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Häufig gestellte Fragen zum Thema Einstufung und Kennzeichnung im Rahmen von CLP

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Handelt es sich bei wässrigen Lösungen, auch solchen mit einem eigenen Eintrag („…%“) in Anhang VI der CLP-Verordnung, um Stoffe oder Gemische?

Helpdesk-Nummer: 0110

Wässrige Lösungen gelten nach den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der CLP-Verordnung und Artikel 3 der REACH-Verordnung als Gemische, wenn das Wasser (Lösungsmittel) abgetrennt werden kann, ohne den zugrundeliegenden Stoff in seiner Stabilität zu beeinträchtigen oder in seiner Zusammensetzung zu ändern.

Wenn das nicht der Fall ist, ist nach der Stoffdefinition die wässrige Lösung als Stoff anzusehen.

  1. Nach Auffassung des deutschen Helpdesks muss also bei der Frage nach Gemisch oder Stoff unterschieden werden, ob bei einem „…%“-Eintrag im Anhang VI Wasser abgetrennt werden kann. Wenn dies der Fall ist, wie z. B. im Falle einer Ammoniaklösung, oder wässrigen Salzsäurelösung, handelt es sich im Hinblick auf die Stoffdefinition um Gemische.
  2. Wenn der zugrundeliegende Stoff nicht ohne Zersetzung abgetrennt werden kann, wie z. B. im Falle einer wässrigen Wasserstoffperoxid-Lösung handelt es sich hierbei um den Stoff im Sinne der oben genannten Definition.

Bei der Meldung ins Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis ist also für die unter 1. genannten Einträge zu beachten, dass der zugrundeliegende Stoff gemeldet werden soll. Bei den unter 2. genannten Einträgen wird die wässrige Lösung als Stoff gemeldet. 

Die ECHA und weitere EU-Mitgliedstaaten vertreten im Hinblick auf die Definition wässriger Lösungen mit einem eigenen Eintrag („…%“) in Anhang VI der CLP-Verordnung eine andere Meinung. 

Zu wässrigen Lösungen mit einem eigenen Eintrag („…%“) im Anhang VI der CLP-Verordnung und deren Meldung ins Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis wurden weitere Informationen als FAQ Nummer 388 veröffentlicht.

Müssen Polymere nach den Artikeln 39 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?

Helpdesk-Nummer: 0143

Gemäß Artikel 40 der CLP-Verordnung müssen nach Artikel 39 sowohl

a) "Stoffe, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registrierungspflichtig sind" als auch

b) "Stoffe im Anwendungsbereich des Artikels 1 der vorliegenden Verordnung, die die Kriterien für die Einstufung als gefährlich erfüllen und die entweder als solche oder in einem Gemisch in einer Konzentration in Verkehr gebracht werden, die über den in dieser Verordnung oder gegebenenfalls den in der Richtlinie 1999/45/EG genannten Konzentrationsgrenzwerten liegt, was zur Einstufung des Gemisches als gefährlich führt"

bei der Agentur gemeldet werden.

Für Polymere heißt das, dass diese unabhängig von der Menge nur gemeldet werden müssen, wenn sie als solche die Bedingung b), also die Einstufung als gefährlich, erfüllen. Polymere, die diese Bedingung nicht erfüllen, müssen nicht gemeldet werden, da sie gemäß Artikel 2 Absatz 9 der REACH-Verordnung als solche nicht registrierungspflichtig sind.

Ist es möglich, auf eine Einstufung zu „verzichten“ mit der Begründung, dass keine Exposition auf Grundlage der identifizierten Verwendungen (und solchen, von denen abgeraten wird), aus dem Sicherheitsdatenblatt gemäß REACH hervorgeht?

Helpdesk-Nummer: 0187

Nein, dies ist nicht möglich. Die Einstufung von Gefahren ist nur von den intrinsischen Eigenschaften eines Stoffes oder eines Gemisches abhängig. Die Exposition soll dabei nicht betrachtet werden.

Die Gefahren eines Stoffs oder Gemischs werden in der Lieferkette über die Kennzeichnungselemente und die Einstufung/Kennzeichnung im Sicherheitsdatenblatt mitgeteilt. Die erforderlichen Risikomanagementmaßnahmen weiter abwärts in der Lieferkette beruhen auf diesen Informationen. Der „Verzicht“ auf eine Einstufung würde diesen Informationsfluss in der Lieferkette unterbrechen. Daher ist es nicht möglich, ausgehend von einem angenommenen Expositionsmangel auf die Einstufung zu verzichten.
Hinweis: Die Form und der physikalische Zustand eines Stoffs oder Gemisches sind bei der Einstufung im Einklang mit Artikel 5 und 6 der CLP-Verordnung zu berücksichtigen.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 850)

Sind Standgefäße in Laboratorien gemäß der neuen CLP-Verordnung (EG) Nr.1272/2008 zu kennzeichnen?

Helpdesk-Nummer: 0314

Die Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (innerbetriebliche Kennzeichnung) regelt, im Gegensatz zur Kennzeichnung beim Inverkehrbringen, die Gefahrstoffverordnung.

Im Hinblick auf die Kennzeichnung von Standgefäßen in Laboratorien bleiben die Arbeitsschutzvorgaben einschließlich der innerbetrieblichen Kennzeichnung, die sich auf die bisherigen Einstufungsvorschriften beziehen, bis zum Ablauf der Übergangsfristen am 1.6.2015 erhalten. Hier gelten die Regelungen der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS 201) „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ in ihrer aktuellen Version. Die Verwendung der bisherigen Kennzeichnung in den Betrieben und Laboratorien ist somit grundsätzlich noch zulässig.

Die Gefahrstoffverordnung schreibt vor, dass für die Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen bei Tätigkeiten vorzugsweise eine Kennzeichnung zu verwenden ist, die der CLP-Verordnung entspricht. Eine Kennzeichnung mit den Kennzeichnungselementen nach den Richtlinien 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG ist in der Regel nicht mehr vorgesehen.

Die TRGS 201 sieht daher vor, dass das Umetikettieren von der alten Kennzeichnung nach EG-Richtlinien auf die neue Kennzeichnung nach CLP-Verordnung nicht notwendig ist, wenn sich keine zusätzlichen relevanten Sicherheitsinformationen ergeben haben. Dies gilt insbesondere für Originalgebinde, Rückstellmuster, Laborpräparate oder selten benötigte Chemikalien im Lager. Eine neue Kennzeichnung ist notwendig, wenn das Etikett nicht mehr lesbar ist oder sich die Einstufung aufgrund neuer Erkenntnisse geändert hat.

Die TRGS 201 erlaubt in ihrer Nr. 4.3 Kennzeichnung eine gegenüber der Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung vereinfachte Kennzeichnung, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass eine vollständige Kennzeichnung nicht notwendig ist. Dies können z.B. insbesondere Standgefäße in Laboratorien, Apotheken und wissenschaftlichen Instituten, Behälter zur Zwischenlagerung, aber auch Behältnisse zur Probenahme oder zur Vermeidung von Tropfverlusten oder Rückstellmustergefäße aber auch andere Arten von Verpackungen sein. Die Abweichung von der vollständigen Kennzeichnung setzt jedoch eine entsprechende Betriebsanweisung mit der zugehörigen Unterweisung der Beschäftigten über die an den Arbeitsplätzen auftretenden Gefahren und die Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen voraus.

Ist bei vereinfachter Kennzeichnung die Aussagekraft der Gefahrenpiktogramme zu unspezifisch, um die Gefahr zu beschreiben, kann es erforderlich sein, den Gefahrenhinweis, ggf. in geeigneter Weise verkürzt, oder andere Kurzinformationen (z. B. Bezeichnung der Gefahrenklasse) zu ergänzen. Bei der Ausführung der Kennzeichnung insbesondere von Standflaschen in Laboratorien sollte die Empfehlung der Berufsgenossenschaft BGRCI zur Kennzeichnung von ortsbeweglichen Gefäßen in Laboratorien berücksichtigt werden.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass bei Tätigkeiten mit Laborchemikalien zusätzlich auch die TRGS 526 „Laboratorien“ zu berücksichtigen ist. 

Welche Angaben bei einer vereinfachten Kennzeichnung mindestens erforderlich sind wird in der Tabelle in Abschnitt 4.3 der TRGS 201 dargestellt.

Kann man von einer harmonisierten Einstufung eines Stoffes im Anhang VI der CLP-Verordnung, die mit der Anmerkung T versehen ist, abweichen?

Helpdesk-Nummer: 0330

Nach Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.3.1. der CLP-Verordnung gibt die Anmerkung T den Lieferanten die Möglichkeit, von der harmonisierten Einstufung unter bestimmten Bedingungen abzuweichen:

Ein „Stoff kann in einer Form in Verkehr gebracht werden, die nicht die physikalischen Eigenschaften aufweist, wie im Einstufungseintrag in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3angegeben. Wenn die Ergebnisse der einschlägigen Methode/-n gemäß der Verordnung (EG) Nr. 440/2008* zeigen, dass die betreffende Form des in Verkehr gebrachten Stoffes diese physikalische/-n Eigenschaft/-en nicht aufweist, ist der Stoff gemäß den Ergebnissen dieser Prüfung/-en einzustufen. In das Sicherheitsdatenblatt sind die betreffenden Informationen aufzunehmen, einschließlich der Nennung der einschlägigen Prüfmethode/-n.

Die Anmerkung T bezieht sich nur auf Einstufungen zu den physikalischen Gefahren eines Stoffes, von den Gesundheits- und Umweltgefahren einer harmonisierten Einstufung kann auf Grund dieser Anmerkung nicht abgewichen werden.

Wenn entsprechende valide Testdaten nach Anmerkung T zu den physikalischen Gefahren vorliegen, können die Lieferanten von der harmonisierten Einstufung abweichen, beziehungsweise auf diese verzichten. Die Testdaten werden mit dem Stoff ermittelt, wie er in Verkehr gebracht wird.

Bei Anwendung der Anmerkung T kommunizieren die Lieferanten alle relevanten Informationen mit dem Sicherheitsdatenblatt an ihre Abnehmer und - falls von diesen gefordert - an die Überwachungsbehörden.

* Hinweis - Übersetzungsfehler in der deutschen Fassung der Anmerkung T:
In der englischen Version der Anmerkung T wird nicht auf die Prüfmethodenverordnung (EG) Nr. 440/2008 verwiesen, sondern auf die Methoden gemäß Teil 2 von Anhang I der CLP-Verordnung. In der deutschen Version der Anmerkung T liegt also ein Übersetzungsfehler vor. Eine entsprechend sinngemäße Anwendung der englischen Fassung der Anmerkung T wird empfohlen, insbesondere weil eine mögliche abweichende bzw. Nichteinstufung einer Form eines Stoffes grundsätzlich auf denselben Methoden basieren sollte wie deren Einstufung.

Welche Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen gelten für Biozidprodukte?

Helpdesk-Nummer: 0331

Bei Biozidprodukten müssen die Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen gemäß der CLP-Verordnung eingehalten werden. Diese Verpflichtung wird durch Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe m sowie Artikel 69 Absatz 1 der Biozid-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) bestätigt.

Die Biozid-Verordnung (Artikel 20 Absatz 1) sieht vor, dass der Antragsteller, der eine Zulassung für ein Biozidprodukt beantragt, den Entwurf einer Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidproduktes unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Wirkstoffe sowie der betreffenden Beistoffe vorlegen muss. Die Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidproduktes muss zwingend die Gefahren- und Sicherheitshinweise (Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe i der Biozid-Verordnung), also H- und P-Sätze, enthalten. Nach Erteilung der Zulassung muss der Zulassungsinhaber sicherstellen, dass das zugelassene Produkt im Einklang mit der genehmigten Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidproduktes sowie der CLP-Verordnung eingestuft, verpackt und gekennzeichnet wird (Artikel 69 Absatz 1 der Biozid-Verordnung). Zusätzlich unterliegt das zugelassene Produkt spezifischen Kennzeichnungsanforderungen, um die effektive Übermittlung von Informationen hinsichtlich der Risiken bei Gebrauch und der Risikomanagementmaßnahmen sicherzustellen (Artikel 69 Absatz 2 der Biozid-Verordnung).

