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Muss ein Lieferant eine Einstufung für alle Partikelgrößen vornehmen, wenn die Einstufung der physikalischen Gefahren von der Partikelgröße eines Stoffes abhängt?

Helpdesk-Nummer: 0358

Nein, das ist nicht notwendig. Ein Lieferant muss den Stoff nur in der Form einstufen, in der dieser in Verkehr gebracht und aller Voraussicht nach verwendet wird.

Da die Partikelgröße einen signifikanten Einfluss auf das Prüfergebnis haben kann, sollen im Prüfbericht im Hinblick auf die relevante Gefahr ausdrücklich angegeben werden, um welche Partikelgröße es sich handelt. Das heißt nicht, dass mehrere Einstufungen vorgenommen werden müssen, um verschiedene Partikelgrößen desselben Stoffes zu erfassen. Das heißt, dass die Einstufung auf Grundlage der Partikelgröße vorzunehmen ist, die in Verkehr gebracht wird. In Fällen, in denen mehrere Partikelgrößen in Verkehr gebracht werden oder wenn die Partikelgröße während des Transports oder der Lagerung verändert werden kann, soll ein Worst-Case-Ansatz angewendet werden. Dies bedeutet normalerweise, dass die Einstufung verwendet wird, die sich aus der Prüfung der kleinsten Partikelgröße ergibt, die vorkommen könnte.

Wenn die Partikelgröße für die Einstufung sowie sichere Handhabung und Verwendung relevant ist, soll dies im Sicherheitsdatenblatt vermerkt werden. Informationen über abweichende Einstufungen aufgrund unterschiedlicher Partikelgrößen sollen ebenfalls im Sicherheitsdatenblatt vermerkt werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 266)