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Häufig gestellte Fragen zum Thema Beschränkungen

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Liegt im Anhang XVII, Eintrag 40, Spalte 2, Absatz 3 ein Übersetzungsfehler vor?

Helpdesk-Nummer: 0063

Nach Anhang XVII, Eintrag 40, Spalte 2, Absatz 3 gelten die Absätze 1 und 2 nicht für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/324/EWG genannten Aerosolpackungen. In Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/324/EWG werden jedoch keine Aerosolpackungen genannt, sondern Kennzeichnungen für Aerosolpackungen vorgeschrieben.

Der Eintrag müsste stattdessen auf den Artikel 8 Absatz 1a verweisen.

Die englischsprachige Fassung des Absatzes 3 der Spalte 2 lautet wie folgt:

„By way of derogation, paragraphs 1 and 2 shall not apply to the aerosol dispensers referred to Article 8 (1a) of Council directive 75/324/EEC.”

Dies ergibt sich auch aus der Richtlinie 76/769/EWG (Beschränkungsrichtlinie). Diese wurde aufgehoben und die Regelungen des Anhangs in den Anhang XVII der REACH-Verordnung überführt.

Die Beschränkungsrichtlinie verwies auf den Artikel 9a der Richtlinie 75/324/EWG. Mit Richtlinie 2008/47/EG wurde Artikel 9a gestrichen und Artikel 8 Absatz 1a der Richtlinie 75/324/EWG neu gefasst.

Welche Organozinnverbindungen werden von Eintrag 20 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung "zinnorganische Verbindungen" erfasst?

Helpdesk-Nummer: 0062

Zinnorganische Verbindungen, die von Eintrag 20 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung erfasst werden, müssen eine Zinn-Kohlenstoff-Bindung enthalten. Stoffe wie beispielsweise Zinnsalze oder Organozinnverbindungen, bei denen Zinn mit einem anderen Atom als Kohlenstoff gebunden ist (zum Beispiel Hexansäure, 2-Ethyl-, Zinn(2+) salz (CAS Nr. 301-10-0)), werden nicht von Eintrag 20 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung erfasst.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU--Europäische Union-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 157)

Werden Stoffe, die als CMR (kanzerogene, mutagene oder reprotoxische Stoffe) eingestuft und im Anhang VI der CLP-Verordnung enthalten sind, aber noch nicht in den Anlagen 1-6 des Anhangs XVII (REACH) enthalten sind, unter den Beschränkungen in den Einträgen 28-30 des Anhangs XVII (REACH) erfasst?

Helpdesk-Nummer: 0061

Nein, nur Stoffe, die in den relevanten Anlagen (1 - 6) des Anhangs XVII aufgeführt sind, werden von den Beschränkungen in den Einträgen 28 – 30 erfasst.

Wenn Stoffe erstmalig als CMR eingestuft werden und in eine ATP der CLP-Verordnung aufgenommen werden, erstellt die Europäische Kommission einen Änderungsentwurf, um diese Stoffe in die Anlagen des Anhangs XVII (REACH) aufzunehmen. Die Änderung muss dann entsprechend Artikel 68 Absatz 2 der REACH-Verordnung angenommen werden, bevor die neuen Stoffe durch Einträge 28-30 erfasst werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 156)

Gemäß Absatz 10 des Eintrags 23 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung darf Cadmium nicht verwendet oder in den Verkehr gebracht werden, wenn die Konzentration an Cadmium mindestens 0,01 Gewichts-% des Metalls in Metallteilen von Schmuckerzeugnissen beträgt. Gilt diese Konzentrationsschwelle für jedes Metallteil eines Schmuckerzeugnisses oder für das Schmuckerzeugnis als Ganzes?

Helpdesk-Nummer: 0060

Gemäß Absatz 10 des Anhangs der Verordnung der Kommission (EU) 494/2011 zur Änderung des Eintrags 23 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung (Cadmium) gilt die Konzentrationsschwelle von Cadmium für jedes Metallteil in Schmuckerzeugnissen.

Der vom Gesetzgeber verwendete Wortlaut „Metallteile für Schmuck- und Fantasieschmuckerzeugnisse" bedeutet, dass jedes Metallteil relevant ist. Um festzustellen, ob die Beschränkung Anwendung findet, muss in diesem Fall daher die Konzentrationsberechnung für jedes Metallteil erfolgen. Wenn sich mehrere Metallschichten als Beschichtungen auf der Oberfläche eines inneren (metallischen) Teils des Schmucks befinden, müssten diese als integraler Bestandteil des Metallteils angesehen werden, und der Grenzwert von 0,01% wird für dieses ganze Metallteil berechnet. Falls der innere Teil nicht aus Metall besteht, aber die Beschichtung aus Metallschichten, wird diese Beschichtung als ein Metallteil angesehen. Enthält das Schmuckerzeugnis mehrere Metallteile, muss jedes einzelne von ihnen dem Grenzwert entsprechen.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 0158)

Hat der Importeur eines Gemischs Verpflichtungen hinsichtlich potenzieller Verunreinigungen im Gemisch, wenn es sich bei der Verunreinigung um einen Stoff im Anhang XVII handelt?

Helpdesk-Nummer: 0059

Die Verpflichtungen des Importeurs des Gemischs hängen von der Interpretation jedes einzelnen Eintrags in Anhang XVII in REACH für den betreffenden Stoff ab, und zwar unter Berücksichtigung des Wortlauts, des Kontextes und des Zwecks der betreffenden Beschränkungen.

Wird ein Stoff beispielsweise vollständig verboten, kann er nicht in Verkehr gebracht werden, nicht einmal als Verunreinigung in einem Stoff eines importierten Gemischs. Andererseits geben einige Einträge des Anhangs XVII besondere Grenzwerte vor, die festlegen, ab wann ein Stoff nicht mehr in Verkehr gebracht werden darf. Dieser Grenzwert darf nicht überschritten werden, unabhängig vom Ursprung des Stoffs im Gemisch. Allerdings kann dies nur von Fall zu Fall entschieden werden, je nach Stoff, Beschränkung und Konzentration des Stoffs als Verunreinigung im importierten Gemisch.

Hinweis: die Verunreinigung kann in jeder Konzentration zulässig sein, wenn die Verwendung des importierten Gemisches nicht in den „Beschränkungsbedingungen“ für den Stoff in Anhang XVII aufgeführt ist.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 828)

Sind Reparatur- und Wartungstätigkeiten [an vorhandenen quecksilberhaltigen Fieberthermometern und anderen Messinstrumenten] durch die Beschränkung in Eintrag 18(a) des Anhangs XVII der REACH-Verordnung erfasst?

Helpdesk-Nummer: 0066

Das Verbot betrifft das Inverkehrbringen von Fieberthermometern und weiteren Messinstrumenten für den Verkauf an die breite Öffentlichkeit nach dem 3. April 2009.

Nach Absatz 2 sind Thermometer sowie andere Messinstrumente für den Verkauf an die breite Öffentlichkeit, die in der Europäischen Union vor dem 3. April 2009 in Gebrauch waren, von dem Verbot ausgenommen. Diese quecksilberhaltigen Instrumente, die in der Europäischen Union vor dem 3. April 2009 in Gebrauch waren, können auf dem Second-Hand-Markt in Verkehr gebracht werden. Ausgenommen ist hier das Staatsgebiet von Mitgliedstaaten, die entschieden haben, diese schon vorhandenen Instrumente zu regulieren.

