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Liegt im Anhang XVII, Eintrag 40, Spalte 2, Absatz 3 ein Übersetzungsfehler vor?

Helpdesk-Nummer: 0063

Nach Anhang XVII, Eintrag 40, Spalte 2, Absatz 3 gelten die Absätze 1 und 2 nicht für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/324/EWG genannten Aerosolpackungen. In Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/324/EWG werden jedoch keine Aerosolpackungen genannt, sondern Kennzeichnungen für Aerosolpackungen vorgeschrieben.

Der Eintrag müsste stattdessen auf den Artikel 8 Absatz 1a verweisen.

Die englischsprachige Fassung des Absatzes 3 der Spalte 2 lautet wie folgt:

„By way of derogation, paragraphs 1 and 2 shall not apply to the aerosol dispensers referred to Article 8 (1a) of Council directive 75/324/EEC.”

Dies ergibt sich auch aus der Richtlinie 76/769/EWG (Beschränkungsrichtlinie). Diese wurde aufgehoben und die Regelungen des Anhangs in den Anhang XVII der REACH-Verordnung überführt.

Die Beschränkungsrichtlinie verwies auf den Artikel 9a der Richtlinie 75/324/EWG. Mit Richtlinie 2008/47/EG wurde Artikel 9a gestrichen und Artikel 8 Absatz 1a der Richtlinie 75/324/EWG neu gefasst.