Navigation und Service

Sind Standgefäße in Laboratorien gemäß der neuen CLP-Verordnung (EG) Nr.1272/2008 zu kennzeichnen?

Helpdesk-Nummer: 0314

Die Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (innerbetriebliche Kennzeichnung) regelt, im Gegensatz zur Kennzeichnung beim Inverkehrbringen, die Gefahrstoffverordnung.

Im Hinblick auf die Kennzeichnung von Standgefäßen in Laboratorien bleiben die Arbeitsschutzvorgaben einschließlich der innerbetrieblichen Kennzeichnung, die sich auf die bisherigen Einstufungsvorschriften beziehen, bis zum Ablauf der Übergangsfristen am 1.6.2015 erhalten. Hier gelten die Regelungen der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS 201) „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ in ihrer aktuellen Version. Die Verwendung der bisherigen Kennzeichnung in den Betrieben und Laboratorien ist somit grundsätzlich noch zulässig.

Die Gefahrstoffverordnung schreibt vor, dass für die Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen bei Tätigkeiten vorzugsweise eine Kennzeichnung zu verwenden ist, die der CLP-Verordnung entspricht. Eine Kennzeichnung mit den Kennzeichnungselementen nach den Richtlinien 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG ist in der Regel nicht mehr vorgesehen.

Die TRGS 201 sieht daher vor, dass das Umetikettieren von der alten Kennzeichnung nach EG-Richtlinien auf die neue Kennzeichnung nach CLP-Verordnung nicht notwendig ist, wenn sich keine zusätzlichen relevanten Sicherheitsinformationen ergeben haben. Dies gilt insbesondere für Originalgebinde, Rückstellmuster, Laborpräparate oder selten benötigte Chemikalien im Lager. Eine neue Kennzeichnung ist notwendig, wenn das Etikett nicht mehr lesbar ist oder sich die Einstufung aufgrund neuer Erkenntnisse geändert hat.

Die TRGS 201 erlaubt in ihrer Nr. 4.3 Kennzeichnung eine gegenüber der Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung vereinfachte Kennzeichnung, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass eine vollständige Kennzeichnung nicht notwendig ist. Dies können z.B. insbesondere Standgefäße in Laboratorien, Apotheken und wissenschaftlichen Instituten, Behälter zur Zwischenlagerung, aber auch Behältnisse zur Probenahme oder zur Vermeidung von Tropfverlusten oder Rückstellmustergefäße aber auch andere Arten von Verpackungen sein. Die Abweichung von der vollständigen Kennzeichnung setzt jedoch eine entsprechende Betriebsanweisung mit der zugehörigen Unterweisung der Beschäftigten über die an den Arbeitsplätzen auftretenden Gefahren und die Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen voraus.

Ist bei vereinfachter Kennzeichnung die Aussagekraft der Gefahrenpiktogramme zu unspezifisch, um die Gefahr zu beschreiben, kann es erforderlich sein, den Gefahrenhinweis, ggf. in geeigneter Weise verkürzt, oder andere Kurzinformationen (z. B. Bezeichnung der Gefahrenklasse) zu ergänzen. Bei der Ausführung der Kennzeichnung insbesondere von Standflaschen in Laboratorien sollte die Empfehlung der Berufsgenossenschaft BGRCI zur Kennzeichnung von ortsbeweglichen Gefäßen in Laboratorien berücksichtigt werden.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass bei Tätigkeiten mit Laborchemikalien zusätzlich auch die TRGS 526 „Laboratorien“ zu berücksichtigen ist. 

Welche Angaben bei einer vereinfachten Kennzeichnung mindestens erforderlich sind wird in der Tabelle in Abschnitt 4.3 der TRGS 201 dargestellt.