Reparatur- und Wartungstätigkeiten an diesen vorhandenen Instrumenten liegen nicht im Geltungsbereich der Beschränkung.
Dessen ungeachtet dürfen bei Reparatur- und Wartungsarbeiten an diesen Instrumenten keine neuen quecksilberhaltigen Messinstrumente verwendet werden, da dies bedeuten würde, dass der breiten Öffentlichkeit neue (quecksilberhaltige) Messinstrumente zur Verfügung gestellt werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 0658)

Wie wird die Ausnahme für antike Barometer im Eintrag 18(a) des Anhangs XVII ausgelegt?

Helpdesk-Nummer: 0068

Nach Eintrag 18(a) sind antike Messinstrumente so definiert, dass diese am 3. Oktober 2007 über 50 Jahre alt sind.

Nach Absatz 3 sind antike Messinstrumente von der Beschränkung ausgenommen. Reparatur- und Wartungsarbeiten an diesen antiken Messinstrumenten sind ebenfalls von der Beschränkung ausgenommen.

Mit der Gewährung einer Ausnahmeregelung für antike Messinstrumente beabsichtigt der Gesetzgeber, dass der Handel mit diesen aufgrund des kulturellen und/oder historischen Wertes fortbestehen soll (Richtlinie 2007/51/EG, Erwägung Nr. 4). Daher sollten diese Instrumente weiterhin gewartet werden, um ihren kulturellen und/oder historischen Wert zu erhalten.

Antike Messinstrumente wie beispielsweise Barometer mit zwei Quecksilbersäulen, von denen eine aus einem Thermometer besteht, fallen unter die Ausnahmeregelung von Absatz 3 und können daher weiterhin gewartet werden. Die Säulen können repariert oder ausgetauscht werden, wenn diese Tätigkeiten Teil der Reparatur- und Wartungsarbeiten sind und den kulturellen und/oder historischen Wert des Instruments aufrechterhalten.

Fachleute dürfen quecksilberhaltige Messinstrumente kaufen, wenn diese für Reparatur- und Wartungsarbeiten an antiken Messgeräten bestimmt sind.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 0659)

Ist es nach Eintrag 19 (Arsenverbindungen) des Anhangs XVII verboten, ein mit Kupfer-Chrom-Arsen (CCA)-Lösungen behandeltes Holz aus Nicht-EU-Ländern zu importieren?

Helpdesk-Nummer: 0057

Gemäß Eintrag 19 des Anhangs XVII zur REACH-Verordnung können CCA-Lösungen, Typ C nicht zur Behandlung von Holz in der EU verwendet werden, da diese unter der Biozid-Richtlinie 98/8/EG [*] nicht zugelassen wurden. Ein Antrag auf Zulassung entsprechend den Anforderungen der Biozid-Richtlinie 98/8/EG [*] könnte jedoch zukünftig gestellt werden.

Für Holz, das mit CCA-Lösungen, Typ C neu behandelt und aus Drittländern importiert wurde, gilt:

  • Absatz 4 a) der Beschränkung gestattet die Behandlung von Holz mit CCA-Lösungen, Typ C nur dann, wenn dieses Biozid-Produkt unter der Biozid-Richtlinie 98/8/EG [*] zugelassen ist.
  • unter Absatz 4 b) heißt es: „Mit CCA-Lösungen behandeltes Holz gemäß Buchstabe a) darf ….“

Das bedeutet, dass das gesamte in der EU in Verkehr gebrachte Holz den Anforderungen von Absatz 4 a) der Beschränkung entsprechen muss. Daher darf mit CCA-Lösungen, Typ C neu behandeltes Holz nur dann in der EU in Verkehr gebracht werden, wenn das zur Behandlung verwendete Biozid-Produkt unter der Biozid-Richtlinie 98/8/EG [*] zugelassen ist.

Während die Richtlinie den außerhalb der EU ansässigen Betriebseinrichtungen zur Holzbehandlung keine allgemeinen Verpflichtungen auferlegt, gilt diese Anforderung jedoch für jeden Hersteller, Händler oder Importeur, der Holz in der EU in Verkehr bringt, ganz gleich, ob dieses Holz nun in der EU hergestellt oder außerhalb der EU hergestellt und importiert wird.

Offenkundig gilt diese Anforderung nicht für außerhalb der EU ansässige Betriebseinrichtungen zur Holzbehandlung, die Holz für das Inverkehrbringen außerhalb der EU herstellen.

Zusammenfassend gilt, dass es seit dem 30. Juni 2007 verboten ist, mit CCA-Lösungen, Typ C neu behandeltes Holz in Verkehr zu bringen und zu importieren. Das gilt solange, bis ein Biozid-Produkt, das diesen Wirkstoff enthält, gemäß allen Anforderungen der Biozid-Richtlinie 98/8/EG [*] zugelassen ist.

Hinweis:

[*Anmerkung des Helpdesk: beziehungsweise Biozid-Verordnung - die Biozid-Richtlinie 98/8/EG wurde durch die Biozid-Verordnung ersetzt]

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 0660)

Darf mit CCA-Lösungen behandeltes Holz für andere Anwendungen verwendet werden, zum Beispiel für Bahnschwellen, die nicht für Untergrundbahnen bestimmt sind?

Helpdesk-Nummer: 0067

Eintrag 19 Absatz 4b) des Anhangs XVII zur REACH-Verordnung über Arsenverbindungen enthält eine Liste der Anwendungen, bei denen das mit CCA-Lösungen behandelte Holz eingesetzt werden darf. Es handelt sich hierbei nicht um eine Liste von Beispielen für mögliche Verwendungen, sondern um eine einschränkende Liste von zugelassenen Anwendungen. Das ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut dieser Regelung und andererseits aus der Vorgabe, dass die im Absatz 4 geregelte Ausnahme eng ausgelegt werden muss (wie im Urteil C-358/11, Seiten 40-43 des Gerichtshofs der Europäischen Union bestätigt). Deshalb kann mit CCA-Lösungen behandeltes Holz nicht für andere als die in Absatz 4b) aufgezählten Anwendungen verwendet werden. Daher kann mit CCA-Lösungen behandeltes Holz nicht für oberirdisch installierte Bahnschwellen verwendet werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 0661)

Können Schmuckstücke, die mehr als 0,01 % Cadmium enthalten und vor dem 10. Dezember 2011 hergestellt und schon in Verkehr gebracht wurden, weiterhin verkauft und weiterhin nach dem Inkrafttreten der neuen Beschränkung in Verkehr gebracht werden?

Helpdesk-Nummer: 0065

Das Verbot für das Inverkehrbringen von Schmuck- und Fantasieschmuckerzeugnissen, die Cadmium enthalten, umfasst den Verkauf durch Hersteller an Händler und von Händlern an Einzelhändler, genauso wie Importe.

Allerdings enthält die Verordnung (EU) Nr. 494/2011 eine Ausnahme für Erzeugnisse, die vor dem 10. Dezember 2011 in Verkehr gebracht wurden (bezüglich des Datums siehe die Berichtigung, veröffentlicht im Amtsblatt L 136/105). Das bedeutet, dass Schmuck- und Fantasieschmuckerzeugnisse, die erstmalig vor dem 10. Dezember 2011 in Verkehr gebracht wurden, nicht von dem Verbot betroffen sind. Sie können deshalb nach dem Inkrafttreten der neuen Beschränkung zum Beispiel an einen Einzelhändler oder im Gebrauchthandel verkauft werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 0662)

Fallen Mobiltelefone unter die Beschränkung, die im Eintrag 27 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung für Nickel und seine Verbindungen festgelegt ist?

