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Wenn an der inneren Verpackung eines chemischen Produktes ein tastbarer Gefahrenhinweis angebracht werden muss, ist dann an der äußeren Verpackung und an der Zwischenverpackung ebenfalls ein tastbarer Gefahrenhinweis erforderlich?

Helpdesk-Nummer: 0337

Nein, nur an der inneren Verpackung muss ein tastbarer Gefahrenhinweis angebracht sein.

Die technischen Spezifikationen für tastbare Gefahrenhinweise sind in der Norm EN ISO 11683 (Kapitel 3.2.2.2 von Anhang II der CLP-Verordnung) angegeben. Gemäß der ISO-Norm ist der tastbare Gefahrenhinweis auf der Verpackung anzubringen und nicht an einer äußeren Verpackung wie z. B. einer Pappschachtel zum Schutz einer Glasflasche, so dass er vor dem vollständigen Öffnen der Verpackung ertastet werden kann. Der Gefahrenhinweis muss bei normaler Handhabung über den gesamten erwarteten Verwendungszeitraum der Verpackung tastbar bleiben. 
Demnach zielen die Vorschriften der ISO-Norm darauf ab, sicherzustellen, dass sehbehinderte Personen sich bei der Handhabung eines chemischen Produktes der Gefahr bewusst sind. Die ISO-Norm bezeichnet mit Verpackung jede Form eines Behälters, in dem Stoffe oder Gemische direkt verpackt sind, also eine Primärverpackung („primary packaging“), was im Terminologiegebrauch der CLP-Verordnung als innere Verpackung verstanden werden kann.

Außen- und Zwischenverpackung dürfen mit dem tastbaren Gefahrenhinweis versehen werden, zwingend vorgeschrieben ist es aber nicht.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 847)