Wenn ein Zulassungsinhaber die auf die Einstufung bezogenen Kennzeichnungselemente, die Teil der Zulassung eines Produktes sind, d. h. die Gefahren- und Sicherheitshinweise, ändern möchte oder durch die CLP-Verordnung hierzu verpflichtet wird, muss die Änderung allen Mitgliedstaaten, in denen das Produkt zugelassen ist, oder wo einschlägig der ECHA gemeldet werden (siehe Artikel 50 Absatz 2 der Biozid-Verordnung und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission über Änderungen von Biozidprodukten). Wenn die Änderung zu neuen Gefahren- oder Sicherheitshinweisen führt, muss die Zulassung dementsprechend aktualisiert werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1052)

Sind CLP-Piktogramme erforderlich, wenn die äußere Verpackung mit der "Gefahrgutkennzeichnung für begrenzte/ausgenommene Mengen" gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter versehen ist?

Helpdesk-Nummer: 0332

Nein, sind sie nicht. In Artikel 33 Absatz 1 der CLP-Verordnung wird festgelegt: Wenn ein Versandstück aus einer äußeren und einer inneren Verpackung sowie einer Zwischenverpackung besteht und die äußere Verpackung den Kennzeichnungsbestimmungen gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter entspricht, müssen die gemäß der CLP-Verordnung erforderlichen Gefahrenpiktogramme nicht auf der äußeren Verpackung angebracht werden. 

Im Sinne der CLP-Verordnung wird davon ausgegangen, dass die Transportkennzeichnung die Kennzeichnung für begrenzte/ausgenommene Mengen einschließt (Kapitel 3.4 und 3.5 der UN-Modellvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter). Dies wird in den Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung (Kapitel 5.4) erläutert, wonach die Kennzeichnung gemäß der CLP-Verordnung nur erforderlich ist, wenn auf der äußeren Verpackung weder

  • "normale" Kennzeichnungselemente für die Beförderung noch
  • sonstige Kennzeichnungselemente für die Beförderung wie beispielsweise "Markierungen für begrenzte/ausgenommene Mengen"

erforderlich sind.

Dies bedeutet, dass die Gefahrgutkennzeichnung für begrenzte/ausgenommene Mengen als Kennzeichnung für die Beförderung gilt und somit keine CLP-Piktogramme notwendig sind, wenn eine solche Gefahrgutkennzeichnung auf der äußeren Packung vorhanden ist. Jedoch kann die Kennzeichnung gemäß der CLP-Verordnung entsprechend Artikel 33 Absatz 1 der besagten Verordnung auf Wunsch verwendet werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1051)

Welche Stoffe sind auf dem Etikett anzugeben, wenn ein Gemisch mehr als vier Stoffe enthält, die zur Einstufung des Gemisches beitragen?

Helpdesk-Nummer: 0333

Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der CLP-Verordnung muss die Identität aller in einem Gemisch enthaltenen Stoffe, die zur Einstufung des Gemisches in bestimmte Gefahrenklassen beitragen, angegeben werden. Maximal vier chemische Bezeichnungen sind anzugeben, sofern die Art und die Schwere der Gefahren nicht mehr Bezeichnungen erfordert.

Es gibt keine exakten Vorschriften, nach denen entschieden wird, welche Stoffe vorrangig auf dem Etikett anzugeben sind, jedoch erleichtern folgende Hinweise vielleicht die Auswahl:

Im Hinblick auf die nicht additiven Gesundheitsgefahren (z. B. Keimzellmutagenität, Karzinogenität, Reproduktionstoxizität, Sensibilisierung der Haut oder der Atemwege und spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorien 1 und 2) sollten alle in dem Gemisch vorhandenen Bestandteile, die über den allgemeinen oder spezifischen Konzentrationsgrenzwerten liegen, als die Stoffe betrachtet werden, "von denen die hauptsächlichen Gesundheitsgefahren überwiegend ausgehen" (im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b der CLP-Verordnung). Diese sollten auf dem Etikett angegeben werden.

Bei den additiven Gesundheitsgefahren, die in Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b der CLP-Verordnung genannt werden (z. B. akute Toxizität, Ätzwirkung auf die Haut, schwere Augenschädigung, spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 3 und Aspirationsgefahr) sollten alle in dem Gemisch vorhandenen Bestandteile, die über den allgemeinen oder spezifischen Konzentrationsgrenzwerten liegen, auf dem Etikett angegeben werden. Wenn jedoch mehrere Bestandteile zur Einstufung bei einem Gefahrenendpunkt beitragen, müssen nur die hauptsächlich zur Einstufung beitragenden Bestandteile, die beispielsweise dicht an einem allgemeinen oder spezifischen Konzentrationsgrenzwert liegen, auf dem Etikett angegeben werden, während die Bezeichnungen der anderen Bestandteile mit begrenztem Beitrag zur Einstufung nicht erforderlich sind.

Darüber hinaus gelten besondere Kennzeichnungsvorschriften für Gemische, die Haut- und Inhalationsallergene enthalten. Siehe Anhang I Tabelle 3.4.3 und Anhang II Punkt 2.8.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1050)

Müssen Lieferanten die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes gemäß Anhang VI der CLP-Verordnung vor dem in einer entsprechenden Anpassung an den technischen Fortschritt angegebenen Gültigkeitsdatum einhalten?

Helpdesk-Nummer: 0334

Eine neue oder geänderte harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes gemäß Anhang VI der CLP-Verordnung muss ab dem in der Anpassung an den technischen Fortschritt angegebenen Datum angewendet werden, wobei Lieferanten eine solche Einstufung auch vor diesem Datum verwenden können.

Wenn sich ein Lieferant gegen die Anwendung der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes vor diesem Datum entscheidet, stellt sich die Frage, ob die Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung (RAC) der ECHA zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung für diesen Stoff nicht dennoch in der eigenen Einstufung eines Stoffes oder Gemisches berücksichtigt werden sollte.

Wenn Lieferanten Stoffe oder Gemische vor dem Inverkehrbringen selbst einstufen (Artikel 4 Absatz 1 der CLP-Verordnung), müssen sie alle verfügbaren Informationen ermitteln und prüfen (Artikel 5 der CLP-Verordnung). Die Einstufung muss die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse widerspiegeln (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 15 der CLP-Verordnung). Während des Übergangszeitraums für die Anwendung einer neuen harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes sollte die Stellungnahme des RAC in Bezug auf diesen Stoff als die neuesten zuverlässigen wissenschaftlichen Erkenntnisse angesehen werden und in die eigene Einstufung des Stoffes oder Gemisches einfließen. Es kann anders eingestuft werden, wenn der Lieferant über andere wissenschaftliche Erkenntnisse verfügt, die von der Stellungnahme des RAC abweichen und zu anderen Schlussfolgerungen führen.

Wenn die Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes bereits in derselben Gefahrenklasse harmonisiert ist, ist die Anwendung der bestehenden harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gesetzlich vorgeschrieben, bis sie im Rahmen einer Anpassung der CLP-Verordnung an den technischen Fortschritt förmlich geändert wird. Die neue harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung kann auf freiwilliger Basis angewendet werden, sobald die betreffende Anpassung an den technischen Fortschritt in Kraft getreten ist. Ab dem in der entsprechenden Anpassung an den technischen Fortschritt vorgesehenen Anwendungsdatum müssen Lieferanten die neue Einstufung und Kennzeichnung einhalten.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU--Europäische Union-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1049)

Gilt Artikel 37 Absatz 6 der CLP-Verordnung für Unternehmen, denen Informationen vorliegen die sie dazu verpflichten, von der in Anhang VI genannten Mindesteinstufung abzuweichen?

Helpdesk-Nummer: 0335

Nein. Wenn in Tabelle 3 Teil 3 des Anhangs VI der CLP-Verordnung eine Mindesteinstufung angegeben ist, muss der zuständigen Behörde eines der Mitgliedstaaten kein Vorschlag zur Änderung der harmonisierten Einstufung entsprechend Artikel 37 Absatz 6 der CLP-Verordnung vorgelegt werden, um eine höhere Einstufung anzuwenden.

Für bestimmte Gefahrenklassen, darunter die akute Toxizität und spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), ist in Tabelle 3 Teil 3 des Anhangs VI der CLP-Verordnung eine Mindesteinstufung mit einem Sternchen gekennzeichnet. Bei solchen Mindesteinstufungen muss eine strengere Einstufung erfolgen, wenn die Bedingungen in Teil 2 Abschnitt 1.2.1 des Anhangs VI der CLP-Verordnung erfüllt sind (siehe Leitlinien zur Einhaltung der Bestimmungen der CLP-Verordnung, Kapitel 1.1.10). Entsprechend Kapitel 1.7.2.1 der Leitlinien sollte die Mindesteinstufung nur verwendet werden, wenn keine weiteren Informationen zu Gefahreneigenschaften vorliegen. Daher muss ein Unternehmen alle Informationen beurteilen und eine strengere Einstufung vornehmen, wenn dies angemessen ist. Die Entscheidungsgrundlage ist zu dokumentieren. Bei Anwendung einer strengeren Einstufung handelt ein Unternehmen demnach im Einklang mit der harmonisierten Einstufung in Teil 3 des Anhangs VI der CLP-Verordnung.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 849)

Darf ein Lieferant den Namen, die Adresse und die Telefonnummer eines anderen Lieferanten auf dem Etikett angeben?

Helpdesk-Nummer: 0336

Ja, dies ist zulässig. In der Industrie werden häufig Handelsmarken genutzt, bei denen Produkte durch einen Vertragshersteller unter Lizenz gefertigt und verschiedene Markenetiketten für verschiedene Lieferanten verwendet werden. Obwohl sich die CLP-Verordnung nicht ausdrücklich auf Handelsmarken bezieht, gelten die entsprechenden Vorschriften auch in diesem Fall.

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der CLP-Verordnung trägt ein Stoff oder Gemisch, der bzw. das als gefährlich eingestuft und verpackt ist, ein Kennzeichnungsetikett. Dieses enthält unter anderem Name, Anschrift und Telefonnummer des bzw. der Lieferanten. Auf Grundlage dieser Vorschrift ist es möglich, den Namen, die Adresse und die Telefonnummer von mehr als einem Lieferanten auf das Etikett zu schreiben. Es dürfen die Kontaktinformationen von einem der Lieferanten der Lieferkette auf dem Etikett angegeben werden. Weitere Informationen finden Sie in den Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 unter Kapitel 4.1.

Der verantwortliche Lieferant sollte in der Lage sein, weitere Informationen in der Sprache des Landes, in dem das Produkt auf den Markt gebracht wird, zu geben.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 848)

Wenn an der inneren Verpackung eines chemischen Produktes ein tastbarer Gefahrenhinweis angebracht werden muss, ist dann an der äußeren Verpackung und an der Zwischenverpackung ebenfalls ein tastbarer Gefahrenhinweis erforderlich?

Helpdesk-Nummer: 0337

Nein, nur an der inneren Verpackung muss ein tastbarer Gefahrenhinweis angebracht sein.