Helpdesk-Nummer: 0056

Eintrag 27 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung legt fest, dass Nickel nicht verwendet werden darf „in Erzeugnissen, die dazu bestimmt sind, direkt und länger mit der Haut in Berührung zu kommen, sofern die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Erzeugnisse, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, 0,5 μg/cm²/Woche übersteigt“.
Das Ziel dieser Beschränkung ist es, den Verbraucher vor Nickelallergien zu schützen. Diese können durch einen längeren Hautkontakt mit Nickel freisetzenden Erzeugnissen (z. B. Schmuck, Knöpfe, Reißverschlüsse und Nieten in Kleidungsstücken) verursacht werden, die direkt und länger mit der Haut in Berührung kommen.

Einige Mobiltelefone enthalten im Oberflächenmaterial Nickel. Daher besteht für Verbraucher die Gefahr, dass sich beim Hautkontakt mit dem Mobiltelefon Ekzeme bilden. Da Mobiltelefone eindeutig dazu bestimmt sind, direkt mit der Haut in Berührung zu kommen und sie täglich, häufig über längere Zeiträume benutzt werden, wird die Auffassung vertreten, dass Mobiltelefone die Bedingung der „direkten und längeren Berührung mit der Haut“ erfüllen. Daher fallen Mobiltelefone unter die Beschränkung und sollten den Bedingungen entsprechen, die in Eintrag 27 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung festgelegt sind.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 0663)

Wie ist die Beschränkung in den Einträgen 28 bis 30 im Anhang XVII der REACH-Verordnung (CMR-Stoffe) im Fall eines Stoffes zu interpretieren, für den eine spezifische Konzentrationsgrenze im Teil 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegt ist und in einem Gemsch verwendet wird?

Helpdesk-Nummer: 0055

Die Einträge 28 bis 30 im Anhang XVII der REACH-Verordnung verbieten die Abgabe von CMR-Stoffen (Kategorie 1A oder 1B) als solche oder in einem Gemisch an die breite Öffentlichkeit oberhalb einer bestimmten Konzentrationsgrenze. Bei dieser Konzentrationsgrenze handelt essich entweder um die allgemeine Konzentrationsgrenze, ab der Gemische die CMR-Stoffe enthalten, eingestuft werden müssen und die im Anhang I der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung) festgelegt ist, oder um eine (stoff)spezifische Konzentrationsgrenze gemäß Teil 3 des Anhangs VI der CLP-Verordnung.

Sind Spuren von Nonylphenol in kosmetischen Mitteln erlaubt?

Helpdesk-Nummer: 0054

Die Verordnung 1223/2009 über kosmetische Mittel, die die Richtlinie 76/768/EWG aufhob führt ein Verbot des Inverkehrbringens kosmetischer Mittel ein, die Nonylphenol (CAS-Nr. 25154-52-3) und 4-Nonylphenol, verzweigt (CAS-Nr. 84852-15-3) enthalten.

Artikel 17 der Verordnung erlaubt das Vorhandensein von Spuren in Produkten, vorausgesetzt dass ein solches Vorhandensein bei guter Herstellungspraxis technisch unvermeidlich ist und dass das Produkt der menschlichen Gesundheit keinen Schaden zufügt.

Eintrag 46 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung verbietet das Inverkehrbringen von Nonylphenol und Nonylphenolethoxylaten als Stoff oder in Gemischen in einigen Anwendungen, einschließlich kosmetischer Mittel, wenn die Konzentration mehr als 0,1 Gewichts-% beträgt.

Das Ziel des Eintrags 46 ist der Schutz der Umwelt. Aus diesem Grund kann Artikel 67 Absatz 2 der REACH-Verordnung nicht angewendet werden. Eintrag 46 erfasst Spuren in kosmetischen Mitteln in dem MAße, in dem ihr Vorhandensein eine Gefahr für die Umwelt darstellt. Die Anwendung des Anhang XVII Eintrags Nummer 46 ist ergänzend und nicht widersprüchlich zur Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (kosmetische Mittel).

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

Fallen Erzeugnisse, die für die Hygiene von Kindern bestimmt sind, wie beispielsweise Badewannen, Erzeugnisse für das Bad, Badewannenmatten, Haarbürsten, Badethermometer oder Nagelscheren unter die Einträge 51 und 52 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung?

Helpdesk-Nummer: 0053

Die Einträge 51 und 52 legen fest, dass der Begriff „Babyartikel“ „jedes Erzeugnis“ bezeichnet, „das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, die Hygiene, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern“. Da diese Erzeugnisse dazu bestimmt sind, die Hygiene von Kindern zu erleichtern, sollten sie als „Babyartikel“, wie durch Einträge 51 und 52 definiert, betrachtet werden.

Folglich fallen Erzeugnisse, die für die Hygiene von Kindern verwendet werden (zum Beispiel Badewannen, Erzeugnisse für das Bad, Badewannenmatten, Haarbürsten, Badethermometer oder Nagelscheren) unter die Einträge 51 und 52 zur Verwendung von Phthalaten und sollten den Vorschriften dieser Einträge entsprechen.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 0673)

Fallen Matratzenschoner (z. B. Hüllen, Auflagen) in den Geltungsbereich der Einträge 51 und 52 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung?

Helpdesk-Nummer: 0052

Der Leitfaden* "Guideline on the interpretation of the concept "which can be placed in the mouth" as laid down in the entry 52 of Annex XVII to REACH REgulation 1907/2006"* enthält ein Beispiel für eine Matratzenhülle, die unter normalen und vorhersehbaren Nutzungsbedingungen nicht direkt in den Mund genommen werden kann. Die Ecken und Kanten sind für das Kind konstruktionsbedingt nicht erreichbar, um sie in den Mund zu nehmen (die Matratze sollte genau in das Kinderbett passen, um ein Einklemmungsrisiko zu vermeiden), und die Matratze ist bei normaler Nutzung mit einem Laken abgedeckt, dessen Oberfläche ausreichend gespannt sein sollte (konstruktionsbedingt – um Erstickungsgefahr zu vermeiden), so dass das PVC nicht durch das Laken in den Mund genommen werden kann. Dies basiert auf der Beobachtung, dass nicht zugängliche Teile von Erzeugnissen nicht in den Mund genommen werden können. Erzeugnisse oder Teile von Erzeugnissen sollten als nicht zugänglich erachtet werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Nutzung oder vernünftigerweise vorhersehbarer nicht ordnungsgemäßer Nutzung durch Kinder nicht erreicht werden können. Es wird jedoch Fälle geben, in denen Teile von bestimmten Erzeugnissen unter normalen und vorhersehbaren Bedingungen in den Mund genommen werden können, zum Beispiel, wenn der Matratzenschoner auf das Laken gelegt wird oder nicht vollständig fixiert werden kann. Folglich müssen Matratzenschoner, die über das Laken gezogen werden können oder nicht straff befestigt werden können, die Beschränkung in Eintrag 52 von Anhang XVII von REACH einhalten. Die für die Marktüberwachung zuständigen Behörden sollten die Hersteller/Importeure bei einer Einzelfallbewertung auf Grundlage der obig und im Leitfaden beschriebenen Kriterien unterstützen.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

*Anmerkung des Helpdesks: Dokument nur auf Englisch verfügbar.

