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Inwieweit müssen die bisherigen Etiketten von 11 kg Gasflaschen, die mit Propangas befüllt werden, nach der CLP-Verordnung verändert werden?

Helpdesk-Nummer: 0346

Für Propangasflaschen sind in Anhang I, Kapitel 1.3.2 der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Sonderfallregelungen für die Kennzeichnung festgelegt. Die Regelungen besagen im Wortlaut:

1.3.2. Gasbehälter für Propan, Butan oder Flüssiggas (LPG)

"Werden Propan, Butan und Flüssiggas oder ein diese Stoffe enthaltendes Gemisch, das nach den Kriterien dieses Anhangs eingestuft ist, in geschlossenen nachfüllbaren Flaschen oder in nicht nachfüllbaren Kartuschen gemäß EN 417 als Brenngase, die nur zur Verbrennung freigesetzt werden, in den Verkehr gebracht (aktuelle Ausgabe von EN 417 über „Metallische Einwegkartuschen für Flüssiggas, mit oder ohne Entnahmeventil, zum Betrieb von tragbaren Geräten — Herstellung, Prüfung und Kennzeichnung“), dürfen diese Flaschen oder Kartuschen nur mit dem entsprechenden Piktogramm und den Gefahren- und Sicherheitshinweisen für Entzündbarkeit gekennzeichnet werden.

Auf dem Kennzeichnungsetikett sind keine Informationen über die Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt erforderlich. Vielmehr muss der Lieferant den nachgeschalteten Anwendern oder Händlern die Informationen über die Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Sicherheitsdatenblatt bekanntgeben.

Ergänzend führt Artikel 33 (3) der CLP-Verordnung aus:

„Im Falle einer Einzelverpackung, die den Kennzeichnungsbestimmungen gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter entspricht, wird diese sowohl gemäß dieser Verordnung als auch gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter gekennzeichnet. Betreffen das/die gemäß dieser Verordnung erforderliche(n) Gefahrenpiktogramm(e) und die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter die gleiche Gefahr, braucht/brauchen das/die gemäß dieser Verordnung erforderliche(n) Gefahrenpiktogramm(e) nicht angebracht zu werden.“

Demnach müssen zwar die Etiketten für Propangasflaschen an die CLP-Verordnung angepasst werden, die Umstellung beschränkt sich aber im Wesentlichen auf die H- und P-Sätze zur Entzündbarkeit sowie das Signalwort „Gefahr“. Das entsprechende Piktogramm (GHS02) nach CLP-Verordnung kann entfallen, wenn es durch die entsprechende Transportkennzeichnung abgedeckt ist. Ein weiteres Piktogramm (GHS04, Gasflasche) ist nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe e) CLP-Verordnung nicht erforderlich und nach Anhang I Teil 1 Nr. 1.3.2 sogar nicht vorgesehen.