Die technischen Spezifikationen für tastbare Gefahrenhinweise sind in der Norm EN ISO 11683 (Kapitel 3.2.2.2 von Anhang II der CLP-Verordnung) angegeben. Gemäß der ISO-Norm ist der tastbare Gefahrenhinweis auf der Verpackung anzubringen und nicht an einer äußeren Verpackung wie z. B. einer Pappschachtel zum Schutz einer Glasflasche, so dass er vor dem vollständigen Öffnen der Verpackung ertastet werden kann. Der Gefahrenhinweis muss bei normaler Handhabung über den gesamten erwarteten Verwendungszeitraum der Verpackung tastbar bleiben. 
Demnach zielen die Vorschriften der ISO-Norm darauf ab, sicherzustellen, dass sehbehinderte Personen sich bei der Handhabung eines chemischen Produktes der Gefahr bewusst sind. Die ISO-Norm bezeichnet mit Verpackung jede Form eines Behälters, in dem Stoffe oder Gemische direkt verpackt sind, also eine Primärverpackung („primary packaging“), was im Terminologiegebrauch der CLP-Verordnung als innere Verpackung verstanden werden kann.

Außen- und Zwischenverpackung dürfen mit dem tastbaren Gefahrenhinweis versehen werden, zwingend vorgeschrieben ist es aber nicht.

Hinweis:

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(ECHA ID 847)

Können Transportkennzeichnungen in den Abschnitt 2.2 eines SDB aufgenommen werden?

Helpdesk-Nummer: 0338

Nein, Abschnitt 2.2 eines SDB ist nur für vollständige Gefahrenpiktogramme (auch in schwarz/weiß), die im Anhang V der CLP-Verordnung beschrieben sind, oder lediglich grafische Wiedergaben der Symbole der Gefahrenpiktogramme gedacht. Abbildungen der Transportkennzeichnungen (z. B. Gefahrzettel) können im Abschnitt 14 des SDB (siehe auch Anhang II REACH) aufgenommen werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 274)

Wann muss ein Stoff oder ein Gemisch mit dem ergänzenden Gefahrenhinweis EUH029 – „Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase“ – gekennzeichnet werden?

Helpdesk-Nummer: 0339

Gemäß der in Abschnitt 1.2.1 des Anhangs II der CLP-Verordnung angegebenen Kriterien gilt der Gefahrenhinweis für "Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft als akut toxisch der Kategorie 1, 2 oder 3 eingestufte Gase in möglicherweise gefährlicher Menge freisetzen, beispielsweise Aluminiumphosphid, Phosphor(V)-sulfid." Die CLP-Verordnung enthält keine weiteren Kriterien oder Vorgaben für die Vergabe dieses Gefahrenhinweises. Zudem liegen auch keine entsprechenden Testmethoden für die Vergabe vor. Es wird daher empfohlen, dass jegliche freigesetzte Menge an akut toxischem Gas der Kategorie 1, 2 oder 3 die Anwendung von EUH029 auf dem Etikett bedingt. Darüber hinaus wird empfohlen, dass dieser Satz für jeden Stoff oder jedes Gemisch vorgesehen sein sollte, der/das in Berührung mit Wasser ein toxisches Gas freisetzt."

Hinweis:

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(ECHA ID 251)

Wann müssen eingeführte Stoffe oder Gemische gemäß der CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden?

Helpdesk-Nummer: 0340

Lieferanten von Stoffen und Gemischen, die gemäß der CLP-Verordnung als gefährlich eingestuft werden, müssen diese Stoffe und Gemische vor dem Inverkehrbringen in Übereinstimmung mit der CLP-Verordnung kennzeichnen.
Als Lieferant gilt jeder Hersteller, Importeur, nachgeschaltete Anwender oder Händler, der einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch in Verkehr bringt. „Einfuhr“ bedeutet „Inverkehrbringen“ (Artikel 2 Absatz 18 der CLP-Verordnung). Dementsprechend ist ein Importeur (Lieferant), der Stoffe oder Gemische einführt (in Verkehr bringt), verpflichtet, diese gemäß der CLP-Verordnung zu kennzeichnen. Eingeführte Stoffe und Gemische müssen auch dann CLP-konform gekennzeichnet werden, wenn Importeur und Anwender dieselbe juristische Person sind.
Die vertriebenen Stoffe/Gemische sollten von jedem Lieferanten (einschließlich des Importeurs) innerhalb der Lieferkette korrekt gekennzeichnet werden.
Ein Importeur ist unter den folgenden (kumulativen) Voraussetzungen nicht zur Einstufung, Meldung oder Kennzeichnung seiner Stoffe/Gemische gemäß der CLP-Verordnung verpflichtet:

  • Die Stoffe/Gemische unterliegen der zollamtlichen Überwachung;
  • Es findet keine Behandlung oder Verarbeitung statt;
  • Eine der drei folgenden (nicht-kumulativen) Voraussetzungen ist erfüllt: Die Stoffe/Gemische befinden sich (a) in vorübergehender Verwahrung oder (b) in Freizonen oder Freilagern zur Wiederausfuhr oder (c) im Transitverkehr.

Aus zollrechtlicher Sicht bezeichnet „Transit“ sowohl den internen als auch den externen Transitverkehr. Im Zweifelsfall wird empfohlen, sich an die Zollbehörden zu wenden, um die maßgeblichen Zollvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union abzuklären.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1252)

Muss man bei der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, die in Anhang VI der CLP-Verordnung gelistet sind, Verunreinigungen berücksichtigen, die für die Einstufung nach Artikel 11 Abs. 1 der CLP-Verordnung relevant sein könnten?

Helpdesk-Nummer: 0341

Ja. Wie in Anhang VI Abschnitt 1.1.1.4 der CLP-Verordnung angegeben, werden Verunreinigungen in Einträgen des Anhangs VI der CLP-Verordnung üblicherweise nicht genannt, außer sie tragen signifikant zur Einstufung des Stoffes bei. Das heißt, dass der Eintrag in Anhang VI der CLP-VO sich normalerweise auf die Toxizität des „reinen" Stoffes bezieht und Verunreinigungen nicht berücksichtigt wurden. Wenn der in Verkehr gebrachte Stoff eine Verunreinigung enthält, die nicht in dem entsprechenden Eintrag in Anhang VI der CLP-VO spezifiziert ist, muss das Vorhandensein von eingestuften Verunreinigungen für die Zwecke der Einstufung gemäß Artikel 11 Abs. 1 CLP berücksichtigt werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 269)

Wenn eine Verpackung eine Transportkennzeichnung oder ein Symbol trägt, das der gleichen Gefahr wie ein CLP-Gefahrenpiktogramm entspricht, kann dann das CLP-Piktogramm weggelassen werden?

Helpdesk-Nummer: 0343

Ja. In Artikel 33 Abs. 1 und 3 der CLP-Verordnung ist festgelegt, dass (ein) CLP-Piktogramm(e) auf einer Transportverpackung dann weggelassen werden kann/können, wenn (ein) nach der CLP-Verordnung erforderliche(s) Gefahrenpiktogramm(e) durch (ein) äquivalente(s) Transportpiktogramm(e) abgedeckt ist/sind. Beziehen sich CLP- und Transport-Piktogramme auf dieselbe Gefahr, so können auf einer Transportverpackung diese CLP-Piktogramme entfallen.

In Abschnitt 5.4 „Zusammenhang zwischen CLP und den Kennzeichnungsvorschriften für die Beförderung“ der Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß der CLP-Verordnung wird konkretisiert, dass nach den Regeln des Artikel 33 der CLP-Verordnung zur Transportkennzeichnung alle Symbole gehören, die von den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschrieben sind: zum Beispiel das Symbol für umweltgefährliche Stoffe, Symbole für den Transport von Stoffen im erwärmten Zustand oder Symbole über begrenzte/ausgenommene Mengen. Daher brauchen CLP-Piktogramme, die die gleiche Gefahr wie Transportsymbole betreffen, nicht doppelt zu erscheinen.

Wie ist der rote Farbton der GHS-Piktogramme definiert?

Helpdesk-Nummer: 0344

Die Farben der Gefahrensymbole bzw. der Gefahrenpiktogramme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) sind nicht nach bestimmten Normen (z. B. RAL) definiert. Der Farbton wird in der CLP-Verordnung lediglich als "rot" beschrieben.

Auf der Internetseite der Vereinten Nationen werden die Piktogramme, wie sie in der CLP-Verordnung verwendet werden, aufgeführt.

Ggf. können die dort aufgeführten farbigen Abbildungen der GHS-Symbole Ihnen weiterhelfen. Darüber hinaus wäre eine Anlehnung an bestehende Kennzeichnungssysteme, die die Farbe rot verwenden, denkbar. Beispielsweise wäre eine Übernahme des roten Farbtons aus der Rohrleitungskennzeichnung nach DIN 2403 oder die Übernahme des Farbtons aus der roten Umrandung von Straßenverkehrszeichen nach RAL 3020 denkbar.

Wie erfolgt die Einstufung und Kennzeichnung von Stoff-/Gemischproben aus Forschung & Entwicklung, wenn jegliche Datengrundlage fehlt?

Helpdesk-Nummer: 0345

Sowohl Stoffe als auch Gemische, die für wissenschaftliche Versuche, Analysen oder in der chemischen Forschung verwendet werden, fallen nur dann unter die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), wenn sie in Verkehr gebracht werden. In diesem Fall verlangt die CLP-Verordnung vom Lieferanten oder Importeur:

  • die Einstufung entsprechend den verfügbaren Informationen vorzunehmen,
  • die Probe eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches nach CLP zu kennzeichnen und zu verpacken, und
  • den/die in einem Gemisch enthaltenen Stoff/Stoffe für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis zu melden.

Über einen Stoff oder ein Gemisch, der/das in den Verkehr gebracht werden soll, müssen alle verfügbaren Informationen ermittelt werden. Eine Einstufung hat zu erfolgen, wenn aufgrund der verfügbaren Informationen die Kriterien zur Einstufung als gefährlich erfüllt werden. Verfügbar sind insbesondere Informationen, die aufgrund von Prüfpflichten und anderen Regelungen, insbesondere der REACH-Verordnung generiert wurden. Lediglich für physikalisch–chemische Gefahren ergibt sich nach Artikel 8 Absatz 2 eine Prüfverpflichtung aus der CLP-Verordnung.

Für Stoffe, die aufgrund fehlender oder nicht ausreichend verfügbarer Informationen nicht oder nicht ausreichend eingestuft und gekennzeichnet werden können, sieht die CLP-Verordnung keinen entsprechenden Hinweis, wie z. B. „Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff“ (bekannt aus dem gestrichenen Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 67/548/EWG), auf dem Etikett vor. Für Gemische ist allerdings nach Anhang I Teil 3 Nr. 3.1.3.6.2.2 CLP-Verordnung die Angabe erforderlich „x% des Gemisches bestehen aus einem oder mehreren Bestandteilen unbekannter Toxizität".

Werden Stoffe oder Gemische an externe Laboratorien abgegeben (in den Verkehr gebracht), gelten für sie die Regelungen der CLP-Verordnung. Sollten sie nicht als gefährlich eingestuft sein, könnten sie neben den allgemeinen Angaben zu Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten und zu den Produktidentifikatoren (Artikel 17 Absatz 1 (a) und (c) der CLP-Verordnung) und nach Artikel 17 Absatz 1 (h) in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 3 einen Hinweis auf der Verpackung tragen, der der unbekannten akuten Toxizität Rechnung trägt. Geeignet könnte z. B. der Satz „Enthält x% Bestandteile mit unbekannter akuter Toxizität“, der Hinweis „Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff“ oder der Hinweis „Achtung – dieses Gemisch enthält einen noch nicht vollständig geprüften Stoff“ sein.

Inwieweit müssen die bisherigen Etiketten von 11 kg Gasflaschen, die mit Propangas befüllt werden, nach der CLP-Verordnung verändert werden?

