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Wirkt sich das Vergrößern des Kennzeichnungsetiketts unmittelbar auf die Größe der Piktogramme aus?

Helpdesk-Nummer: 0353

Der ursprüngliche Text der CLP-Verordnung suggeriert, dass die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Informationen unabhängig davon, wie groß ein Etikett gewählt wird, proportional „mitwachsen“ sollen. Insbesondere die Anpassung der Piktogrammgröße auf 1/15 der Etikettfläche würde dann den möglichen Platzgewinn für Text durch Vergrößerung des Etiketts häufig konterkarieren. Auf EU-Ebene wurde daher der Verordnungstext durch die Verordnung (EU) Nr. 286/2011, die sogenannte zweite Anpassung an den technischen Fortschritt (2. ATP) aktualisiert, mit der es eine Klarstellung zur Größe der Gefahrenpiktogramme gibt. Der Text des Anhang I, Abschnitt 1.2.1.3 lautet nun:

„jedes Gefahrenpiktogramm muss mindestens ein Fünfzehntel der Mindestfläche des Kennzeichnungsetiketts einnehmen, auf dem die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Informationen stehen. Die Mindestfläche darf bei keinem Gefahrenpiktogramm weniger als 1 cm2 betragen.“

Dadurch wird klargestellt, dass die Mindestabmessungen für Etikett und Piktogramm jeweils unabhängig voneinander gelten. Vergrößert man die Fläche des Etikettes, richtet sich die Piktogrammgröße dennoch nur nach der Mindestfläche, die in der Tabelle 1.3 im Anhang I Abschnitt 1.2 der CLP-Verordnung vorgegeben ist. Eine Vergrößerung der Etikettfläche über das Mindestmaß hinaus bleibt für die Piktogrammgröße ohne Bedeutung. Außerdem darf die zusätzliche Fläche, die bei Vergrößerung des Etiketts gewonnen wird, für Informationen genutzt werden, die nicht durch Artikel 17 vorgeschrieben sind. Als Grundvoraussetzung gilt aber immer, dass alle obligatorischen Kennzeichnungselemente des Etiketts gut lesbar bleiben müssen.