(ECHA ID 0675)

Fällt der Stoff Di-2-propylheptylphthalat (DPHP), CAS-Nr. 53306-54-0 unter Eintrag 52 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung?

Helpdesk-Nummer: 0051

Bei DPHP mit der CAS-Nr. 53306-54-0 handelt es sich um ein Isomer von Decylphthalat. Die Beschränkung in Eintrag 52 betrifft den Stoff Di-isodecylphthalat (DIDP) mit den CAS-Nummern 26761-40-0 und 68515-49-1. Somit fällt DPHP nicht unter den Eintrag 52 des Anhangs XVII.

Zukünftig können die Verwendungen dieses Stoffes gemeinschaftsweit reguliert werden, wenn aus verfügbar werdenden Informationen hervorgeht, dass von diesem Stoff unannehmbare Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ausgehen. Außerdem wird für DPHP von seinen Herstellern die Verwendung in Spielzeug, Lebensmittelverpackungen oder Medizinprodukten ausdrücklich nicht unterstützt.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 0676)

Erfasst der Eintrag 56 des Anhangs XVII neben den MDI (Methylendiphenyl-Diisocyanat) -Monomeren auch die Oligomere und Polymere des MDI?

Helpdesk-Nummer: 0050

Das polymere MDI mit der CAS-Nummer 9016-87-9 ist nicht in der Definition des Stoffes mit der CAS-Nummer 26447-40-5 enthalten und darüber hinaus nicht als gefährlich im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) eingestuft. Im Risikobewertungsbericht und in der Risikominderungsstrategie des Belgischen Berichterstatters wurden bei der Expositionsbetrachtung und während des gesamten Entscheidungsfindungsprozesses zwei Hauptprodukte bewertet: Einkomponenten-Schäume und -Heißkleber, die beide 10 % bzw. 2 % MDI enthalten. Andere Produkte mit einem MDI-Gehalt unter 0,1 % stellten kein Risiko dar und wurden deswegen letztlich nicht bei der Festlegung der Risikominderungsmaßnahmen unter der Richtlinie 76/769/EWG berücksichtigt. Daher fallen Dimere und polymere Formen von MDI nicht in den Geltungsbereich der derzeitigen Beschränkung, es sei denn, sie sind Bestandteil von Gemischen mit einem MDI-Anteil von mehr als 0,1 %.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 0677)

Erfasst die Ausnahmeregelung zum Verbot in Absatz 2a des Eintrags 58 im Anhang XVII der REACH-Verordnung hinsichtlich der Lieferung von Gemischen, die mehr als 16 % Ammoniumnitrat enthalten nur nachgeschaltete Anwender und Händler, die nach der Richtlinie 93/15/EWG über Sprengstoffe für zivile Zwecke eine Erlaubnis haben, oder alle nachgeschalteten Anwender und Händler?

Helpdesk-Nummer: 0049

Gemische, die mehr als 16 % Stickstoff bezogen auf das Ammoniumnitrat enthalten, können nach dem 27. Juni 2010 für die Lieferung an nachgeschaltete Anwender und Händler wie im Artikel 3 Nummer 13 und 14 der REACH-Verordnung definiert in Verkehr gebracht werden.

In Eintrag 58 sollte die Passage „einschließlich natürlicher oder juristischer Personen, die eine Erlaubnis oder Genehmigung gemäß Ratsrichtlinie 93/15/EWG haben“ als Beispiel für Unternehmen verstanden werden, die von der Ausnahme profitieren. Daher erfasst die Ausnahmeregelung in Absatz 2(a) alle nachgeschalteten Anwender und Händler, wie im Artikel 3 Nummer 13 und 14 der REACH-Verordnung definiert. Folglich können Gemische, die mehr als 16 % Stickstoff bezogen auf das Ammoniumnitrat enthalten, nach dem 27. Juni 2010 für die Lieferung an nachgeschaltete Anwender und Händler in Verkehr gebracht werden.

Da Verbraucher weder nachgeschaltete Anwender noch Händler sind, dürfen Gemische, die mehr als 16 % Stickstoff bezogen auf das Ammoniumnitrat enthalten, für die Lieferung an Verbraucher nicht in Verkehr gebracht werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 0678)

Können nachgeschaltete Anwender Ammoniumnitrat gemäß Eintrag 58 des Anhangs XVII erwerben, um für die Lieferung an die breite Öffentlichkeit Gemische herzustellen, die mehr als 16 % Stickstoff bezogen auf das Ammoniumnitrat enthalten, zum Beispiel in Kühlkompressen?

Helpdesk-Nummer: 0048

Wenn ein nachgeschalteter Anwender Ammoniumnitrat verwendet, um ein Gemisch herzustellen, das Ammoniumnitrat unterhalb der Schwelle enthält, darf er dieses Gemisch für die Lieferung an die breite Öffentlichkeit in Verkehr bringen. Nachgeschaltete Anwender sollten Ammoniumnitrat aber nicht verwenden, um ein Gemisch für die Lieferung an die breite Öffentlichkeit herzustellen, das Ammoniumnitrat oberhalb der Schwelle enthält.

Die Beschränkung gilt für medizinische Geräte sowie weitere Gemische, die mehr als 16 % Stickstoff bezogen auf den Ammoniumnitrat-Anteil enthalten, die an die breite Öffentlichkeit geliefert werden. Zum Beispiel dürfen Einwegkühlkompressen, die mehr als 16 % Stickstoff bezogen auf das Ammoniumnitrat enthalten, seit dem 27. Juni 2010 nicht mehr an die breite Öffentlichkeit verkauft werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 0679)

Können nachgeschaltete Anwender Ammoniumnitrat gemäß Absatz 2 des Eintrages 58 im Anhang XVII erwerben, um Gemische, die mehr als 16 % Stickstoff bezogen auf das Ammoniumnitrat enthalten, für ihre industriellen oder beruflichen Aktivitäten herzustellen?

Helpdesk-Nummer: 0047

Die Beschränkung gilt nicht für nachgeschaltete Anwender, die Ammoniumnitrat für ihre industriellen oder beruflichen Aktivitäten verwenden, um es für verschiedene Zwecke in andere Stoffe zu überführen. Daher ist zum Beispiel die Verwendung von Ammoniumnitrat für die Herstellung von Distickstoffoxid, das Verwendung bei der Produktion von hochdruckbehandelten Lebensmitteln oder als Anästhetikum findet, nicht beschränkt.

Hinweis:

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(ECHA ID 0680)

Eintrag Nummer 56 des Anhangs XVII (MDI) sieht vor, dass die Verpackung Schutzhandschuhe enthalten muss, damit das Gemisch in Verkehr gebracht werden darf. Können die Schutzhandschuhe der Verpackung auch beigelegt werden, wenn das Einbringen in die Verpackung nicht möglich ist?

Helpdesk-Nummer: 0058

In Einzelfällen, in denen es aufgrund der Größe oder Form der Verpackung technisch nicht möglich ist, die Schutzhandschuhe in die Verpackung einzulegen, gilt es als ausreichend, wenn die Schutzhandschuhe so fest an der Verpackung angebracht werden, dass sie während Handhabung und Transport nicht versehentlich abgerissen werden können. Die Schutzhandschuhe dürfen das Etikett nicht abdecken. Ferner darf das Etikett beim Abnehmen der Schutzhandschuhe nicht zerstört werden. Darüber hinaus müssen die Verpackung des Gemisches und die Schutzhandschuhe als eine Einheit in Verkehr gebracht werden, sodass der Verbraucher explizit darauf hingewiesen wird, dass das Gemisch nur mit den Schutzhandschuhen verwendet werden darf.