Helpdesk-Nummer: 0346

Für Propangasflaschen sind in Anhang I, Kapitel 1.3.2 der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Sonderfallregelungen für die Kennzeichnung festgelegt. Die Regelungen besagen im Wortlaut:

1.3.2. Gasbehälter für Propan, Butan oder Flüssiggas (LPG)

"Werden Propan, Butan und Flüssiggas oder ein diese Stoffe enthaltendes Gemisch, das nach den Kriterien dieses Anhangs eingestuft ist, in geschlossenen nachfüllbaren Flaschen oder in nicht nachfüllbaren Kartuschen gemäß EN 417 als Brenngase, die nur zur Verbrennung freigesetzt werden, in den Verkehr gebracht (aktuelle Ausgabe von EN 417 über „Metallische Einwegkartuschen für Flüssiggas, mit oder ohne Entnahmeventil, zum Betrieb von tragbaren Geräten — Herstellung, Prüfung und Kennzeichnung“), dürfen diese Flaschen oder Kartuschen nur mit dem entsprechenden Piktogramm und den Gefahren- und Sicherheitshinweisen für Entzündbarkeit gekennzeichnet werden.

Auf dem Kennzeichnungsetikett sind keine Informationen über die Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt erforderlich. Vielmehr muss der Lieferant den nachgeschalteten Anwendern oder Händlern die Informationen über die Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Sicherheitsdatenblatt bekanntgeben.

Ergänzend führt Artikel 33 (3) der CLP-Verordnung aus:

„Im Falle einer Einzelverpackung, die den Kennzeichnungsbestimmungen gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter entspricht, wird diese sowohl gemäß dieser Verordnung als auch gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter gekennzeichnet. Betreffen das/die gemäß dieser Verordnung erforderliche(n) Gefahrenpiktogramm(e) und die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter die gleiche Gefahr, braucht/brauchen das/die gemäß dieser Verordnung erforderliche(n) Gefahrenpiktogramm(e) nicht angebracht zu werden.“

Demnach müssen zwar die Etiketten für Propangasflaschen an die CLP-Verordnung angepasst werden, die Umstellung beschränkt sich aber im Wesentlichen auf die H- und P-Sätze zur Entzündbarkeit sowie das Signalwort „Gefahr“. Das entsprechende Piktogramm (GHS02) nach CLP-Verordnung kann entfallen, wenn es durch die entsprechende Transportkennzeichnung abgedeckt ist. Ein weiteres Piktogramm (GHS04, Gasflasche) ist nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe e) CLP-Verordnung nicht erforderlich und nach Anhang I Teil 1 Nr. 1.3.2 sogar nicht vorgesehen.

Welche Anforderungen gibt es bei der Gestaltung eines Etiketts bezüglich der Abmessungen und Aufmachung der auf dem Etikett zu verwendenden Gefahrenpiktogramme?

Helpdesk-Nummer: 0347

Die allgemeinen Vorschriften für das Anbringen von Kennzeichnungsetiketten sind in CLP Artikel 31 dargelegt. Für Gefahrenpiktogramme gelten, wie in CLP Artikel 31 (4) beschrieben, die Bestimmungen von CLP Anhang I Abschnitt 1.2.1 sowie CLP Anhang V. Gemäß CLP Anhang V müssen Gefahrenpiktogramme ein schwarzes Symbol auf weißem Hintergrund in einem roten Rahmen tragen, der so breit ist, dass er deutlich sichtbar ist. Gefahrenpiktogramme müssen die Gestalt eines auf der Spitze stehenden Quadrats aufweisen. Jedes Gefahrenpiktogramm muss mindestens ein Fünfzehntel der Mindestfläche des Kennzeichnungsetiketts einnehmen, die für die nach CLP Artikel 17 verlangten Informationen  bestimmt ist (wie festgelegt in Tabelle 1.3 in Abschnitt 1.2.1.4 des Anhangs I, 2. ATP zu CLP).

Wenn ein Lieferant entscheidet, ein Kennzeichnungsetikett zu verwenden, das größer als die Mindestabmessungen für ein bestimmtes Fassungsvermögen der Verpackung ist, muss das Piktogramm nicht auch vergrößert werden, sofern es ein Fünfzehntel der relevanten Mindestabmessungen einnimmt und in einem vernünftigen Verhältnis zur Größe der Verpackung bleibt. Die Mindestfläche eines jeden Gefahrenpiktogramms darf nicht weniger als 1 cm² betragen. Die Größe des Piktogramms bezieht sich auf die Abmessungen des Piktogramms selbst und nicht auf die Größe eines gedachten Quadrates, in das das Piktogramm passen würde. Weitere Hinweise zur Größe des Etiketts finden sich in Abschnitt 5.2 der Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß der CLP-Verordnung.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 244)

Dürfen Nicht-EU-Gefahreninformationen zusammen mit CLP-Kennzeichnungselementen auf dem Etikett für Stoffe erscheinen, die auf den EU-Markt gebracht werden?

Helpdesk-Nummer: 0348

Artikel 25 der CLP-Verordnung führt das Konzept der „ergänzenden Informationen“ ein, das dazu bestimmt ist, weitere Kennzeichnungsinformationen ‚zusätzlich‘ zu den in CLP Artikel 17 (1) (a) bis (g) aufgeführten aufzunehmen. Jede Nicht-EU-Gefahreninformation, die zusammen mit CLP-Kennzeichnungselementen enthalten ist, kann als ergänzende Information gelten und zusammen mit CLP-Kennzeichnungselementen erscheinen, wenn:

  • sie nicht im Widerspruch steht zu den gemäß CLP Artikel 17 (1) (a) bis (g) verlangten Informationen oder
  • nicht deren Gültigkeit in Zweifel zieht und
  • die Identifizierung solcher Informationen nicht erschwert.

Dies kann je nach den vom Importeur vorgeschlagenen Informationen nur im Einzelfall festgelegt werden. Weitere ergänzende Kennzeichnungsinformationen finden sich in Abschnitt 4.8 der Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung.

Hinweis:

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(ECHA ID 243)

Muss der Lieferant immer seine Kontaktdaten auf dem Etikett angeben?

Helpdesk-Nummer: 0349

Ja. CLP Artikel 17 (1) (a) legt fest, dass Name, Adresse und Telefonnummer des(der) Lieferanten auf dem Etikett enthalten sein müssen. Außerdem muss ein Lieferant laut Artikel 4 (4) sicherstellen, dass ein gefährlicher Stoff oder ein gefährliches Gemisch vor dem Inverkehrbringen entsprechend Titel III und IV der CLP-Verordnung gekennzeichnet und verpackt ist.

In der Lieferkette kann es im Prinzip gleichzeitig mehr als einen Lieferanten desselben gefährlichen Stoffes oder Gemisches geben, z. B. wenn ein gefährlicher Stoff oder ein Gemisch, das gefährliche Stoffe enthält, an einen Händler geliefert worden ist, der den Stoff/das Gemisch dann an Dritte liefert. Wenn der Händler dann die Verpackung so weit verändert, dass die in CLP Artikel 17 festgelegten Kennzeichnungselemente anders angegeben werden müssen als auf der gelieferten Originalkennzeichnung/Verpackung, dann sollten die Kontaktdaten des Händlers hinzugefügt werden oder sie sollten die Kontaktdaten des vorherigen Lieferanten ersetzen. In diesem Szenario hat der Händler die Verantwortung für die Neuverpackung und die Neukennzeichnung des Stoffes oder Gemisches übernommen.

Wenn Händler die Kennzeichnung und Verpackung nicht verändern, müssen sie ihre Kontaktdaten nicht auf dem Etikett hinzufügen. Auch die Kontaktdaten ihres Lieferanten brauchen nicht ersetzt werden. Gleichwohl können die Händler dies tun, wenn sie es wünschen.

Wenn ein Lieferant die Sprache(n) auf einem Etikett verändert, wird er verantwortlich für die korrekte Übersetzung des Etiketteninhalts. Somit sollte er seine Kontaktdaten zu den Kontaktdaten des Lieferanten hinzufügen, der das Originaletikett erstellt hat.

Hinweis:

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(ECHA ID 242)

Müssen Wirkstoffe, Pflanzenschutzmittel und Biozid-Produkte nach CLP gekennzeichnet werden?

Helpdesk-Nummer: 0350

Ja. Ein Wirkstoff oder Gemisch im Geltungsbereich der Richtlinie 91/414/EWG (aufgehoben und ersetzt durch Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, mit Wirkung vom 14. Juni 2011) oder 98/8/EG (aufgehoben und ersetzt durch Verordnung (EG) Nr. 528/2012, mit Wirkung vom 1. September 2013) muss die CLP-Kennzeichnungselemente tragen, die die Gefahreneinstufung widerspiegeln, d. h. die relevanten Gefahrenhinweise, Sicherheitshinweise, Signalwörter und Piktogramme. Das Etikett eines gefährlichen Wirkstoffes oder eines gefährlichen Pflanzenschutzmittels muss außerdem den Hinweis EUH401 („Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.“) enthalten. Für alle anderen Kennzeichnungsaspekte gelten jedoch die Bestimmungen der entsprechenden Verordnung, siehe bspw. CLP Artikel 15(5) und 30(3) für die Aktualisierung eines Kennzeichnungsetiketts für ein Pflanzenschutzmittel oder ein Biozid-Produkt. Weitere Informationen finden sich in den Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß der CLP-Verordnung.

Es kann auch ein Wirkstoff für nicht-pestizide oder nicht-biozide Verwendungen in Verkehr gebracht werden. In diesen Fällen gelten in vollem Umfang die Kennzeichnungsbestimmungen nach Titel III CLP. Das bedeutet zum Beispiel, dass die Aktualisierung des relevanten Kennzeichnungsetiketts die Bestimmungen von CLP Artikel 30(1) und (2) einhalten muss.

Hinweis:

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(ECHA ID 241)

Kann die Nummer der Meldung ins Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis verwendet werden, um einen Stoff bei der Recherche im öffentlichen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis zu identifizieren?

Helpdesk-Nummer: 0351

Nein. Ein Stoff kann nur durch eine Suche entweder mit der CAS-Nummer, EG-Nummer oder der Stoffidentität identifiziert werden, wohingegen die Nummer der Meldung ins Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis nur vom Anmelder über REACH-IT genutzt werden kann.

Hinweis:

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(ECHA ID 635)

Wie ist eine spezifische Form eines Stoffes an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis zu melden, wenn es bereits eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für denselben Stoff in einer anderen Form im Anhang VI der CLP-Verordnung gibt?

Helpdesk-Nummer: 0352

Wenn ein Anmelder das REACH-IT-Online-Tool verwendet, um einen bereits in Anhang VI zur CLP-Verordnung gelisteten Stoff zu melden, wird die Online-Einstufungs- und Kennzeichnungsfunktion automatisch die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung ohne Berücksichtigung der potenziellen Form des gemeldeten Stoffes anzeigen.

Die harmonisierte Einstufung muss respektiert werden, und ein Anmelder sollte keine dieser harmonisierten Gefahrenklassen/Differenzierungen verändern. Gleichwohl wurde in einigen Fällen die Einstufung eines Stoffes nur für eine spezifische Form harmonisiert (z. B. beziehen sich die Einträge für Zink auf die Pulver- oder Staubform und nicht auf die kompakte Form). In dieser Situation kann für einige oder alle Gefahrenklassen oder Differenzierungen eine Selbsteinstufung für den Stoff in seiner spezifischen Form durchgeführt werden, die von der Form in CLP Anhang VI Teil 3 abweicht. Die Selbsteinstufung soll auf Grundlage der verfügbaren Daten für diese spezifische Form erfolgen.

Dazu wählen Sie im REACH-IT-Online-Tool aus: <I want to notify further classification and labelling information>, dann klicken Sie auf die Schaltfläche „Next“, um fortzufahren. Die C&L-Seite wechselt in einen „Write“-Modus, in dem man weitere Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes melden kann (z. B. Angabe des Grundes für keine Einstufung für alle nichteingestuften Gefahrenklassen). Wir empfehlen, dass Anmelder in der Online-Meldung die exakte Form des gemeldeten Stoffes eindeutig beschreiben.

Hinweis:

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(ECHA ID 231)

Wirkt sich das Vergrößern des Kennzeichnungsetiketts unmittelbar auf die Größe der Piktogramme aus?

