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Wann müssen eingeführte Stoffe oder Gemische gemäß der CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden?

Helpdesk-Nummer: 0340

Lieferanten von Stoffen und Gemischen, die gemäß der CLP-Verordnung als gefährlich eingestuft werden, müssen diese Stoffe und Gemische vor dem Inverkehrbringen in Übereinstimmung mit der CLP-Verordnung kennzeichnen.
Als Lieferant gilt jeder Hersteller, Importeur, nachgeschaltete Anwender oder Händler, der einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch in Verkehr bringt. „Einfuhr“ bedeutet „Inverkehrbringen“ (Artikel 2 Absatz 18 der CLP-Verordnung). Dementsprechend ist ein Importeur (Lieferant), der Stoffe oder Gemische einführt (in Verkehr bringt), verpflichtet, diese gemäß der CLP-Verordnung zu kennzeichnen. Eingeführte Stoffe und Gemische müssen auch dann CLP-konform gekennzeichnet werden, wenn Importeur und Anwender dieselbe juristische Person sind.
Die vertriebenen Stoffe/Gemische sollten von jedem Lieferanten (einschließlich des Importeurs) innerhalb der Lieferkette korrekt gekennzeichnet werden.
Ein Importeur ist unter den folgenden (kumulativen) Voraussetzungen nicht zur Einstufung, Meldung oder Kennzeichnung seiner Stoffe/Gemische gemäß der CLP-Verordnung verpflichtet:

  • Die Stoffe/Gemische unterliegen der zollamtlichen Überwachung;
  • Es findet keine Behandlung oder Verarbeitung statt;
  • Eine der drei folgenden (nicht-kumulativen) Voraussetzungen ist erfüllt: Die Stoffe/Gemische befinden sich (a) in vorübergehender Verwahrung oder (b) in Freizonen oder Freilagern zur Wiederausfuhr oder (c) im Transitverkehr.

Aus zollrechtlicher Sicht bezeichnet „Transit“ sowohl den internen als auch den externen Transitverkehr. Im Zweifelsfall wird empfohlen, sich an die Zollbehörden zu wenden, um die maßgeblichen Zollvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union abzuklären.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1252)