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Können die unter der REACH-Verordnung eingesetzten Alleinvertreter in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden?

Helpdesk-Nummer: 0015

Die CLP-Verordnung sieht für einen Alleinvertreter keine formale Rolle vor. Jedoch können die unter REACH bestellten Alleinvertreter die für die Meldung an das Verzeichnis notwendigen Informationen als Teil eines REACH-Registrierungsdossiers einreichen. Sie können auch beim Verzeichnis separate Meldungen einreichen, wenn sie im Auftrag einer Gruppe von Importeuren melden. Solch eine Gruppenmeldung sollte mit REACH-IT vorgenommen werden. Im Gegensatz zu der Rolle eines Alleinvertreters unter REACH, wo solch eine Lösung angestrebt wird, bleiben die Importeure weiterhin verantwortlich für die an das Verzeichnis gemeldeten Informationen. Die einreichende Rechtspersönlichkeit muss dokumentieren können, dass sie beauftragt wurde, im Auftrag und im Namen der Gruppe der Hersteller/Importeure zu handeln, die Teil der Gruppe sind, und dass der/die Hersteller/Importeure bestätigen, dass sie für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Meldung allein und voll verantwortlich bleiben.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 207)