Helpdesk-Nummer: 0353

Der ursprüngliche Text der CLP-Verordnung suggeriert, dass die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Informationen unabhängig davon, wie groß ein Etikett gewählt wird, proportional „mitwachsen“ sollen. Insbesondere die Anpassung der Piktogrammgröße auf 1/15 der Etikettfläche würde dann den möglichen Platzgewinn für Text durch Vergrößerung des Etiketts häufig konterkarieren. Auf EU-Ebene wurde daher der Verordnungstext durch die Verordnung (EU) Nr. 286/2011, die sogenannte zweite Anpassung an den technischen Fortschritt (2. ATP) aktualisiert, mit der es eine Klarstellung zur Größe der Gefahrenpiktogramme gibt. Der Text des Anhang I, Abschnitt 1.2.1.3 lautet nun:

„jedes Gefahrenpiktogramm muss mindestens ein Fünfzehntel der Mindestfläche des Kennzeichnungsetiketts einnehmen, auf dem die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Informationen stehen. Die Mindestfläche darf bei keinem Gefahrenpiktogramm weniger als 1 cm2 betragen.“

Dadurch wird klargestellt, dass die Mindestabmessungen für Etikett und Piktogramm jeweils unabhängig voneinander gelten. Vergrößert man die Fläche des Etikettes, richtet sich die Piktogrammgröße dennoch nur nach der Mindestfläche, die in der Tabelle 1.3 im Anhang I Abschnitt 1.2 der CLP-Verordnung vorgegeben ist. Eine Vergrößerung der Etikettfläche über das Mindestmaß hinaus bleibt für die Piktogrammgröße ohne Bedeutung. Außerdem darf die zusätzliche Fläche, die bei Vergrößerung des Etiketts gewonnen wird, für Informationen genutzt werden, die nicht durch Artikel 17 vorgeschrieben sind. Als Grundvoraussetzung gilt aber immer, dass alle obligatorischen Kennzeichnungselemente des Etiketts gut lesbar bleiben müssen.

Wo ist eine Übersetzung der H- und P-Sätze in andere europäische Sprachen zu finden?

Helpdesk-Nummer: 0354

Im Anhang III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) sind alle H-und P-Sätze übersetzt in den Landessprachen der Europäischen Union zu finden. Tabelle 1.1 des Anhang III listet die Gefahrenhinweise (H-Sätze), Tabelle 2.1 und 2.2 in Teil 2 des Anhangs III listet die ergänzenden Gefahrenmerkmale (EUH-Sätze), Teil 3 des Anhangs III listet die ergänzenden Kennzeichnungselemente für bestimmte Gemische (EUH-Sätze) und Anhang IV Teil 2 die Sicherheitshinweise (P-Sätze) in allen EU-Landessprachen auf.

Auf Grund der vorgenommenen Änderungen bzw. Berichtigungen von Übersetzungsfehlern der P-Sätze sollte die konsolidierte Fassung der CLP-Verordnung (siehe oben) herangezogen werden.

Durch die Berichtigung der CLP-Verordnung vom 20.1.2011 werden die Kodierungen (Codes) für Gefahrenklassen und –Kategorien in englischer Sprache angegeben. Was bedeutet das für das Sicherheitsdatenblatt?

Helpdesk-Nummer: 0355

Mit der Berichtigung der CLP-Verordnung vom 20.1.2011 (ABl. L 16/1) wurde im Anhang VI die Tabelle 1.1 und im Anhang VII die Tabelle 1.1 geändert. Die deutschen Kodierungen (Codes) für die Gefahrenklassen und –Kategorien wurden durch englische Kodierungen ersetzt. Das hat Auswirkungen auf die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern (SDB). Diese Berichtigungen sind zu übernehmen, wenn neue SDB erstellt werden oder bestehende SDB aktualisiert werden müssen. Eine Aktualisierung bestehender SDB allein auf Grund der Sprachänderung, d. h. um die deutschen Kodierungen (Codes) durch englische zu ersetzen, ist nicht notwendig.

Bei der Erstellung der Gefahrenetiketten kann das Vorbedrucken mit Rauten zu Etiketten führen, bei welchen nicht alle Rauten mit Gefahrensymbolen ausgefüllt sind. Wären solche leeren Rauten auf Etiketten für gefährliche Stoffe und Gemische zulässig?

Helpdesk-Nummer: 0357

Es ist bekannt, dass es in der Industrie gängige Praxis ist, Kennzeichnungsetiketten in großer Stückzahl vorzudrucken. Das heißt, dass der Hintergrund des Etiketts zuerst bedruckt wird, bevor er in einem zweiten Schritt mit spezifischen Etikettinformationen überdruckt wird. Wenn dieses Zwei-Schritt-Verfahren dazu führt, dass nur wenige Piktogramme für das Etikett benötigt werden, bleiben eine oder mehrere vorgedruckte Rauten leer oder werden alternativ in einem zweiten Schritt geschwärzt.

Obwohl die CLP-Verordnung die Verwendung leerer oder geschwärzter Rauten nicht ausdrücklich verbietet, wird von den Lieferanten in Artikel 19(1) der Verordnung verlangt, die relevanten Gefahrenpiktogramme auf das Kennzeichnungsetikett zu bringen, um spezifische Informationen über die betreffenden Gefahren zu übermitteln. Außerdem verlangt Artikel 25(3) der CLP-Verordnung, dass alle Informationen, die über die Pflichtelemente des Etiketts hinausgehen, letzteren nicht widersprechen oder diese fraglich erscheinen lassen dürfen.

Aufgrund des gegenwärtigen Fehlens von geeigneten Druckverfahren bei KMU kann es daher nicht immer möglich sein, Gefahrenpiktogramme aufzubringen, die diese Bedingungen erfüllen. Das heißt, dass leere oder geschwärzte Rauten im Licht dieser Bestimmung gesehen werden sollten.

Wenn leere Rauten unvermeidlich sind, wird empfohlen, sie mit einem Überdruck abzudecken der sie komplett schwärzt und damit den Eindruck vermeidet, dass möglicherweise relevante Gefahrensymbole durch einen Druckfehler auf dem Etikett ausgelassen wurden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 240)

Muss ein Lieferant eine Einstufung für alle Partikelgrößen vornehmen, wenn die Einstufung der physikalischen Gefahren von der Partikelgröße eines Stoffes abhängt?

Helpdesk-Nummer: 0358

Nein, das ist nicht notwendig. Ein Lieferant muss den Stoff nur in der Form einstufen, in der dieser in Verkehr gebracht und aller Voraussicht nach verwendet wird.

Da die Partikelgröße einen signifikanten Einfluss auf das Prüfergebnis haben kann, sollen im Prüfbericht im Hinblick auf die relevante Gefahr ausdrücklich angegeben werden, um welche Partikelgröße es sich handelt. Das heißt nicht, dass mehrere Einstufungen vorgenommen werden müssen, um verschiedene Partikelgrößen desselben Stoffes zu erfassen. Das heißt, dass die Einstufung auf Grundlage der Partikelgröße vorzunehmen ist, die in Verkehr gebracht wird. In Fällen, in denen mehrere Partikelgrößen in Verkehr gebracht werden oder wenn die Partikelgröße während des Transports oder der Lagerung verändert werden kann, soll ein Worst-Case-Ansatz angewendet werden. Dies bedeutet normalerweise, dass die Einstufung verwendet wird, die sich aus der Prüfung der kleinsten Partikelgröße ergibt, die vorkommen könnte.

Wenn die Partikelgröße für die Einstufung sowie sichere Handhabung und Verwendung relevant ist, soll dies im Sicherheitsdatenblatt vermerkt werden. Informationen über abweichende Einstufungen aufgrund unterschiedlicher Partikelgrößen sollen ebenfalls im Sicherheitsdatenblatt vermerkt werden.

Hinweis:

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(ECHA ID 266)

Kann ein Lieferant für die Einstufung physikalischer Gefahren gemäß der CLP-Verordnung Daten verwenden, die in der offen zugänglichen Literatur verfügbar sind, z. B. aus dem Internet, Online-Datenbanken?

Helpdesk-Nummer: 0359

Ja, sofern die Daten zuverlässig und zur Einstufung der Gefahren geeignet sind. Des Weiteren sollten verfügbare Studien ausreichend dokumentiert sein, um ihre Qualität und Eignung beurteilen zu können.

Die physikalischen Gefahren von Stoffen und Gemischen sollten durch Prüfungen ermittelt werden, die auf den in Teil 2 im Anhang I zu CLP genannten Methoden oder Standards beruhen. Diese Methoden finden sich zum Beispiel im UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien auf der Website der United Nations Economic Commission for Europe (UNECE). Dieses Handbuch wird normalerweise verwendet, um Stoffe und Gemische für den Transport einzustufen. Prüfungen sind jedoch nicht zwingend notwendig, wenn bereits geeignete und zuverlässige Informationen aus Referenzliteratur oder Datenbanken verfügbar sind und wenn der einzustufende Stoff und der in der Referenz beschriebene Stoff bezüglich Homogenität, Verunreinigungen, Partikelgröße usw. vergleichbar sind.  

Offen zugängliche Literatur oder Datenbanken nutzen häufig Sekundärdatenquellen. Werden solche Daten verwendet, so sollte die Originalquelle zitiert und von einem Experten überprüft werden. Auch sollte geprüft werden, dass eine ausreichende Dokumentation vorliegt, um beurteilen zu können, ob die angewendete Prüfung geeignet ist und die Prüfung mit einer akzeptablen Qualitätssicherungsstufe durchgeführt wurde. Hilfreiche Datensammlungen, die physikochemische Daten enthalten, finden sich in Abschnitt R.7.1.1.2 der Leitlinien über Informationsanforderungen und Stoffsicherheitsbeurteilung auf der Website der ECHA.

Hinweis:

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(ECHA ID 265)

Wenn ein Stoff der harmonisierten Einstufung unterliegt, muss ich diesen zusätzlich nach den Gefahren einstufen, die nicht durch den Eintrag in Teil 3 des Anhang VI erfasst werden?

Helpdesk-Nummer: 0360

Ja. Ein in Anhang VI der CLP-Verordnung aufgeführter Stoff muss gemäß dem Eintrag in Teil 3 des Anhang VI eingestuft werden. Außerdem muss der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender einen solchen Stoff selber in die Gefahrenklassen oder Differenzierungen gemäß Titel II einstufen, wenn für diese Gefahren im Eintrag in Teil 3 des Anhang VI keine harmonisierte Einstufung enthalten ist. Beispielsweise kann es für einen Stoff eine harmonisierte Einstufung nach akuter oraler Toxizität, nicht aber nach akuter dermaler Toxizität im Anhang VI geben. Das heißt, ein Lieferant soll unter Nutzung verfügbarer Informationen herausfinden, ob die Einstufungskriterien für die akute dermale Toxizität erfüllt sind und den Stoff entsprechend einstufen. Für harmonisierte Einstufungen bezüglich der Gefahrenklassen „Akut gewässergefährdend, Kategorie 1“ oder „Chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1“, für die in Anhang VI kein M-Faktor angegeben ist, muss die einstufende Person einen M-Faktor festlegen.

Die Selbsteinstufung kann neue Prüfungen nach sich ziehen, wenn es für physikalische Gefahren keine harmonisierte Einstufung gibt und wenn für diese gemäß CLP-Verordnung Artikel 8 Absatz 2 keine geeigneten und zuverlässigen Informationen vorliegen.

Hinweis:

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(ECHA ID 263)

Was haben Sie zu tun, wenn Sie eine harmonisierte Einstufung verwenden müssen, die in Tabelle 3 im Anhang VI zu CLP als Mindesteinstufung angegeben ist?