Hinweis:

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(ECHA ID 0944)

Was sind Farben im Sinne der Einträge 16 und 17 von Anhang XVII? Fallen Farbkästen für Kinder sowie andere Schreibwaren-Farben wie Künstlerfarben und Dekorationen zum Selbstgestalten von T-Shirts auch darunter?

Helpdesk-Nummer: 0464

Die REACH-Verordnung enthält keine besondere Definition für Farben.
Im Allgemeinen versteht man unter einer Farbe die Mischung aus einer Flüssigkeit und einem festen Pigment. Weiterhin liefert die Entscheidung 2009/544/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Innenfarben und -lacke folgende Definition: "Farbe" ist ein pigmenthaltiger Beschichtungsstoff in flüssiger, Pasten oder Pulver Form. Der Beschichtungsstoff bildet beim Aufbringen auf einen Untergrund einen deckenden Film mit schützender / dekorativer Wirkung oder bestimmter funktioneller Eigenschaften.
Oben genannte Definition liefert einen Anhaltspunkt dazu, was im Allgemeinen in den Einträgen 16 und 17 von Anhang XVII (der REACH-Verordnung) unter Farbe zu verstehen sein dürfte.

Es sei angemerkt, dass die Mitgliedstaaten gemäß den Beschränkungen der Einträge 16 und 17 von Anhang XVII die Verwendung von Farben mit unter die Beschränkung fallenden Stoffen lediglich für die Restaurierung und Unterhaltung von Kunstwerken sowie von historischen Gebäuden und ihren Inneneinrichtungen genehmigen dürfen. Folglich dürfen Farbkästen für Kinder und andere Schreibwaren-Farben wie Künstlerfarben und Textilfarben zum Selbstgestalten von T-Shirts keine der unter die Beschränkung fallenden Stoffe enthalten.

Farbkästen für Kinder dürften im Übrigen auch von der Spielzeugrichtlinie (Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug) abgedeckt sein, welche Grenzwerte für den Bleigehalt von Spielzeugen festlegt.

Hinweis:

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(ECHA ID 1178)

Was sind Messgeräte im Sinne von Eintrag 18 (a) aus Anhang XVII?

Helpdesk-Nummer: 0472

Die REACH-Verordnung liefert keine Definition für Messgeräte (häufig auch als Messinstrumente bezeichnet). Dennoch sei, im Zusammenhang mit Eintrag 18a, Folgendes angemerkt:

  • Die Beschränkungsregelung in Absatz 1 von Eintrag 18a betrifft Messgeräte, die für den Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, und enthält eine Liste von Beispielen (Thermometer, Manometer, Barometer, Sphygmomanometer usw.)
  • Darüber hinaus enthalten die Absätze 5 und 7 erschöpfende Listen quecksilberhaltiger Messinstrumente für gewerbliche und industrielle Zwecke, die nach dem 10. April 2014 nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen (Barometer, Hygrometer, Manometer, Sphygmomanometer, Dehnungsmessstreifen zur Verwendung in Plethysmographen, Tensiometer, Thermometer und andere nichtelektrische thermometrische Anwendungen, quecksilberhaltige Pyknometer, quecksilberhaltige Messinstrumente zur Bestimmung des Erweichungspunktes, quecksilberhaltige Tripelpunktzellen, die nicht der Kalibrierung von Platin-Widerstandsthermometern dienen).

Im Sinne der Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte bezeichnet der Begriff „Messgerät“ jedes Gerät oder System mit einer Messfunktion, das den Artikeln 1 und 3 entspricht. Das Europäische Komitee für Normung – CEN – definiert wie folgt: „Messinstrumente dienen der Prüfung der Genauigkeit und der Kalibrierung von Messgeräten (z. B. Wasser-, Gas-, Stromzähler usw.)“.

Die oben genannten Definitionen liefern einen Anhaltspunkt dazu, was allgemein als Messgerät im Sinne von Eintrag 18a aus Anhang XVII der REACH-Verordnung zu verstehen ist.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1179)

Welcher Teil von kunststoffbeschichteten Kupferperlen für die Schmuckherstellung fällt unter die Cadmium-Beschränkung aus Eintrag 23?

Helpdesk-Nummer: 0466

Eintrag 23 Absatz 10 (i) aus Anhang XVII der REACH-Verordnung besagt, dass Cadmium und Cadmiumverbindungen nicht in Konzentrationen von 0,01 Gew.-% des Metalls oder mehr in Metallperlen und anderen metallischen Teilen für die Herstellung von Schmuckstücken verwendet oder in Verkehr gebracht werden dürfen (siehe Helpdesk FAQ Nr. 0060). Außerdem gilt, dass die aus Kunststoff hergestellten Erzeugnisse, die in Absatz 1 des Eintrags aufgeführt sind, nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihr Cadmiumgehalt 0,01 Gew.-% des Kunststoffs oder mehr beträgt.

Somit müssen im Fall von kunststoffbeschichteten Metallperlen (CCB beads) sowohl der Kunststoff als auch der metallische Teil der Perle die Anforderungen aus Eintrag 23 (Cadmium-Beschränkung) erfüllen.

Zu beachten ist außerdem, dass bei gestrichenen/lackierten Erzeugnissen auch Absatz 2 Anwendung findet.

Hinweis:

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(ECHA ID 1180)

Gibt es Definitionen für Aerosole und Aerosolpackungen im Zusammenhang mit Eintrag 40 des Anhangs XVII?

Helpdesk-Nummer: 0467

Die REACH-Verordnung definiert weder Aerosole noch Aerosolpackungen.
Allgemein ist unter einem Aerosol eine unter Druck eingeschlossene Substanz zu verstehen, welche mithilfe eines Treibgases als feines Spray freigesetzt wird (Definition im Oxford Advanced Dictionary). Der Begriff kann in bestimmten Zusammenhängen ein unter Druck eingeschlossenes Gemisch bezeichnen, das mithilfe eines Treibgases als feines Spray freigesetzt wird, oder aber den Spender oder die Packung, die verwendet werden, um den Inhalt im Behältnis mithilfe eines Treibgases in ein Spray umzuwandeln. Der Europäische Aerosol-Verband verwendet den Begriff „Aerosol“ sowohl für die Suspension als auch für den Spender / die Packung.

Weiterhin ist gemäß Artikel 2.3.1 der CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging – Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung) der Begriff „Aerosolpackung“ definiert als „alle nicht nachfüllbaren Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, die mit einer Entnahmevorrichtung versehen sind, die es ermöglicht, ihren Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem oder gasförmigem Zustand austreten zu lassen.“

Die CLP-Definition ähnelt stark derjenigen aus Artikel 2 der Richtlinie über Aerosolpackungen (ADD) (75/324/EWG).
Die obigen Definitionen liefern einen Anhaltspunkt dafür, was im Zusammenhang mit Eintrag 40 von Anhang XVII im Allgemeinen unter Aerosolen/Aerosolpackungen zu verstehen sein dürfte. Es sei darauf hingewiesen, dass Aerosolgeneratoren als Aerosolpackungen zu betrachten sind, zumal die ursprüngliche Beschränkung sich auf Aerosolgeneratoren bezieht.

Hinweis:

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(ECHA ID 1181)

Was sind Unterhaltungs- und Dekorationszwecke im Sinne von Anhang XVII, Eintrag 40? Fallen Aerosolpackungen mit farbigen Haarsprays und Glitzer für den Körper, die an die breite Öffentlichkeit verkauft werden, unter diese Beschränkung?

