Navigation und Service

Muss der Lieferant immer seine Kontaktdaten auf dem Etikett angeben?

Helpdesk-Nummer: 0349

Ja. CLP Artikel 17 (1) (a) legt fest, dass Name, Adresse und Telefonnummer des(der) Lieferanten auf dem Etikett enthalten sein müssen. Außerdem muss ein Lieferant laut Artikel 4 (4) sicherstellen, dass ein gefährlicher Stoff oder ein gefährliches Gemisch vor dem Inverkehrbringen entsprechend Titel III und IV der CLP-Verordnung gekennzeichnet und verpackt ist.

In der Lieferkette kann es im Prinzip gleichzeitig mehr als einen Lieferanten desselben gefährlichen Stoffes oder Gemisches geben, z. B. wenn ein gefährlicher Stoff oder ein Gemisch, das gefährliche Stoffe enthält, an einen Händler geliefert worden ist, der den Stoff/das Gemisch dann an Dritte liefert. Wenn der Händler dann die Verpackung so weit verändert, dass die in CLP Artikel 17 festgelegten Kennzeichnungselemente anders angegeben werden müssen als auf der gelieferten Originalkennzeichnung/Verpackung, dann sollten die Kontaktdaten des Händlers hinzugefügt werden oder sie sollten die Kontaktdaten des vorherigen Lieferanten ersetzen. In diesem Szenario hat der Händler die Verantwortung für die Neuverpackung und die Neukennzeichnung des Stoffes oder Gemisches übernommen.

Wenn Händler die Kennzeichnung und Verpackung nicht verändern, müssen sie ihre Kontaktdaten nicht auf dem Etikett hinzufügen. Auch die Kontaktdaten ihres Lieferanten brauchen nicht ersetzt werden. Gleichwohl können die Händler dies tun, wenn sie es wünschen.

Wenn ein Lieferant die Sprache(n) auf einem Etikett verändert, wird er verantwortlich für die korrekte Übersetzung des Etiketteninhalts. Somit sollte er seine Kontaktdaten zu den Kontaktdaten des Lieferanten hinzufügen, der das Originaletikett erstellt hat.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 242)