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Wenn eine Verpackung eine Transportkennzeichnung oder ein Symbol trägt, das der gleichen Gefahr wie ein CLP-Gefahrenpiktogramm entspricht, kann dann das CLP-Piktogramm weggelassen werden?

Helpdesk-Nummer: 0343

Ja. In Artikel 33 Abs. 1 und 3 der CLP-Verordnung ist festgelegt, dass (ein) CLP-Piktogramm(e) auf einer Transportverpackung dann weggelassen werden kann/können, wenn (ein) nach der CLP-Verordnung erforderliche(s) Gefahrenpiktogramm(e) durch (ein) äquivalente(s) Transportpiktogramm(e) abgedeckt ist/sind. Beziehen sich CLP- und Transport-Piktogramme auf dieselbe Gefahr, so können auf einer Transportverpackung diese CLP-Piktogramme entfallen.

In Abschnitt 5.4 „Zusammenhang zwischen CLP und den Kennzeichnungsvorschriften für die Beförderung“ der Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß der CLP-Verordnung wird konkretisiert, dass nach den Regeln des Artikel 33 der CLP-Verordnung zur Transportkennzeichnung alle Symbole gehören, die von den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschrieben sind: zum Beispiel das Symbol für umweltgefährliche Stoffe, Symbole für den Transport von Stoffen im erwärmten Zustand oder Symbole über begrenzte/ausgenommene Mengen. Daher brauchen CLP-Piktogramme, die die gleiche Gefahr wie Transportsymbole betreffen, nicht doppelt zu erscheinen.