Helpdesk-Nummer: 0468

Eintrag 40 verbietet die Verwendung von entzündlichen, leicht entzündlichen oder hoch entzündlichen Stoffen „in Aerosolpackungen [...], die für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke für die breite Öffentlichkeit in den Verkehr gebracht werden“. Absatz 1 enthält eine Liste von Beispielprodukten, die von der Beschränkung betroffen sind. Diese Beispielprodukte dienen sämtlichen Dekorations- oder Unterhaltungszwecken bei Festlichkeiten (z. B. Weihnachten, Hochzeiten oder Karneval), Partys (z. B. Geburtstags- oder Kostümpartys) oder beispielsweise für Unterhaltungszwecke bei Festlichkeiten oder Feiern. Bei keinem der Produkte in der Beispielliste handelt es sich um Kosmetikprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel.

Farbige Haarsprays und Körperglitzer würden unter die Definition kosmetischer Mittel nach Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 fallen, da sie „dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers [...] in Berührung zu kommen“, um „ihr Aussehen zu verändern“, und somit eine ähnliche Verwendung wie klassischere Kosmetikprodukte – beispielsweise normale Haarsprays – aufweisen. Farbige Haarsprays oder Körperglitzer dürften nicht als Unterhaltungs- oder Dekorationsmittel gelten und fallen somit nicht unter Eintrag 40 von Anhang XVII der REACH-Verordnung.

Hinweis:

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(ECHA ID 1182)

Die unter Eintrag 43(3) angegebene Beschränkung gilt nur für das Inverkehrbringen von Stoffen oder Gemischen, die die in Anlage 9 aufgeführten Azofarbstoffe in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten, und für die Verwendung solcher Stoffe/Gemische innerhalb der EU. Gilt die Beschränkung also nicht für importierte Erzeugnisse, die mit den in Anlage 9 genannten Azofarbstoffen gefärbt wurden?

Helpdesk-Nummer: 0469

Eintrag 43(3) von Anhang XVII beschränkt das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen, die über 0,1 Gew.-% der in Anlage 9 gelisteten Azofarbstoffe enthalten, wenn diese zum Färben von Textil- oder Ledererzeugnissen bestimmt sind, und auch die Verwendung solcher Stoffe oder Gemische zu diesem Zweck. Das Vorhandensein solcher Stoffe in importierten Erzeugnissen ist daher nicht beschränkt.

Gemäß Absatz 1 und 2 der Beschränkung gilt jedoch, dass ein Azofarbstoff im Sinne von Anlage 9, der eines oder mehrere der in Anlage 8 aufgeführten aromatischen Amine in nachweisbaren Konzentrationen, d. h. > 30 mg/kg (0,003 Gew.-%) freisetzen kann, nicht in Textil- und Ledererzeugnissen verwendet werden darf, die mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt und längere Zeit in Berührung kommen können (wie die in Absatz 1 angeführten). Solche Textil- und Ledererzeugnisse dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie diese Konzentrationen überschreiten.

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(ECHA ID 1183)

Was sind Körperpflegemittel im Sinne von Eintrag 46 des Anhangs XVII?

Helpdesk-Nummer: 0470

In den Absätzen 1 bis 9 von Eintrag 46 sind die Zwecke aufgelistet, für die die Beschränkung gilt. Auf Absatz 7 „kosmetische Mittel“ folgt Absatz 8 „sonstige Körperpflegemittel“. Dies lässt darauf schließen, dass kosmetische Mittel als Unterkategorie von Körperpflegemitteln zu betrachten sind.

Der Begriff „kosmetische Mittel“ ist in REACH nicht definiert. Im Sinne von Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Produkte sind „kosmetische Mittel“ alle „Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen“ (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a).

Daraus lässt sich schließen, dass „sonstige Körperpflegemittel“ im Sinne von Eintrag 46 unter anderem alle Produkte einschließen, die die in der obigen Definition für Stoffe und Gemische genannten Eigenschaften aufweisen, sowie weitere, der Körperpflege dienende Produkte wie Toilettenpapier, Damenhygieneartikel, Windeln, Wattepads usw. Diese Auslegung umfasst im Großen und Ganzen das, was der Durchschnittsverbraucher unter dieser Produktkategorie versteht.

Hinweis:

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(ECHA ID 1184)

Gilt ein Babyfon als Babyartikel im Sinne der Einträge 51 und 52 von Anhang XVII der REACH-Verordnung?

Helpdesk-Nummer: 0471

Als Babyartikel gilt laut den Einträgen 51 Absatz 4 und 52 Absatz 4 „jedes Erzeugnis, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, die Hygiene, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern“. Ein Babyfon erleichtert nicht den Schlaf oder die Entspannung des Kindes, sondern dient dazu, Eltern zu alarmieren, wenn das Baby weint oder andere Geräusche macht. Babyfone fallen damit nicht in den Geltungsbereich der Einträge 51 und 52 von Anhang XVII.

Hinweis:

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(ECHA ID 1185)

Sind optische Aufheller Azofarbstoffe im Sinne des Eintrags 43 in Anhang XVII?

Helpdesk-Nummer: 0519

In einer Literatursuche und Beratung mit Fachleuten auf diesem Gebiet wurde keine strukturelle Verbindung zwischen optischen Aufhellern (oder besser fluoreszierenden Farbstoffen) und Azofarbstoffen gefunden, da entweder die NH-Bindungen in den fluoreszierenden Farbstoffen an heterozyklische NC-Strukturen gebunden sind und damit keine der 22 verbotenen Arylamine bilden können oder sie keine Azo-Bindungen enthalten, an denen eine reduktive Aufspaltung stattfinden könnte, um eines der aromatischen Amine zu erzeugen, die von dem Verbot der Azofarbstoffe betroffen sind. Daher bestätigt diese Information gegenwärtig, dass die Beschränkung in Eintrag 43 in Anhang XVII optische Aufheller nicht betrifft. Sollte sich die chemische Struktur der optischen Aufheller von der obig dargelegten Definition unterscheiden, kann sich diese Antwort dementsprechend ändern.

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(ECHA ID 0666)

In einigen Fällen bezieht sich ein Eintrag zu einer Beschränkung (z.B. Einträge 32-38, 46) in Anhang XVII auf "Reinigung". Was bedeutet das?

Helpdesk-Nummer: 0571

"Reinigung" bezieht sich im Allgemeinen auf jede Art von Entfernung von Schmutz oder Verschmutzung von Erzeugnissen oder Orten, sowohl in industriellen als auch gewerblichen Einrichtungen sowie in Haushalten.

In einigen Einträgen kann "Reinigung" anhand eines Bezuges auf einen bestimmten Nutzer/eine bestimmte Nutzergruppe/bestimmte Nutzergruppen oder ein potenzielles Expositionsmuster, für welches die Beschränkung gilt, spezifiziert werden. Zum Beispiel bezieht sich Spalte 2, Absatz 1 der Einträge 32-38 auf die Stoffe oder Gemische, welche an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden sollen und/oder für die Anwendung in Formen bestimmt sind, bei denen Freisetzung aus mehreren Quellen erfolgen kann, zum Beispiel bei der Oberflächenreinigung und Reinigung von Textilien. Spalte 2, Absatz 1 von Eintrag 46 gilt für industrielle und gewerbliche Reinigungssysteme (z.B. in Schulen, Krankenhäusern), mit Ausnahme von chemischer Reinigung in einem überwachten geschlossenen System, in dem die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird, und anderen Spezialreinigungssystemen, in denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird. Spalte 2, Absatz 2, Eintrag 46 bezieht sich auf jede Art von Haushaltsreinigung.