Helpdesk-Nummer: 0361

Um die Arbeiten und gesammelten Erfahrungen im Rahmen der Stoffrichtlinie 67/548/EWG in vollem Umfang zu berücksichtigen, wurden alle harmonisierten Stoffeinstufungen der Stoffrichtlinie in harmonisierte CLP-Einstufungen umgewandelt. Sie sind in Tabelle 3 im Anhang VI zu CLP zu finden. Für Stoffe mit harmonisierten Einstufungen für die Gefahrenklassen „Akute Toxizität“ und „Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)“-STOT RE- sind Mindesteinstufungen festgelegt worden. Diese Mindesteinstufungen berücksichtigen die Tatsache, dass es wegen fehlender verfügbarer Daten nicht möglich war, eine exakte Umwandlung der Kriterien nach Stoffrichtlinie in CLP-Kriterien vorzunehmen.

Hersteller oder Importeure haben diese Mindesteinstufung anzuwenden („mit Sternchen versehene Einstufung“). Sie müssen aber eine Einstufung in eine strengere Gefahrenkategorie vornehmen, wenn beispielsweise weitere Informationen in Form eines LD50-Werts zeigen, dass diese angemessener als die Mindesteinstufung ist. In anderen Fällen sollte die Mindesteinstufung auf Grundlage der Umwandlungstabelle in Anhang VII zu CLP weiter verfeinert werden: Kennt der Hersteller oder Importeur den Aggregatzustand des bei der Prüfung auf akute Inhalationstoxizität verwendeten Stoffes, sollte, sofern ein Unterschied besteht, die Mindesteinstufung in Tabelle 3 im Anhang VI durch die aus Anhang VII CLP erhaltene Einstufung ersetzt werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 262)

Ist es zwingend notwendig, die Kodierungen der Gefahren- und Sicherheitshinweise in das Kennzeichnungsetikett aufzunehmen?

Helpdesk-Nummer: 0362

Nein. Artikel 21 und 22 der CLP-Verordnung verlangen, dass die Hinweise auf dem Etikett entsprechend dem in Anhang III und Anhang IV, Teil 2 vorgegebenen Wortlaut zu verwenden sind. Die Kodierungen, die diesen Hinweisen entsprechen, sind für das Etikett nicht erforderlich, werden aber nicht explizit ausgeschlossen. Es bleibt dem Lieferanten überlassen, ob er zusätzlich die Kodierungen der Hinweise auf dem Etikett angibt.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 239)

Sind tastbare Gefahrenhinweise auf Verpackungen von Stoffen oder Gemischen nur bei Abgabe an die breite Öffentlichkeit vorgeschrieben?

Helpdesk-Nummer: 0364

Gemäß Artikel 35 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) gilt:

„Verpackungen, die einen Stoff oder ein Gemisch gemäß den Kriterien des Anhang II Abschnitt 3.2.1 enthalten, werden mit einem tastbaren Gefahrenhinweis .... versehen“.

Der zitierte Abschnitt legt dazu fest „Wenn Stoffe/Gemische an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden und als akut toxisch, als hautätzend, …. eingestuft sind, sind die Verpackungen unabhängig von ihrem Fassungsvermögen mit einem tastbaren Gefahrenhinweis auszustatten“.

Demnach sind tastbare Warnhinweise nur auf Gefäßen und Verpackungen von gefährlichen Stoffen oder Gemischen anzubringen, die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden und in bestimmte Gefahrenklassen und -kategorien eingestuft sind.

Müssen unter REACH registrierungspflichtige Stoffe für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden, auch wenn sie nicht als gefährlich eingestuft sind?

Helpdesk-Nummer: 0365

In das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis müssen Stoffe gemeldet werden, die in Verkehr gebracht werden und die mindestens eine der Bedingungen des Artikels 39 der CLP-Verordnung erfüllen.

Das heißt, dass registrierungspflichtige Stoffe (die Bedingung in Artikel 39 (a) ist erfüllt), die in Verkehr gebracht werden auch dann nach Artikel 40 vom Hersteller oder Importeur gemeldet werden müssen, wenn diese die Bedingungen in Artikel 39 (b) (u.a. die Einstufung als gefährlich) nicht erfüllen.

Wird ein Kennzeichnungsetikett in der EU akzeptiert, das den Rechtvorschriften von Nicht-EU-Ländern entspricht die das GHS implementiert haben?

Helpdesk-Nummer: 0366

In der EU werden nur solche Kennzeichnungsetiketten akzeptiert, die den CLP-Regeln entsprechen. Das bedeutet, dass die Bestimmungen, die in Titel III der CLP-Verordnung in Verbindung mit ihren Anhängen II-V festgelegt und vorgeschrieben sind, eingehalten werden müssen. Jedoch liegen viele Aspekte bezüglich der Anordnung der Kennzeichnungselemente und der ergänzenden Kennzeichnungsinformationen im Ermessen des Lieferanten gefährlicher Stoffe oder Gemische.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

Der Helpdesk präzisiert an dieser Stelle:
Eine Ergänzung aus den Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung:
Zusätzliche Kennzeichnungselemente, die aus dem UN-GHS stammen, aber nicht in die CLP-Verordnung implementiert sind, können in den Abschnitt für nichtobligatorische ergänzende Informationen aufgenommen werden, dürfen aber beim Anwender nicht zur Verwirrung führen.

(ECHA ID 238)

Ist die Anzahl der Sicherheitshinweise (Precautionary Statements, P-Sätze) auf dem Kennzeichnungsetikett begrenzt?

Helpdesk-Nummer: 0367

Im Gegensatz zur Anzahl der Gefahrenhinweise (H-Sätze) ist die Anzahl der Sicherheitshinweise (P-Sätze) auf dem Kennzeichnungsetikett begrenzt. Die allgemeine Regel in Artikel 28 Absatz 3 CLP ist, dass nicht mehr als sechs Sicherheitshinweise (P-Sätze) auf dem Kennzeichnungsetikett erscheinen (kombinierte P-Sätze gelten als ein P-Satz), es sei denn, die Art und Schwere der Gefahren machen eine größere Anzahl erforderlich. Eine Anleitung für die Auswahl aus mehr als 100 verschiedenen Sicherheitshinweisen (P-Sätzen) wird von der ECHA in den Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bereitgestellt.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 237)

Ist die Anzahl der Gefahrenhinweise (Hazard Statements, H-Sätze) auf dem Etikett begrenzt?

Helpdesk-Nummer: 0368

Die Anzahl der H-Sätze auf dem Kennzeichnungsetikett ist im Prinzip nicht begrenzt, da sie normalerweise alle Gefahreneinstufungen eines Stoffs oder Gemischs angeben müssen. Die einzige Ausnahme besteht bei offensichtlicher Doppelung oder wenn sie eindeutig überflüssig sind.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 236)

Wann müssen nach Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) Stoffe in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?

Helpdesk-Nummer: 0370

Bei einer Meldung von Stoffen in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis bei der ECHA sind folgende Fälle denkbar:

a) ein Stoff wurde fortlaufend ab einem Zeitpunkt vor dem 1. Dezember 2010 und über den 1. Dezember 2010 hinaus in Verkehr gebracht,

b) ein Stoff wird seit dem 1. Dezember 2010, oder nach vorheriger Einstellung von Herstellung oder Import, wieder in Verkehr gebracht.

In diesen Fällen muss die Meldung innerhalb eines Monats nach dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Stoffes, das auf den 1. Dezember 2010 folgt, durch den Hersteller oder Importeur durchgeführt werden.

In welcher Sprache muss das Etikett abgefasst werden? Muss die EINECS/ELINCS-Nummer auf dem Etikett aufgedruckt werden?

Helpdesk-Nummer: 0371

Erfolgt die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen nach der CLP-Verordnung sind die Kennzeichnungselemente nach Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung aufzubringen.

Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der CLP-Verordnung wird das Kennzeichnungsetikett in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten beschriftet, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten bestimmen etwas Anderes.

Der Artikel 17 der CLP-Verordnung regelt den Inhalt des Kennzeichnungsetiketts. Nach Absatz 1 Buchstabe c) hat das Etikett Produktidentifikatoren gemäß Artikel 18 der Verordnung zu tragen.

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c) in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a) und b) kann die EG-Nummer (das ist die EINECS-, ELINCS oder No-Longer-Polymer-Nummer) als eine mögliche Identifikationsnummer eines Stoffes auf dem Kennzeichnungsetikett verwendet werden.

Was ist zu tun, wenn eine harmonisierte Einstufung, die in Tabelle 3 Teil 3 des Anhangs VI der CLP-Verordnung als Mindesteinstufung aufgeführt ist, verwendet werden muss?

Helpdesk-Nummer: 0530

Um die unter der Stoffrichtlinie (Dangerous Substances Directive, DSD) ausgeführte Arbeit und gesammelten Erfahrungen vollständig zu nutzen, wurden alle bisherigen harmonisierten Stoffeinstufungen in harmonisierte CLP-Einstufungen umgewandelt. Für Stoffe mit harmonisierten Einstufungen für die Gefahrenklassen „akute Toxizität“ und „spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)“ wurden Mindesteinstufungen festgelegt. Diese Mindesteinstufungen tragen der Tatsache Rechnung, dass eine exakte Umwandlung der DSD-Kriterien in die CLP-Kriterien aufgrund fehlender Daten nicht möglich war.

Hersteller und Importeure müssen wenigstens diese Mindesteinstufung anwenden (mit einem Stern gekennzeichnet), den Stoff aber in eine höhere Gefahrenkategorie einstufen, wenn nähere Informationen vorliegen, z.B. in Form eines LD50-Wertes, der zeigt, dass eine höhere Kategorie angemessener ist.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 260)

Kann der Übertragungsgrundsatz „Überprüfung der Einstufung bei veränderter Zusammensetzung eines Gemischs“ angewandt werden, wenn sich die Identität der gefährlichen Bestandteile (Inhaltsstoffe) eines Gemischs geändert hat?

Helpdesk-Nummer: 0531

Nein, der Übertragungsgrundsatz „Überprüfung der Einstufung bei veränderter Zusammensetzung eines Gemischs“ kann nur bei Gemischen angewandt werden, die dieselben Bestandteile (Inhaltsstoffe) enthalten. Es dürfen sich lediglich die Konzentrationen der gefährlichen Bestandteile (Inhaltsstoffe) innerhalb der in Tabelle 1.2 in Teil 1 von Anhang I zwecks Anwendung von Artikel 15 Absatz 2. Buchstabe a) angegebenen Grenzen, nicht jedoch die Bestandteile selbst ändern.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1152)

Müssen Biozid-Produkte neu eingestuft und gekennzeichnet werden, wenn die harmonisierte Einstufung geändert wird?

Helpdesk-Nummer: 0532

Ja, die Einstufung und Kennzeichnung (E&K) von Biozid-Produkten muss bei Änderungen der harmonisierten Einstufung innerhalb der unten genannten Fristen aktualisiert werden. Sind E&K eines Stoffs in dem Produkt bereits harmonisiert, ist die Einhaltung der bestehenden harmonisierten E&K gesetzlich vorgeschrieben. Die neue E&K kann freiwillig angewandt werden, sobald die entsprechende ATP (Adaption to technical and scientific progress; Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt) in Kraft tritt. Mit dem in der entsprechenden ATP genannten Datum der Anwendbarkeit sind die Lieferanten verpflichtet, die neue E&K zu einzuhalten.

Darüber hinaus wird in Artikel 30 Absatz 3 der CLP-Verordnung gefordert, dass das Kennzeichnungsetikett eines Biozid-Produkts gemäß den Anforderungen der gesetzlichen Regelungen zu Biozid-Produkten aktualisiert werden muss. Gemäß der Durchführungsverordnung der Kommission (EU) Nr. 354/2013 über Änderungen von Biozid-Produkten hat der Zulassungsinhaber nach der Einführung der Änderung 12 Monate Zeit, um den Mitgliedstaaten, in denen das Produkt zugelassen ist, oder falls zutreffend der ECHA die aktualisierten Gefahren- und Sicherheitshinweise mitzuteilen (siehe Anhang, Titel 1, Abschnitt 2).

