragen von Oberflächen wird man eher ein raues Material verwenden.
  2. Die Form, Gestalt, Oberfläche ist zwar wichtig, aber in den meisten Fällen nicht wichtiger als die chemische Zusammensetzung, die etwa für die Härte, Zähigkeit oder den Schmelzpunkt eines Materials verantwortlich ist. In den meisten Fällen wird die äußere Form, etwa die Ausbildung von Kristallen, allein durch die Chemie des Materials bestimmt, zum Beispiel bei Siliciumcarbid-Kristallen, die besonders scharfkantig sind.
  3. Das verwendete Material kann durch andere Materialien ersetzt werden, aber hier in der Regel nicht durch beliebige Materialien, sondern abhängig vom Einsatzbereich nur durch solche mit ähnlichen Eigenschaften, wie zum Beispiel eine vergleichbare Härte oder Schmelzpunkt oder auch der Anforderung, inert gegenüber der zu behandelnden Oberfläche zu sein.
  4. In der Regel sind Materialien nicht universell einsetzbar, sondern immer abhängig von dem zu erzielenden Effekt auf der zu behandelnden Oberfläche (Form, Gestalt), den Materialeigenschaften (Chemie), möglichen Wechselwirkungen mit der zu behandelnden Oberfläche (Chemie), usw.

Die Antworten auf die Fragen 2 und 3, insbesondere auf Frage 2, lassen den Schluss zu, dass es sich bei Strahlmaterialien um Stoffe/Gemische und nicht um Erzeugnisse im Sinne der REACH-Verordnung handelt. Insbesondere die Voraussetzung für die Definition des Erzeugnisses, dass die Materialeigenschaften von geringerer Bedeutung sind, als die äußere Form, ist in diesem Fall nicht gegeben.