Hinweis:

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(ECHA ID 1520)

Was wird in Eintrag 3(1) in den Umfang der "Dekorationsgegenstände" einbezogen, zusätzlich zu den Stimmungslampen und Aschenbechern im Rechtstext?

Helpdesk-Nummer: 0572

Die Beschränkung sollte als eine breit gefasste Beschränkung verstanden werden, die alle Erzeugnisse abdeckt, welche Flüssigkeiten enthalten, die im Eintrag spezifiziert werden und dazu gedacht sind, durch Phasenwechsel Licht- oder Farbeffekte zu erzeugen und ein dekoratives Design aufzuweisen. Es spielt keine Rolle, ob das Erzeugnis neben seiner dekorativen Funktion noch andere Funktionen erfüllen soll. Wenn also zum Beispiel Erzeugnisse wie Mobiltelefongehäuse, Flüssigkeitssanduhren, Zahnbürsten, Duschvorhänge, Schlüsselanhänger und Sanduhren dekorative Funktionen enthalten, die Licht- oder Farbeffekte erzeugen, fallen sie unter die Beschränkung, auch wenn die dekorative Funktion nicht die Primärfunktion des Erzeugnisses darstellt. LED-Zierlampen mit Glanzeffekten sind ebenfalls im Umfang dieser Beschränkung enthalten.

Hinweis:

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(ECHA ID 1521)

Welchen Geltungsbereich hat Eintrag 8, der sich mit Polybrombiphenylen und polybromierten Biphenylen befasst? Der Eintrag verweist auf eine bestimmte CAS-Nummer (59536-65-1), aber gibt es andere polybromierte Biphenyle, die ebenfalls unter den Geltungsbereich dieser Beschränkung fallen?

Helpdesk-Nummer: 0573

Es werden alle polybromierten Biphenyle (auch als Polybrombiphenyle bezeichnet) von der Beschränkung in Eintrag 8 abgedeckt. Die CAS-Nummer, auf welche Eintrag 8 Bezug nimmt, ist nur ein Beispiel für eines der wichtigsten gewerblich verwendeten flammhemmenden Produkte zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Beschränkung.

Hinweis:

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(ECHA ID 1522)

Die Einträge 28-30 von Anhang XVII beschränken Stoffe, die krebserzeugend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend (CMR) sind. Gelten diese Einschränkungen für diese Stoffe, wenn sie in Erzeugnissen vorhanden sind?

Helpdesk-Nummer: 0574

Für Stoffe im Geltungsbereich der Einträge 28-30 darf kein Inverkehrbringen und keine Lieferung an die breite Öffentlichkeit erfolgen als Stoff, als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen bei Konzentrationen, die größer oder gleich den festgelegten Grenzwerten sind. Für diese Beschränkung gelten bestimmte Abweichungen wie in Absatz 2 aufgeführt. CMR-Stoffe, die in Erzeugnissen vorhanden sind, fallen nicht unter den Geltungsbereich der Beschränkung, die von den Einträgen 28-30 auferlegt wird; es können jedoch andere Beschränkungen für diese Stoffe gelten, wenn sie in Erzeugnissen vorhanden sind. Zusätzlich dazu können Melde- und Mitteilungspflichten nach REACH gelten; siehe dazu die ECHA-Website.

Es ist zu beachten, dass die Einträge 28 und 29 auf diejenigen Stoffe anwendbar sind, welche in den Anlagen 1 und 2 (krebserzeugend (C), Kategorien 1A und 1B), bzw. Anlagen 3 und 4 (erbgutverändernd (M), Kategorien 1A und 1B) aufgeführt werden. Eintrag 30 gilt bei Stoffen, die als fortpflanzungsgefährdend (R) der Kategorie 1A und 1B eingestuft werden und in den Anlagen 5 und 6 aufgeführt werden. Diese Anlagen werden regelmäßig aktualisiert indem nach der Annahme einer harmonisierten Einstufung eines Stoffes als CMR Kategorie 1A oder 1B in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 neue Stoffe aufgenommen werden.

Hinweis:

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(ECHA ID 1523)

Die Einträge 51 und 52 beschränken das Inverkehrbringen und die Verwendung von Phthalaten in Spielzeug und Babyartikeln. Gilt diese Beschränkung für Medizinprodukte, wie zum Beispiel Nebulisatoren?

Helpdesk-Nummer: 0575

Medizinprodukte werden definiert in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/745. Die Einträge 51 und 52 stellen Beschränkungen für bestimmte Phthalate in Spielzeug und Babyartikeln aus weichmacherhaltigem Material dar. Medizinprodukten werden im Allgemeinen andere Funktionen zugeschrieben als Spielzeug und Babyartikeln. Babyartikel werden in den Einträgen 51 und 52 definiert als "jedes Erzeugnis, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, die Hygiene, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern". Ob ein Medizinprodukt einen Babyartikel für die Zwecke der Einträge 51 und 52 darstellt, sollte von Fall zu Fall beurteilt werden. Ein Nebulisator zum Beispiel ist dazu bestimmt, ein Arzneimittel zu verabreichen (ein zur Behandlung einzusetzender Apparat), und deswegen handelt es sich nicht um einen Babyartikel und die Beschränkung trifft nicht darauf zu.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1524)

Was wird nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Stoffen (besonders besorgniserregenden Stoffen, SVHCs) in Erzeugnissen in den Beschränkungen in Anhang XVII der REACH-Verordnung unter einem "Erzeugnis" verstanden?

Helpdesk-Nummer: 0590

Der Begriff ‚Erzeugnis‘ gilt, wie er vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 10. September 2015 in Fall C-106/14 ausgelegt wird, für die Beschränkungen in Anhang XVII in gleicher Weise wie für die anderen Aspekte der REACH-Verordnung. Das Urteil ist hier einsehbar.

Der Begriff "Erzeugnis" besitzt für die Zwecke von REACH die in Artikel 3(3) der REACH-Verordnung aufgeführte spezifische Bedeutung. Artikel 3(3) definiert ein "Erzeugnis" als "Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt".

"Komplexe Gegenstände" bestehen aus mehr als einem Erzeugnis, das die in Artikel 3(3) REACH-Verordnung festgelegten Kriterien erfüllt. Ein Fahrrad beispielsweise ist ein komplexer Gegenstand aus verschiedenen Erzeugnissen wie Lenkergriffen, Kabeln, Schrauben etc. Komplexe Gegenstände werden in den Leitlinien zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen der ECHA erläutert. Bitte beachten Sie, dass der Begriff "komplexer Gegenstand" dem Begriff "komplexes Produkt" entspricht, der in dem EuGH-Urteil verwendet wird, auf welches oben Bezug genommen wird (siehe Fußnote 12 der obigen Leitlinie).

In seinem Urteil stellte der EuGH fest, dass die REACH-Verordnung keine Bestimmungen enthält, die eigens komplexe Produkte regeln, und dass infolgedessen aufgrund des Nichtvorhandenseins spezifischer Bestimmungen keine Notwendigkeit besteht, eine Unterscheidung zwischen den Erzeugnissen an sich (z. B. einer Schraube) und Erzeugnissen, die Komponenten eines komplexen Produkts bilden (z. B. einer Schraube an einem Fahrrad), vorzunehmen. Darum bleibt ein "Erzeugnis", wenn es einen Teil eines komplexen Produkts bildet, ein Erzeugnis im Sinne von REACH, solange das Erzeugnis seine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt beibehält, was für seine Funktion entscheidender ist als seine chemische Zusammensetzung.