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1053)

Sollten extreme pH-Werte bei der Einstufung eines Gemischs bezüglich der Ätz-/Reizwirkung auf die Haut bzw. schwerer Augenschädigung/Augenreizung berücksichtigt werden, wenn es einen Stoff gemäß Anhang VI mit einem spezifischen Konzentrationsgrenzwert (SCL) für diesen Endpunkt enthält?

Helpdesk-Nummer: 0533

Es wird davon ausgegangen, dass der pH-Wert bei der Festlegung eines SCL für einen Stoff mit Ätz- und Reizwirkung auf die Haut bzw. schwerer Augenschädigung/Augenreizung bereits berücksichtigt wurde.

Wenn ein Gemisch lediglich einen ätzenden oder reizenden Bestandteil (Säure oder Base) mit einem SCL enthält, muss das Gemisch gemäß diesem SCL eingestuft werden, auch wenn der pH-Wert des Gemischs extrem ist. Der SCL spiegelt jedoch eine Situation wider, in der das Gemisch keine anderen Bestandteile enthält, welche Einfluss auf die Einstufung für diesen Endpunkt haben könnten. Können andere Bestandteile des Gemischs die ätzenden/reizenden Eigenschaften beeinflussen, muss dies berücksichtigt werden.

Enthält das Gemisch andere Stoffe neben dem Stoff mit dem SCL, welche die ätzenden/reizenden Eigenschaften des Gemischs beeinflussen können, darf der SCL die Einstufung des Gemischs nicht bestimmen. Bei diesen Bestandteilen kann es sich um Tenside oder andere Säuren und Basen handeln, die entweder selbst ätzende oder reizende Eigenschaften besitzen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die ätzenden oder reizenden Eigenschaften des Stoffs mit dem SCL beeinflussen können, z.B. durch Erhöhung der Permeabilität der Haut. In diesem Fall muss die Einstufung auf dem pH-Wert des Gemischs basieren, es sei denn, das Gemisch wird unter Berücksichtigung der sauren/alkalischen Reserve für nicht ätzend gehalten und Daten aus in vitro-Prüfungen bestätigen, dass die Einstufung als ätzend nicht gerechtfertigt ist. Die Einstufung aufgrund des pH-Werts des Gemischs kann zu einer höheren Einstufung als aufgrund des SCL führen. Es kann auch zu einer höheren Einstufung kommen, wenn entweder das Additivitätsprinzip (Tabellen 3.2.3 oder 3.3.3 in Anhang I der CLP-Verordnung) oder das Nicht-Additivitätsprinzip (Tabellen 3.2.4 oder 3.3.4 in Anhang I der CLP-Verordnung) Anwendung findet.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU--Europäischer Union-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1138)

Wie kann die Aspirationstoxizität eines Gemischs aufgrund seiner Bestandteile bestimmt werden?

Helpdesk-Nummer: 0534

Basiert die Aspirationstoxizität eines Gemischs auf seinen Bestandteilen, müssen zwei Bedingungen erfüllt werden.
Erstens muss ein Gemisch insgesamt 10 % oder mehr eines Stoffs oder mehreren Stoffen enthalten, der/die in Kategorie 1 der Aspirationstoxizität eingestuft wurde(n). Zweitens darf die bei 40 °C gemessene kinematische Viskosität des Gemischs maximal 20,5 mm²/s betragen (Punkt 3.10.3.3.1.1 in Anhang I der CLP-Verordnung). Werden beide Bedingungen erfüllt, muss das Gemisch in Kategorie 1 der Aspirationstoxizität eingestuft werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1186)

Welche Qualitätsanforderungen gelten bei Prüfungen auf physikalische Gefahren?

Helpdesk-Nummer: 0535

Laut Artikel 8 Absatz 5 der CLP-Verordnung müssen neue Prüfungen in Bezug auf physikalische Gefahren für die Zwecke dieser Verordnung spätestens seit dem 1. Januar 2014 im Einklang mit einem einschlägigen anerkannten Qualitätssicherungssystem oder von Laboratorien durchgeführt werden, die einen einschlägigen anerkannten Standard erfüllen. Die Bestimmungen dieses Artikels sind in Abschnitt 2.1.5 „Quality“ der Leitlinien zur Anwendung der CLP-Kriterien (Guidance on the  Application of the CLP criteria, Anmerkung: nur auf Englisch verfügbar) näher ausgeführt. In der Regel sind folgende alternative Strategien möglich:

1. Einhaltung der Grundsätze der guten Laborpraxis (GLP) (wie vorher durch DSD gefordert).

2. Anerkennung gemäß EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ (ein einschlägig anerkannter Standard).

3. Andere international anerkannte Standards ähnlichen Umfangs.

Prüforganisationen, die Prüfungen auf physikalische Gefahren zum Zwecke der Einstufung vornehmen, können daher selbst wählen, wie die Qualitätsanforderungen der CLP-Verordnung erfüllt werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 268)

Wird ein Stoff oder ein Gemisch ausschließlich für den Nicht-EU-Markt hergestellt, muss der Stoff oder das Gemisch vor der Ausfuhr gemäß der CLP-Verordnung gekennzeichnet werden?

Helpdesk-Nummer: 0536

Laut CLP-Verordnung ist die Kennzeichnung von Stoffen oder Gemischen, die nur für die Ausfuhr bestimmt sind und innerhalb der EU nur dem Transport unterliegen, nicht vorgeschrieben. Während der Herstellung, Verpackung und Lagerung müssen die Gesundheit und Sicherheit der Arbeiter berücksichtigt werden, damit diese Stoffe und Gemische sicher gehandhabt werden können.
Die PIC-Verordnung ((EU) Nr. 649/2012) über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (welche das Rotterdamer Übereinkommen in der EU umsetzt) sieht jedoch vor, dass alle ausgeführten Chemikalien gemäß der CLP-Verordnung, der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ((EG) Nr. 1107/2009), der Verordnung zu Biozid-Produkten ((EU) Nr. 528/2012) und anderen einschlägigen EU-Gesetzen eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden, soweit diese Bestimmungen keine spezifischen Anforderungen der Empfangsländer entgegenstehen. Weitere Informationen sind in den Abschnitten 4.1 und 6.10 des Leitfadens zur Umsetzung der PIC-Verordnung zu finden.
Die Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung für den Transport von Gefahrgütern sind in den entsprechenden Transportgesetzen gemäß den UN-Musterabkommen enthalten.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 246)

Müssen Stoffnamen auf dem Kennzeichnungsetikett in der/den Amtssprache(n) eines Mitgliedstaats verwendet werden?

Helpdesk-Nummer: 0537

Ja, das sollten sie. Man sollte bedenken, dass die Kennzeichnungsetiketten dem Schutz der Gesundheit, der Umwelt und der Konsumenten dienen und daher von den Verwendern der Produkte verstanden werden müssen. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der CLP-Verordnung muss das Kennzeichnungsetikett in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten beschriftet werden, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten bestimmen etwas anderes.
Daher müssen die übersetzten Bezeichnungen der in Teil 3 des Anhangs VI der CLP-Verordnung oder im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (E&K-Verzeichnis) aufgeführten Stoffe in dem/den Mitgliedstaat(en) des Inverkehrbringens verwendet werden, soweit der/die Mitgliedstaat(en) nicht etwas anderes vorsieht. Das öffentliche E&K-Verzeichnis enthält keine Übersetzungen für Stoffe, die nicht über eine harmonisierte Einstufung in den Listen des Anhangs VI verfügen.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 248)

Wann muss der Sicherheitshinweis P501 auf dem Kennzeichnungsetikett eines Stoffs oder Gemischs enthalten sein, der/das für die Öffentlichkeit bestimmt ist?

Helpdesk-Nummer: 0538

Der Sicherheitshinweis P501 mit der entsprechenden Kennzeichnung der Entsorgung des Inhalts/Behälters (z.B. öffentliche Abfallentsorgung oder Recyclingeinrichtung) gemäß den anzuwendenden Vorschriften muss auf dem Kennzeichnungsetikett von allen Stoffen und Gemischen enthalten sein, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, wenn der Stoff oder das Gemisch unter die Gefahrenklassen und -kategorien gemäß P501 in Tabelle 6.5 des Anhangs IV der CLP-Verordnung fällt.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1137)

Entsprechen Kennzeichnung und Verpackung eines gefährlichen chemischen Produkts den Bestimmungen des Artikels 35 Absatz 2 der CLP-Verordnung, wenn sie Elemente wie Abbildungen von Obst oder anderen Nahrungsmitteln oder eine Farbe, eine Form oder ein Design enthalten, die/das Kinder anziehen?

Helpdesk-Nummer: 0539

Nein, das tun sie nicht. Ein gefährliches chemisches Produkt, das gemäß der CLP-Verordnung gekennzeichnet und verpackt werden muss, darf nicht mit Lebensmitteln, Arzneimitteln oder Kosmetika verwechselt werden können. Eine markante Abbildung von beispielsweise Obst auf dem Kennzeichnungsetikett oder der Verpackung kann den Verbraucher in die Irre führen und Kinder anziehen. Andere Elemente wie leuchtende Farben, die Form und das Design der Verpackung oder die Konsistenz der Chemikalie können ebenfalls zu einer Ähnlichkeit mit Lebensmitteln oder Spielzeug führen.

Ein gefährliches chemisches Produkt darf nicht die Neugier von Kindern wecken. Neben Kindern gibt es aber auch andere gefährdete Verbrauchergruppen, die berücksichtigt werden müssen. Daher darf die Verpackung einer gefährlichen Chemikalie weder eine Form noch ein Design haben, die/das beispielsweise eine sehbehinderte Person mit einem Lebensmittel verwechseln könnte.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1293)

Welches Zusammenspiel gibt es zwischen der CLP-Verordnung und der Tabakproduktrichtlinie (TPD) hinsichtlich der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von E-Liquids?

Helpdesk-Nummer: 0540

E-Liquids für elektronische Zigaretten werden in der Tabakprodukterichtlinie (TPD, Richtlinie Nr. 2014/40/EU*) geregelt. Die TPD sieht vor, dass Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass elektronische Zigaretten und die Nachfüllbehälter nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie der TPD und allen anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union entsprechen (Artikel 20, Abs. 1), einschließlich den Pflichten der CLP-Verordnung.
Gemäß der CLP-Verordnung fällt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung eines E-Liquids in den Verantwortungsbereich des Herstellers oder Importeurs des Liquids. Laut TPD muss er für Produkte, die er in den Verkehr bringen möchte, auch eine Meldung bei den zuständigen Behörden der entsprechenden Mitgliedstaaten einreichen. Diese Meldung muss die Einstufung des Gemischs gemäß CLP umfassen.
In der TPD sind eigene Anforderungen an die Kennzeichnung für die Verpackung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern enthalten (TPD, Artikel 20, Absatz 4). Zusätzlich müssen die Nachfüllbehälter auch gemäß CLP gekennzeichnet und verpackt werden, wenn das E-Liquid als gefährlich eingestuft wird. In diesem Fall muss die Verpackung eine CLP-Kennzeichnung mit den ergänzenden, durch die TPD vorgeschriebenen Informationen tragen. Überlappende Informationen müssen nur einmal angegeben werden, z.B. die Liste aller Inhaltsstoffe gemäß TPD und die Liste der Inhaltsstoffe, die unter die Einstufung gemäß CLP fallen.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass die TPD vorsieht, dass der Nikotingehalt 20 mg/ml nicht übersteigen darf und dass in der nikotinhaltigen Flüssigkeit nur Inhaltsstoffe verwendet werden dürfen, die in erhitzter oder nicht erhitzter Form kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen. Es wurden jedoch auch andere Inhaltsstoffe von E-Liquids als gefährlich identifiziert, die bei der Einstufung und Kennzeichnung des E-Liquids berücksichtigt werden müssen.
Laut TPD müssen elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter kinder- und manipulationssicher sowie bruch- und auslaufsicher sein und über einen Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung verfügen (Artikel 20 Absatz 3, Buchstabe g)).
Eine nachfüllbare elektronische Zigarette, die leer in den Verkehr gebracht wird, fällt nicht unter die Kennzeichnungspflicht der CLP-Verordnung, da die Gefahren von den Inhaltsstoffen des Nachfüllbehälters abhängen.

