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Was sind Unterhaltungs- und Dekorationszwecke im Sinne von Anhang XVII, Eintrag 40? Fallen Aerosolpackungen mit farbigen Haarsprays und Glitzer für den Körper, die an die breite Öffentlichkeit verkauft werden, unter diese Beschränkung?

Helpdesk-Nummer: 0468

Eintrag 40 verbietet die Verwendung von entzündlichen, leicht entzündlichen oder hoch entzündlichen Stoffen „in Aerosolpackungen [...], die für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke für die breite Öffentlichkeit in den Verkehr gebracht werden“. Absatz 1 enthält eine Liste von Beispielprodukten, die von der Beschränkung betroffen sind. Diese Beispielprodukte dienen sämtlichen Dekorations- oder Unterhaltungszwecken bei Festlichkeiten (z. B. Weihnachten, Hochzeiten oder Karneval), Partys (z. B. Geburtstags- oder Kostümpartys) oder beispielsweise für Unterhaltungszwecke bei Festlichkeiten oder Feiern. Bei keinem der Produkte in der Beispielliste handelt es sich um Kosmetikprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel.

Farbige Haarsprays und Körperglitzer würden unter die Definition kosmetischer Mittel nach Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 fallen, da sie „dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers [...] in Berührung zu kommen“, um „ihr Aussehen zu verändern“, und somit eine ähnliche Verwendung wie klassischere Kosmetikprodukte – beispielsweise normale Haarsprays – aufweisen. Farbige Haarsprays oder Körperglitzer dürften nicht als Unterhaltungs- oder Dekorationsmittel gelten und fallen somit nicht unter Eintrag 40 von Anhang XVII der REACH-Verordnung.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1182)