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Müssen Wirkstoffe, Pflanzenschutzmittel und Biozid-Produkte nach CLP gekennzeichnet werden?

Helpdesk-Nummer: 0350

Ja. Ein Wirkstoff oder Gemisch im Geltungsbereich der Richtlinie 91/414/EWG (aufgehoben und ersetzt durch Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, mit Wirkung vom 14. Juni 2011) oder 98/8/EG (aufgehoben und ersetzt durch Verordnung (EG) Nr. 528/2012, mit Wirkung vom 1. September 2013) muss die CLP-Kennzeichnungselemente tragen, die die Gefahreneinstufung widerspiegeln, d. h. die relevanten Gefahrenhinweise, Sicherheitshinweise, Signalwörter und Piktogramme. Das Etikett eines gefährlichen Wirkstoffes oder eines gefährlichen Pflanzenschutzmittels muss außerdem den Hinweis EUH401 („Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.“) enthalten. Für alle anderen Kennzeichnungsaspekte gelten jedoch die Bestimmungen der entsprechenden Verordnung, siehe bspw. CLP Artikel 15(5) und 30(3) für die Aktualisierung eines Kennzeichnungsetiketts für ein Pflanzenschutzmittel oder ein Biozid-Produkt. Weitere Informationen finden sich in den Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß der CLP-Verordnung.

Es kann auch ein Wirkstoff für nicht-pestizide oder nicht-biozide Verwendungen in Verkehr gebracht werden. In diesen Fällen gelten in vollem Umfang die Kennzeichnungsbestimmungen nach Titel III CLP. Das bedeutet zum Beispiel, dass die Aktualisierung des relevanten Kennzeichnungsetiketts die Bestimmungen von CLP Artikel 30(1) und (2) einhalten muss.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 241)