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Ist ein Unternehmen, das einen Stoff zurückgewinnt (Recycler), verpflichtet, diesen einzustufen und in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis zu melden?

Helpdesk-Nummer: 0293

Unter CLP müssen zurückgewonnene Stoffe und Gemische normalerweise genauso behandelt werden wie andere Stoffe und Gemische unter CLP. Das heißt, dass diese gemäß Titel II CLP einzustufen sind. Auch muss das Unternehmen, das die Rückgewinnung durchführt (= Hersteller des zurückgewonnenen Stoffes), die Stoffe zur Aufnahme in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden, wenn es nicht bereits unter REACH eine Registrierung mit den für die Meldung erforderlichen Daten eingereicht hat. Kann sich dagegen das Unternehmen, das die Rückgewinnung durchführt, auf die Ausnahmeregelung von der REACH-Registrierung für zurückgewonnene Stoffe gemäß REACH Artikel 2(7)(d) stützen, müsste es doch einen zurückgewonnenen Stoff gemäß CLP Artikel 39(b) und 40 für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden. (Anmerkung des Helpdesk: Zurückgewonnene Stoffe, die nicht als gefährlich eingestuft sind und nicht unter die Registrierungspflicht nach REACH fallen, müssen nicht in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden.)

Bei der Einstufung unter der CLP-Verordnung kann das Unternehmen, das die Rückgewinnung durchführt, gegebenenfalls die Einstufung übernehmen, die bereits vom Registranten desselben Stoffes gemäß Titel II CLP abgeleitet wurde. In solchen Fällen wird bei Meldungen an die ECHA empfohlen, die Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung, die früher vom Registranten des Originalstoffes bereitgestellt wurden, aus dem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA abzurufen und diese zu akzeptieren.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 170)