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Müssen Recycling-Unternehmen ihre Verwendungen an ihren Lieferanten weiter melden?

Helpdesk-Nummer: 0010

Nein, Recycling-Unternehmen müssen ihre Verwendungen nicht an ihre Lieferanten melden, da die Ausnahme in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d) auch Titel V „Nachgeschaltete Anwender“ umfasst. Dieser legt die Regelungen fest wann, und unter welchen Bedingungen, ein nachgeschalteter Anwender einen Stoffsicherheitsbericht zu erstellen hat.

Diese Pflichten gelten nicht für den Recycler, der von seinem Lieferanten Abfall bezieht, und damit nicht als nachgeschalteter Anwender betrachtet wird. Durch den Abfallstatus des Stoffes wird die Lieferkette im Sinne von REACH beendet.