Anmerkung des Helpdesks:
*In Deutschland umgesetzt im Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) und in der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV).

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1294)

Wie sollten Gemische in Aerosolpackungen hinsichtlich der Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt eingestuft werden?

Helpdesk-Nummer: 0541

Unabhängig vom angewandten Einstufungsprinzip sollten Gemische in Aerosolpackungen je nach Fall wie folgt für Gesundheits- und Umweltauswirkungen eingestuft werden.

Wenn das zugesetzte Treibmittel oder das andere Gas:

1) beim Versprühen nicht freigesetzt wird, sollte es bei der Einstufung des Gemisches in der Aerosolpackung nicht berücksichtigt werden
2) beim Versprühen teilweise oder vollständig freigesetzt wird, aber von den anderen Bestandteilen des Gemischs getrennt wird, sollte es bei der Einstufung des Gemischs in der Aerosolpackung, von der es getrennt wurde, ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Wird das Treibmittel oder das andere Gas teilweise oder vollständig freigesetzt, wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass das Treibmittel oder das andere Gas von den anderen Bestandteilen des Gemischs getrennt wird, wenn das Treibmittel oder das andere Gas entweder nicht verflüssigt ist oder verflüssigt ist und einem Dampfdruck (20°C) ≥ 10 kPa hat.
3) beim Versprühen teilweise oder vollständig freigesetzt wird und nicht von den anderen Bestandteilen des Gemischs getrennt wird, sollte es bei der Einstufung des Gemischs in der Aerosolpackung berücksichtigt werden. Dieser dritte Fall trifft standardmäßig zu, wenn das Treibmittel eine Flüssigkeit ist und einen Dampfdruck (20°C) unter 10 kPa hat, da dann im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass sich das Treibmittel oder andere Gase nicht von den anderen Bestandteilen des Gemischs trennen.

Wenn hinreichend begründet werden kann, dass entweder keine Trennung stattfindet oder dass die Einstufung des gesamten Inhalts der Aerosolpackung, wie sie in Verkehr gebracht wird, aus einem anderen Grund "relevanter" im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der CLP-Verordnung ist, kann der dritte Fall angewandt werden.

Wenn in den Fällen 1 und 2 das Treibmittel oder ein anderes Gas selbst als gesundheits- oder umweltgefährdend eingestuft ist, sollte diese Einstufung auf dem Etikett der Aerosolpackung angegeben werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1456)

Dürfen Gemische, für die gemäß Anhang II Abschnitt 2.10 der CLP-Verordnung die Kennzeichnung mit dem ergänzenden Gefahrenmerkmal EUH210 vorgesehen ist, auch mit dieser Kennzeichnung an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden?

Helpdesk-Nummer: 0557

Ja, Gemische, die mit dem ergänzenden Gefahrenhinweis EUH210 „Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich“ gekennzeichnet sind, dürfen auch an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden.

Der Ergänzende Gefahrenhinweis EUH210 wird für Gemische vergeben, die nicht als gefährlich eingestuft werden, aber bestimmte gefährliche Inhaltsstoffe enthalten und für die deshalb nach Artikel 31 Absatz 3 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erstellt werden muss.

Die Vergabe dieses EUH-Satzes ist in Anhang II Teil 2 Nr. 2.10 der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 geregelt. Die Überschrift dieses Abschnitts „Nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmte Gemische“ ist irreführend. Der Artikel 31 Absatz 4 räumt zwar eine weitreichende Ausnahme für das zur Verfügung stellen von Sicherheitsdatenblättern bei Abgabe an die breite Öffentlichkeit ein, wenn die für die sichere Handhabung relevanten Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett mitgeteilt werden. Es spricht aber grundsätzlich nichts dagegen, dass auch die breite Öffentlichkeit über die Pflicht des Lieferanten Sicherheitsdatenblätter auf Anfrage bereitstellen zu müssen, informiert wird.

Wenn ein auf diese Art und Weise gekennzeichnetes Gemisch nicht an die breite Öffentlichkeit abgeben werden dürfte, würde es sich dabei de facto um eine Beschränkung handeln. Solch ein weitreichender Eingriff wäre durch Sinn und Zweck der CLP-Verordnung nicht gedeckt.

Wie müssen Einwegkartuschen mit nikotinhaltigen Flüssigkeiten für den Gebrauch in E-Zigaretten gemäß der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung) gekennzeichnet werden?

Helpdesk-Nummer: 638

Im Markt befinden sich Einwegkartuschen zum Gebrauch mit einer E-Zigarette (so genannte Pods), die gemäß den Vorgaben des § 14 (1) Nr. 2 TabakerzG ein maximales Füllvolumen von 2 ml und eine maximale Nikotinkonzentration von 20 mg/ml aufweisen dürfen. Die Kartuschen sind üblicherweise einzeln in einem Blister verschweißt und dann in einem Umkarton verpackt.

Die Kartuschen/Pods sind als innere Verpackung im Sinne der CLP-Verordnung anzusehen. Grundsätzlich müssen sie daher vollständig gekennzeichnet werden, wenn der Inhalt (der Stoff oder das Gemisch) als gefährlich einzustufen ist. Hiervon kann gegebenenfalls gemäß Artikel 29 Absatz 1 oder Artikel 29 Absatz 2 der CLP-Verordnung abgewichen werden.

Blister sind als Zwischenverpackung aufzufassen. Gemäß Artikel 33 Absatz 2 der CLP-Verordnung sind diese vollständig zu kennzeichnen, es sei denn sie sind so beschaffen, dass die Kennzeichnung der inneren Verpackung durch sie hindurch deutlich erkennbar ist.
Nikotinhaltige Flüssigkeiten mit 20 mg/ml Nikotin sind gemäß der harmonisierten Einstufung von Nikotin (Indexnummer 614-001-00-4 in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3 der CLP-Verordnung) mindestens als Acute Tox. 3, H301 einzustufen. Abhängig von den verwendeten Aromen könnte gegebenenfalls noch eine Einstufung als Skin Sens. 1/1A, H317 oder Resp. Sens. 1/1A, H334 denkbar sein.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Pods ein gefährliches Gemisch enthalten und entsprechend der Vorgaben der CLP-Verordnung zu kennzeichnen sind.

Das geringe Volumen der Pods könnte die Anwendung der Kennzeichnungsausnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der CLP-Verordnung begründen, wenn der Pod so klein oder unförmig ist, dass die vollständige Kennzeichnung darauf keinen Platz findet. Dann muss zumindest die nach Artikel 29 Absatz 1 iVm, Anhang I Abschnitt 1.5.1.2. vorgeschriebene Mindestkennzeichnung auf dem Pod angebracht werden. Die vollständige Kennzeichnung muss dann mit Hilfe des Umkartons (oder einem Anhänge- oder Faltetikett) angebracht werden. Abhängig davon, ob der Blister durchsichtig ist oder nicht, ist dieser ebenfalls zu kennzeichnen.

Ansonsten ist der Pod vollständig zu kennzeichnen, da aufgrund der Einstufung des nikotinhaltigen Gemischs vermutlich keine Reduzierung der Kennzeichnung nach Artikel 29 Absatz 2 iVm Anhang I Abschnitt 1.5.2 möglich ist. Abhängig davon, ob der Blister durchsichtig ist oder nicht, ist dieser ebenfalls vollständig zu kennzeichnen.

In einer Zementmischung wird die Konzentration von Chrom (VI) auf unter 2 mg/kg (0,0002 %) reduziert, um die Bedingungen der Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung von Zement und zementhaltigen Gemischen in Eintrag 47 von Anhang XVII der REACH-Verordnung zu erfüllen. Sollte das Gemisch als hautsensibilisierend (H317) eingestuft werden?

Helpdesk-Nummer: 658

Nein. Lösliches Chrom VI verursacht die sensibilisierende Wirkung von Zement oder zementhaltigen Mischungen. Chrom(VI)-Verbindungen werden im Allgemeinen als hautsensibilisierend 1 eingestuft, daher liegt die Einstufungsgrenze für Gemische, die diese Stoffe enthalten, bei 1 %. Wenn die Konzentration von Chrom (VI) auf weniger als 2 ppm (0,0002 %) lösliches Chrom (VI) der Gesamttrockenmasse des Zements reduziert wird, ist es unwahrscheinlich, dass die Konzentrationsgrenze für die Einstufung als sensibilisierend erreicht wird, und daher würde der Gefahrenhinweis H317 nicht gelten.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Zementmischung, die weniger als 0,0002 % lösliches Chrom (VI), bezogen auf die Gesamttrockenmasse des Zements, enthält, ebenfalls nicht der Kennzeichnungspflicht nach Anhang II Teil 2 Nummer 2.3 bezüglich des ergänzenden Gefahrenhinweises EUH203 unterliegt.

Bitte beachten Sie jedoch, dass bei der Verwendung von Reduktionsmitteln die Verpackung die Angaben zum Verpackungsdatum, zu den Lagerbedingungen und zur Lagerdauer enthalten muss, die geeignet sind, die Aktivität des Reduktionsmittels aufrechtzuerhalten und den Gehalt an löslichem Chrom VI unter 0,0002 % zu halten.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1659)

Darf ich ein Faltetikett verwenden um die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen oder Gemischen in mehreren Sprachen zu realisieren?

Helpdesk-Nummer: 0738

Bei einem Faltetikett handelt es sich um eine Kennzeichnungsausnahme um die Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung) zu erfüllen. Grundsätzlich muss das Kennzeichnungsetikett in der Amtssprache (bzw. den Amtssprachen) des Landes verfasst sein, in dem das Produkt konkret vermarktet wird.

Da es sich bei dieser Regelung um eine Ausnahme handelt, ist der Anwendungsbereich eng auszulegen. Bevor ein Faltetikett verwendet werden kann, muss geprüft werden, ob die vorgeschriebenen Angaben leserlich auf dem gesamten zur Verfügung stehende Platz auf der Verpackung angebracht werden können. Nur wenn dies nicht der Fall ist, kann von der Kennzeichnungsausnahme Gebrauch gemacht werden. Darüber hinaus sind die Angaben im Zweifel auf die Sprache(n) zu reduzieren, die in dem Mitgliedstaat vorgeschrieben sind, in dem der Stoff oder das Gemisch konkret in Verkehr gebracht werden soll.

Dies bedeutet, dass bevor für einen in Deutschland in Verkehr gebrachten Stoff oder ein in Verkehr gebrachtes Gemisch ein Faltetikett verwendet werden darf, muss der gesamte zur Verfügung stehende Platz ausgenutzt werden, um die verpflichtenden Angaben in deutscher Sprache anzubringen.

Somit können im Umkehrschluss verschiedenen Sprachfassungen auch nicht zur Begründung für die Inanspruchnahme einer Ausnahmeregelung (Falt- oder Wickeletikett, reduzierter Informationsgehalt) herangezogen werden, auch wenn der Stoff oder das Gemisch in verschiedenen Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht wird.

Der auf einem Faltetikett zusätzlich zur Verfügung stehende Platz darf auch nicht zur Anbringung weiterer Sprachen genutzt werden, wenn die Verwendung eines Faltetiketts grundsätzlich zulässig wäre, weil die verpflichtenden Angaben in der vorgeschriebenen Sprache oder den vorgeschriebenen Sprachen des Mitgliedstaates in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, nicht angebracht werden können. Der zusätzliche Platz auf einem Faltetikett darf nur genutzt werden um die vorgeschriebenen Informationen anzubringen, für die die Fläche auf der Verpackung sonst zu klein gewesen wäre.