Einträge in Anhang XVII, die "Erzeugnisse" beschränken, decken alle Objekte ab, welche die Kriterien in Artikel 3(3) der REACH-Verordnung erfüllen. Wenn ein Eintrag das Inverkehrbringen von Erzeugnissen beschränkt, welche den Stoff X enthalten/freisetzen, und die Beschränkung komplexe Objekte betrifft, sollte darum das Vorhandensein/die Freisetzung von Stoff X in jedem individuellen Erzeugnis geprüft werden.

Bezieht sich eine Beschränkung auf "Teile von Erzeugnissen", ist diese Formulierung so zu verstehen, dass sie sich auf einen integralen Bestandteil eines Erzeugnisses bezieht. Bitte beachten Sie, dass für einige Einträge in Anhang XVII Fragen und Antworten (Q&As) und Leitlinien mit weiteren Informationen ausgearbeitet worden sind. Die Q&As und Leitlinien sind auf der ECHA-Website hier einsehbar.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1564)

In einer Zementmischung wird die Konzentration von Chrom (VI) auf unter 2 mg/kg (0,0002 %) reduziert, um die Bedingungen der Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung von Zement und zementhaltigen Gemischen in Eintrag 47 von Anhang XVII der REACH-Verordnung zu erfüllen. Sollte das Gemisch als hautsensibilisierend (H317) eingestuft werden?

Helpdesk-Nummer: 658

Nein. Lösliches Chrom VI verursacht die sensibilisierende Wirkung von Zement oder zementhaltigen Mischungen. Chrom(VI)-Verbindungen werden im Allgemeinen als hautsensibilisierend 1 eingestuft, daher liegt die Einstufungsgrenze für Gemische, die diese Stoffe enthalten, bei 1 %. Wenn die Konzentration von Chrom (VI) auf weniger als 2 ppm (0,0002 %) lösliches Chrom (VI) der Gesamttrockenmasse des Zements reduziert wird, ist es unwahrscheinlich, dass die Konzentrationsgrenze für die Einstufung als sensibilisierend erreicht wird, und daher würde der Gefahrenhinweis H317 nicht gelten.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Zementmischung, die weniger als 0,0002 % lösliches Chrom (VI), bezogen auf die Gesamttrockenmasse des Zements, enthält, ebenfalls nicht der Kennzeichnungspflicht nach Anhang II Teil 2 Nummer 2.3 bezüglich des ergänzenden Gefahrenhinweises EUH203 unterliegt.

Bitte beachten Sie jedoch, dass bei der Verwendung von Reduktionsmitteln die Verpackung die Angaben zum Verpackungsdatum, zu den Lagerbedingungen und zur Lagerdauer enthalten muss, die geeignet sind, die Aktivität des Reduktionsmittels aufrechtzuerhalten und den Gehalt an löslichem Chrom VI unter 0,0002 % zu halten.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1659)

Müssen Arbeitnehmer, die nur mit Diisocyanaten als verpackte Ware umgehen, auch geschult werden?

Helpdesk-Nummer: 0740

Nein. Wenn ausschließlich mit verpackter Ware umgegangen wird, ist eine Schulung nicht erforderlich. Dies betrifft z.B. Beschäftige in Lagern, Logistikunternehmen und Handel. Gemäß des Absatzes 4 des Eintrags 74 soll die Schulung Anleitungen zur Kontrolle der Exposition am Arbeitsplatz gegenüber Diisocyanaten durch Hautkontakt und Einatmen enthalten. Da diese bei verpackter Ware immer auszuschließen sind, ist eine Schulung nicht erforderlich.

Wer ist bei Diisocyanaten im Fall von Arbeitnehmerüberlassung oder beim Einsatz von Subunternehmern für die Schulung verantwortlich?

Helpdesk-Nummer: 0741

Gemäß dem Eintrag 74 ist der Arbeitgeber für die Schulung der Anwender verantwortlich. Die Formulierung ist ähnlich wie in den Regelungen zur Gefahrstoffunterweisung gemäß §14 der Gefahrstoffverordnung. Daher sollte der Akteur für die Schulung verantwortlich sein, der auch für die Gefahrstoffunterweisung verantwortlich ist.

Sind Verwender von Diisocyanatoligomeren von der Schulungspflicht betroffen?

Helpdesk-Nummer: 0742

Diisocyanatoligomere erfüllen üblicherweise nicht die Stoffidentitätsbedingungen, die zur Schulungspflicht führen. Der Molekülrest R zwischen den Isocyanatgruppen muss ausschließlich aus Kohlenwasserstoffen bestehen, was bei Oligomeren üblicherweise nicht der Fall ist. Somit besteht keine Schulungspflicht. Es sollte aber beachtet werden, dass der Restmonomergehalt von 0,1% nicht überschritten wird, da dann die Schulung auf Grund des hohen Anteils an Restmonomeren erforderlich ist.

Müssen Schüler und Lehrer an berufsbildenden Schulen, die während des Unterrichts mit Diisocyanaten umgehen, auch geschult werden?

Helpdesk-Nummer: 0743

Der Eintrag 74 verlangt, dass alle gewerblichen und industriellen Verwender, die mit Diisocyanaten umgehen, geschult werden müssen. Der Begriff gewerblich ist in diesem Kontext im Sinne von berufsmäßiger Verwendung zu verstehen. Dies bedeutet, dass alle berufsmäßigen Verwender von Diisocyanaten der Schulungspflicht unterliegen. Dies betrifft somit auch Lehrer und Schüler an berufsbildenden Schulen.

Ich möchte ein Gemisch bzw. Stoffe importieren und werde nun für die Zollabfertigung aufgefordert, eine TARIC-Einordnung anhand eines Y-Codes zu möglichen REACH-Beschränkungen vorzunehmen. Was muss ich tun?

Helpdesk-Nummer: 0814

Die bestehende TARIC-Einfuhrmaßnahme 761 (Einfuhrkontrolle gefährlicher Chemikalien)

zur Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) wurde zum 10.02.2023 erweitert.

Zur Überwachung der nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII REACH-VO zu beachtenden Beschränkungen wurde seitens der EU-Kommission ein neuer Maßnahmentyp implementiert und die nachfolgenden neuen TARIC-Unterlagencodierungen aufgenommen:

Y106

Einhaltung der in Spalte 2 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten REACH-Beschränkungen

Y110

Ausnahme von den REACH-Beschränkungen gemäß Artikel 67 (1) und (2) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Y113

Für dieses Stoff/Gemisch gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nicht (Anhang XVII)

Die TARIC-Einfuhrmaßnahme 761 dient der Information und Sensibilisierung der Wirtschaftsbeteiligten und soll zu einem besseren Verständnis für die Einhaltung der nach der REACH-VO bei der Einfuhr zu beachtenden Pflichten bei allen Beteiligten beitragen.

Wenn also ein Stoff mit einer entsprechenden Warennummer eingeführt wird, muss einer der oben genannten TARIC Unterlagencodierungen in der Zollanmeldung angemeldet werden. Die bei der Zollabfertigung erforderlichen Erklärungen liegen im Verantwortungsbereich des Wirtschaftsbeteiligten.

Hinweis:

Diese FAQ ist mit dem Zoll abgestimmt.